034-26-V2011-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 26

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 14 StG und Artikel 33 Absatz 1 lit. i DBG können Mit- gliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien von den Einkünften abge- zogen werden. Der Maximalabzug beträgt Fr. 10 000 pro Steuerperiode.

2. Voraussetzung für Abzug

Voraussetzung dafür ist, dass die begünstigte Partei (kumulativ):

  • im Parteienregister nach Artikel 76 a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen ist;

  • in einem kantonalen Parlament vertreten ist oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 % der Stimmen erreicht hat.

3. Vom Abzug ausgenommene Zuwendungen

3.1. Zuwendungen an Wahl-, Aktions- und Initiativkomitees

Nicht abgezogen werden können hingegen Zuwendungen für Wahlkampfkommitees, politische Aktivitäten wie (überparteiliche) Volksinitiativen und politische Organisatio- nen wie Aktions- und Initiativkomitees. Solche Organisationen und Komitees verfol- gen anlässlich ihrer Aktivitäten in erster Linie ganz konkrete und zielgerichtete Ab- sichten. Sie dienen damit oft primär den Eigeninteressen dieser Personengruppen und nicht den Interessen der Allgemeinheit, weshalb die erforderliche öffentliche oder gemeinnützige Zwecksetzung fehlt.

3.2. Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind keine Zuwendungen an politische Parteien. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 10).

01.01.2011 - 1/1 - neu