029-18-V2018-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 18

Berufsauslagen für Nebenerwerb

1. Allgemeines

Berufsauslagen im Zusammenhang mit einem Nebenerwerb in unselbständiger An- stellung können analog der Haupterwerbstätigkeit zum Abzug gebracht werden. Da- bei kommen etwa Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder übrige Berufsauslagen in Frage.

2. Pauschalabzug für Nebenerwerb

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit zusammenhängenden Berufskosten kann sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern (§ 4b StV) als auch bei der direkten Bundessteuer ein Pauschalabzug getätigt werden. Dieser beträgt 20% der Nettoein- künfte, mindestens aber Fr. 800 und höchstens Fr. 2 400 im Jahr. Der Nachweis hö- herer Kosten bleibt vorbehalten. Werden anstelle des Pauschalabzugs die effektiven mit der Nebenerwerbstätigkeit zusammenhängenden Kosten geltend gemacht, ist folgendes zu beachten:

  • Fahrkosten für den Nebenerwerb sind ab der Steuerperiode 2016 bei der Fahrkos- tenbeschränkung entsprechend zu berücksichtigen.

  • Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bleibt der insgesamt maximal ab- ziehbare Betrag (Haupt- und Nebenbeschäftigung) auf Fr. 3 200 beschränkt.

  • Beim Zusammenfallen von Haupt- und Nebenbeschäftigung wird in der Regel von insgesamt 225 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Vorbehalten bleibt der Nach- weis der tatsächlich im betreffenden Jahr geleisteten Arbeitstage.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern besteht die Möglichkeit des Pauschalabzugs erst seit der Steuerperiode 2018. Bis und mit der Steuerperiode 2017 konnten nur effektive Berufsauslagen geltend gemacht werden (vgl. Ziff. 3).

3. Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerperiode 2017

Sämtliche für eine Nebenerwerbstätigkeit anfallenden Berufsauslagen waren bei den Staats- und Gemeindesteuern jeweils effektiv zu deklarieren und nachzuweisen. Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer (vgl. Ziffer 2) war kein Pauschalabzug möglich.

01.01.2018 - 1/1 - ersetzt 01.01.2016