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Steuerverwaltung

StP 19 Nr. 1

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Steuerbar sind gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Ne- beneinkünfte wie:

  • Entschädigungen für Sonderleistungen;

  • Provisionen;

  • Zulagen;

  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;

  • Gratifikationen;

  • Trinkgelder;

  • Tantiemen;

  • geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3);

  • andere geldwerte Vorteile.

Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören unter Umständen auch Spesenent- schädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2). Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeit- nehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeits- verhältnis ausübt. Gemäss § 19 Absatz 2 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeit- geber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess- lich der Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwer- ten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.

2. Definition unselbständige Tätigkeit

Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleis- tung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:

  • Entgeltlichkeit;

  • Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;

  • rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebunden- heit.

01.07.2024 - 1/1 - ersetzt 01.01.2016