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Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 2

Kinder- und Ausbildungsabzüge

1. Allgemeines

1.1. Grundsatz

Gemäss § 36 Absatz 2 Ziff. 1 StG und Artikel 213 Absatz 1 lit. a DBG steht dem Steuerpflichtigen ein Kinderabzug zu für jedes nicht selbständig besteuerte, in Aus- bildung stehende oder erwerbsunfähige Kind, für dessen Unterhalt er sorgt. Für die Gewährung des Abzugs ist es nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt des minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kindes sorgt. Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen aber bei der den Ab- zug geltend machenden steuerpflichtigen Person zumindest Unterhaltsleistungen in der Höhe dieses Abzugs angefallen sein. Erzielt ein volljähriges Kind, obwohl es eine Ausbildung absolviert, ein Einkommen, das einen selbständigen Lebensunterhalt er- möglicht, kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden. Der Kinderabzug steht nur denjenigen Personen zu, die aufgrund ihrer Unterhalts- pflicht als Folge der elterlichen Sorge oder aufgrund der Verpflichtung zu Alimenten- zahlungen (vgl. Ziff. 3.) Leistungen zugunsten eines Kindes erbringen. Somit kann für Stief- oder Pflegekinder kein Kinderabzug geltend gemacht werden.

1.2. Stichtagsprinzip

Massgebend für die Frage, ob ein Kinder- oder Ausbildungsabzug gewährt werden kann, sind in der Regel die Verhältnisse am 31. Dezember eines Kalenderjahres (Stichtagsprinzip, vgl. StP 36 Nr. 1). Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Steuerpe- riode gilt das Datum am Ende der Steuerpflicht als massgebender Stichtag. Kommt der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuer- pflicht nicht mehr für das Kind auf (z. B. wegen Abschluss der Ausbildung im Laufe des Jahres), besteht somit für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Kin- derabzug. Befindet sich ein Kind beispielsweise am massgebenden Stichtag in Ausbildung, wird der Ausbildungsabzug gewährt, andernfalls besteht kein Anspruch auf einen Abzug. Diese schematische Lösung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Eine Gewäh- rung des Ausbildungsabzugs nur für denjenigen Teil einer Steuerperiode, in welchem sich ein Kind eines Steuerpflichtigen noch in Ausbildung befindet, ist vom Gesetzge- ber hingegen nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.

1.3. Unterjährige Steuerpflicht

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Kin- derabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 213 Abs. 3 DBG).

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StP 36 Nr. 2

2. Höhe der Abzüge

2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Kinder- und Ausbildungsabzüge pro Jahr

− pro Kind

Fr.

7 000

Der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung

des

− 16. Altersjahres auf

Fr.

8 000

− 20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahr

Fr.

10 000

2.2. Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Artikel 213 Absatz 1 lit. a DBG Fr. 6 400 (Fr. 6 100 bis und mit Steuerperiode 2010) abgezogen werden für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt.

3. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern

Die Zuteilung der Kinderabzüge bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis unter StP 36 Nr. 6 separat behandelt.

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