034-11-V2002-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 11

Ratazinsen / Marchzinsen

1. Ratazinsen - Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht

1.1. Allgemein

Aufgrund des herrschenden Fälligkeitsprinzips können keine Ratazinsen als Schuld- zinsen berücksichtigt werden (vgl. StP 34 Nr. 7). Diese ständige Praxis kann die Konsequenz haben, dass in einer Steuerperiode zwar ein theoretischer Ertrag (Eigenmietwert) besteuert wird, der mit diesem Ertrag korrespondierende Aufwand (Hypothekarzinsen) indessen nicht abgezogen werden kann. Dies weil der Fälligkeitstermin ausserhalb des Bemessungszeitraumes liegt. Die Schuldzinsen können somit erst in der kommenden Veranlagung geltend ge- macht werden. Nach Meinung der Schweizerischen Steuerkonferenz werden Aktiv- und Passivzin- sen grundsätzlich als unregelmässig fliessende Erträge und Abzüge betrachtet. Bei unterjährigen Steuerpflichten werden sie daher für die Satzbestimmung in der Regel nicht hochgerechnet.

1.2. Satzbestimmung von Hypothekarzinsen

Bei den Hypothekarzinsen ist es üblich, dass diese quartals- oder halbjährlich fällig werden. Die Steuerrekurskommission erachtet daher Hypothekarzinsen als regel- mässig abfliessende Abzüge. Die Schuldzinsen stünden in einem direkten Zusam- menhang mit den Liegenschaftserträgen. Damit aber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Rechnung getra- gen werden könne, müssten folgerichtig auch die Hypothekarzinsen bei der Satzbe- stimmung auf ein Jahr hochgerechnet werden. Dies zu verneinen würde eine unge- rechtfertigte Schlechterstellung des Pflichtigen bedeuten. Anders zu entscheiden wä- re, wenn die Darlehen zur Erzielung von Erträgen aus Wertschriften und Guthaben verwendet worden wären. Bei unterjähriger Steuerpflicht werden daher die im Bemessungszeitraum angefalle- nen Hypothekarzinsen hochgerechnet. Besteht keine Fälligkeit in der unterjährigen Steuerpflicht, können demgegenüber auch satzbestimmend keine Hypothekarzinsen hochgerechnet werden, auch wenn Liegenschaftserträge besteuert werden.

2. Marchzinsen

Beim Erwerb von Obligationen dem Verkäufer zusätzlich entrichtete Marchzinsen entsprechend dem bis zum Handwechsel aufgelaufenen kalkulatorischen, aber noch nicht fällig gewordenen Zinsanspruch, können vom Käufer nicht abgezogen werden. Sie gelten als Kaufpreisbestandteil und sind damit Teil seiner Anlagekosten. Beim Veräusserer bedeuten die Marchzinsen aufgrund des Fälligkeitsprinzips einen steuerfreien Kapitalgewinn. (Ausnahme: Obligationen mit überwiegender Einmalver- zinsung; vgl. mit StP 22 Nr. 1 und StP 22 Nr. 3).

01.01.2002 - 1/1 - neu