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StP 12 Nr. 2

Einkommen von unmündigen Kindern

1. Erwerbs- und Ersatzeinkommen

Seit der Steuergesetzrevision per 01.01.1999 haben unmündige Kinder ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen selbständig zu versteuern (§ 12 Abs. 2 StG). Dies gilt insbesondere für Lehrlinge, Werkstudenten, Praktikanten und Absolventen einer Anlehre. Auslagen für die Fahrt zur Arbeit sowie für auswärtige Verpflegung sind abziehbar, nicht hingegen Aufwendungen für die Fahrt zur Berufsschule, für Schulbücher und Exkursionen usw., weil diese Aufwendungen nicht abziehbare Aus- bildungskosten darstellen. Stattdessen können Vater/Mutter den Kinderabzug bean- spruchen (Kinder in Ausbildung [§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG], vgl. StP 36 Nr. 6). Selbst zu versteuern haben unmündige Kinder auch das an Stelle des Erwerbsein- kommens tretende Ersatzeinkommen (z.B. SUVA-Renten, Invalidenrenten, Taggel- der aus Versicherungen). Keine eigentliche Ausnahme davon bildet die AHV-Halbwaisenrente, die dem Inha- ber der elterlichen Sorge zugerechnet wird (vgl. StP 24 Nr. 4), da eine Halbwaisen- rente kein Ersatzeinkommen darstellt.

2. Übriges Einkommen

Das übrige Einkommen unmündiger Kinder und ihr Vermögen wird demgegenüber bis vor Beginn der Steuerperiode, in der die Kinder mündig werden, den Eltern zuge- rechnet. Unmündige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden gemäss § 59 Abs. 2 StG auch für ihr übriges Einkommen (z.B. AHV-Vollwaisenrente) selbständig besteuert.

3. Beginn der vollständigen Steuerpflicht

Steuerpflichtige werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen erstmals in dem Jahr selbständig und für das ganze Jahr veranlagt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (§ 59 Abs. 1 StG). Nicht unter elterlicher Sorge stehende Unmündige wer- den gemäss § 59 Abs. 2 StG schon vor der Mündigkeit für ihr gesamtes Einkommen besteuert.

01.01.2002 - 1/1 - neu