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StP 29 Nr. 7

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Allgemeines

Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachlitera- tur, Kleider- und Schuhverschleiss, Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Be- rufsverbände und Gewerkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 3 StG einen Pauschalansatz fest. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsäch- lichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

2. Pauschalabzug

Bis zur Steuerperiode 2001 betrug der Ansatz für die Staats- und Gemeindesteuer 10 % des ausgewiesenen Nettolohnes, mindestens Fr. 600 und höchstens Fr. 1'700. Ab der Steuerperiode 2002 beträgt der Ansatz analog zur direkten Bundessteuer 3 % des Nettolohnes II, mindestens Fr. 1'900 und höchstens Fr. 3'800. Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Der Unkostenersatz kann von jedem unselbständig erwerbstätigen Ehegatten bean- sprucht werden, sofern die Erwerbstätigkeit bei Dritten ausgeübt wird. Steuerpflichti- ge, die keinen Lohnausweis einreichen oder nach Ermessen eingeschätzt werden, haben keinen Anspruch auf den Abzug für allgemeine Berufsauslagen.

2.1. Unkostenpauschale bei Behördeentschädigungen

Für die Entschädigung von Behörden sind pauschale Ansätze im Sinne eines Unkos- tenentgeltes festgelegt worden. Die entsprechenden Ausführungen finden Sie in der Steuerpraxis unter StP 29 Nr. 19.

2.2. Berufsauslagen Expatriates und Cockpitpersonal

Die Regelung betreffend Berufsauslagen sind bei den Expatriates (StP 29 Nr. 16) und dem Cockpitpersonal (StP 29 Nr. 15) in der Steuerpraxis separat beschrieben.

3. Abzug der effektiven Berufskosten.

Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nach- gewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten. Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pauschalabzug beansprucht werden. Folgende effektive Berufskosten sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben: — Arbeitszimmer in der Privatwohnung StP 29 Nr. 8 — Kleider- und Wäscheauslagen StP 29 Nr. 9 — Gewerkschaftsbeiträge StP 29 Nr. 10 — Kosten der Stellensuche StP 29 Nr. 11 — Abzugsfähigkeit von Prozesskosten StP 29 Nr. 12 — Mitarbeiteranlässe StP 29 Nr. 13

01.01.2002 - 1/1 - neu