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Steuerverwaltung
StP 19 Nr. 1
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
Steuerbar sind gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Ne- beneinkünfte wie:
Entschädigungen für Sonderleistungen;
Provisionen;
Zulagen;
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;
Gratifikationen;
Trinkgelder;
Tantiemen;
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3);
andere geldwerte Vorteile.
Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören unter Umständen auch Spesenent- schädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2). Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeit- nehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeits- verhältnis ausübt. Gemäss § 19 Absatz 2 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeit- geber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess- lich der Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwer- ten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
2. Definition unselbständige Tätigkeit
Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleis- tung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:
Entgeltlichkeit;
Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;
rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebunden- heit.
01.07.2024 - 1/1 - ersetzt 01.01.2016