193-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 193 Nr. 1
Stundung oder Ratenzahlung
1. Allgemeines
Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm gemäss § 193 StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung für das laufende Jahr gewährt werden. Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen. Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Stundung oder Ratenzahlung wird widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weg- fallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.
2. Voraussetzungen
Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung oder Ratenzahlung das Vor- liegen von Zahlungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich jemand, der grundsätzlich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkom- men kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illi- quidität muss von vorübergehender Natur sein und eine Stundung oder Ratenzah- lung sollte die finanziellen Probleme des Gesuchstellers lösen können. Besteht zum vorneherein keine Aussicht auf Gesundung der Finanzen, ist eine Zah- lungserleichterung abzulehnen. Ein Zahlungsaufschub wird in der Regel bis maximal 24 Monate gewährt, da bei ei- ner längerfristigen Abzahlungsdauer nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidi- tät gesprochen werden kann. Zudem sind die gestundeten Beträge zu verzinsen, was eine zusätzliche Belastung des Gesuchstellers zur Folge hat (§ 193 Abs. 2 StG). Legt der Pflichtige glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Illiquidität die rechtzeiti- ge Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden. Notwendige Voraussetzung ist, dass ein grundsätzlicher Zahlungs- wille besteht, welcher durch monatliche Abschlagszahlungen zu belegen ist. Ein Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshand- lungen zu verzögern. Die Behörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50a Abs. 4 StV). Bei Zahlungserleichterungen wird vom Gesuchsteller erwartet, dass er seine persön- liche Lebenshaltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, seine finanziellen Schwierigkeiten zu bereinigen.
3. Zuständigkeit
Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufen- de Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde. Gegen Entscheide der Gemeinde kann innert 30 Tagen bei der Steuerverwaltung Thurgau Rekurs erhoben werden. Über Stundungsgesuche ab 16 Monaten entscheidet die Steuerverwaltung Thurgau. Deren Entscheide sind endgültig (§ 194 Abs. 3 StG).
01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 31.08.2006
Steuerverwaltung
StP 193 Nr. 1
Die Frist berechnet sich bei ganzjähriger Steuerpflicht ab der letzten Steuerrate am
31. Oktober des betreffenden Steuerjahres. Für Mehrbeträge aufgrund der definitiven
Rechnungsstellung beginnt die Frist neu zu laufen. Der Verfall für den Mehrbetrag aufgrund der definitiven Rechnungsstellung tritt 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Für die Dauer der Stundung ist der Antrag der steuerpflichtigen Person massgebend.
4. Einreichung und Form des Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuches
Das Gesuch ist schriftlich bei der Steuerbezugsstelle einzureichen (§ 193 Abs. 1 StG). Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Pflichtige hat der Steuerbezugsstelle einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er seine Rückstände zu be- gleichen gedenkt. Das Gesuchsformular kann auf dem Gemeindesteueramt bezogen werden oder auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau im Internet unter www.steuerverwaltung.tg.ch heruntergeladen werden.
ersetzt 31.08.2006 - 2/2 - 01.01.2008