194-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 194 Nr. 1
Erlass
1. Allgemeines
Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Steuer oder einer Steuerbusse für den Steuerpflichtigen unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann ihm gemäss § 194 StG auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise Erlass gewährt werden. Als Erlassgründe gelten insbesondere Erwerbsunfähigkeit, andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit. Die Bestimmungen über den Erlass von Steuern gemäss § 194 StG gelten für fol- gende Steuern:
Einkommens- und Vermögenssteuern, inkl. ergänzende Vermögenssteuern;
Gewinn-, Kapital- und Minimalsteuern;
Quellensteuern;
Liegenschaftensteuern;
Grundstückgewinnsteuern;
Handänderungssteuern;
Erbschafts- und Schenkungssteuern;
Nachsteuern;
sowie
Steuerbussen;
Ausgleichs- und Verzugszinsen.
2. Voraussetzungen
Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter. § 194 StG ist eine „Kann“ - Vorschrift; der Gesuchsteller hat somit keinen Anspruch auf einen Erlass, und der Erlassbehörde steht bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ein Erlass kann dann gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuer für den Ge- suchsteller unmöglich oder zu grosser Härte wird. Als Erlassgründe nennt das Ge- setz insbesondere andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürf- tigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Gesuchstellers unverschuldet sein sollte. Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen, welchen bei der ordentlichen Veranla- gung Rechnung getragen wird, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers. Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerfor- derung, die aktuellen Verhältnisse sowie die Aussichten für die Zukunft.
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Steuerverwaltung
StP 194 Nr. 1
Wäre der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Be- zahlung der Steuer möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid berücksichtigt. Verfügt der Gesuchsteller über Vermögen, wird abgeklärt, ob ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz zumutbar ist. Ein Erlassgesuch kann nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern gestellt werden. Für provisorische Steuerrechnungen ist allenfalls eine Stundung möglich. Der Behörde ist es verwehrt, eine rechtskräftige Schlussrechnung auf ihre Gesetz- mässigkeit und materielle Richtigkeit zu überprüfen und/oder durch (Teil-) Erlass Versäumnisse im Veranlagungsverfahren zu korrigieren. Bei bereits bezahlten Steuern wird grundsätzlich kein Erlass mehr gewährt, weil es an einer zu erlassenden Forderung mangelt, es sei denn, die Zahlung sei unter Vor- behalt geleistet worden, oder es handelt sich um eine dem Steuerpflichtigen bereits abgezogene Quellensteuer. Ein Erlassgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Erlassbehörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefeh- les (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50a Abs. 4 StV).
3. Zuständigkeit
Erlassgesuche sind bei der Bezugsbehörde einzureichen. Sie leitet das Gesuch zu- sammen mit ihrer Stellungnahme der Steuerverwaltung weiter, sofern diese das Ge- such in erster Instanz zu beurteilen hat (§ 50 StV). Bis Fr. 5 000 pro Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde, in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung Thurgau (§ 194 Abs. 3 Ziff. 1 StG). Über Erlassgesuche von Erbschafts- und Schenkungssteuern entscheidet die Steuerverwaltung Thurgau (§ 37 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer). Gegen Entscheide der Bezugsbehörde sowie der Steuerverwaltung Thurgau kann bei der Steuerrekurskommission Rekurs erhoben werden. Gemäss § 194 Absatz 4 StG sind deren Entscheide endgültig. Entscheide der kommunalen Bezugsbehörden können von der Steuerverwaltung gemäss § 194 Absatz 5 StG bei der Steuerrekurs- kommission angefochten werden.
4. Einreichung und Form des Erlassgesuches
Das Gesuch um Erlass einer Steuer ist schriftlich zusammen mit den Beweismitteln der Bezugsbehörde einzureichen. Es muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Die Bezugsbehörde leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steu- erverwaltung weiter, sofern diese das Gesuch in erster Instanz zu beurteilen hat (§ 50 StV). Der Nachweis der finanziellen Notlage ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers (TVR 1985, Nr. 8). Bei ungenügend begründeten Gesuchen wird auf Grund von § 12 VRG eine Nach- frist zur Verbesserung angesetzt. Bilden die eingereichten Akten keine verlässliche Grundlage für den Entscheid, wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.
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Steuerverwaltung
StP 194 Nr. 1
Das Gesuchsformular für Erlass kann auf dem Gemeindesteueramt bezogen oder auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau im Internet unter www.steuerverwaltung.tg.ch heruntergeladen werden.
5. Ziel des Erlasses/Grundsatz der Opfersymmetrie
Der Steuererlass soll zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitragen. Ein Erlass hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Nach konstanter Praxis der Steuerverwaltung Thurgau kommt somit bei überschulde- ten Steuerpflichtigen ein Steuererlass nur insoweit in Frage, als sämtliche übrigen Gläubiger zu gleichen Teilen auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfer- symmetrie).
6. Nachlassvertrag / Rückkauf von Verlustscheinen
Im Steuerbezug wird bei einer Schuldensanierung einem gerichtlichen Nachlassver- trag in der Regel ohne weiteres zugestimmt. Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag, bei dem es sich um eine Anzahl von Schulderlassverträgen handelt, deren Inhalt nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt werden kann, wird mit grösserer Zurückhaltung akzeptiert. Es wird insbe- sondere vorausgesetzt, dass auch die übrigen Gläubiger bereit sind, im gleichen Um- fang (gleiche prozentuale Quote - Grundsatz der Opfersymmetrie -) auf ihre Forde- rungen zu verzichten. Der Gesuchsteller hat somit seinem Gesuch, die unterschrift- lich bestätigten Verzichtserklärungen der übrigen Gläubiger beizulegen. Unter diesen Voraussetzungen kann im Rahmen einer Gesamtsanierung des Schuldners auch auf ein Rückkaufsangebot für bestehende Verlustscheine zu einem bestimmten Prozentbetrag der Forderung eingetreten werden.
7. Spezielle Ausführungen zu einzelnen Steuern
Besonderheiten zum Erlass von Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Liegenschaftensteuern, Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen sowie der Erlass zu Gunsten von juristischen Personen sind in der Steuerpraxis unter StP 194 Nr. 2 beschrieben.
01.01.2008 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005