055-05-V2004-31.03.pdf

StP 55 Nr. 5

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer: Beispiel Satzbestimmung Wegzug Selbständigerwerbender

1. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit per 30. Juni 2004 auf und verlegt seinen Wohnsitz per 1. August 2004 ins Ausland. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

2004

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

bis 31.7.

ab 1.8.

Total

Selbständiger Erwerb 1)

regelmässig

75 000

75 000

Ausserordentlicher Gewinn 1)

unregelmässig

10 000

10 000

AHV (ab. 1.8.2004)

regelmässig

10 000

10 000

Pensionskasse (ab 1.7.2004)

regelmässig

4 000

20 000

24 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

2 000

3 000

Liegenschaftenertrag 2)

regelmässig

8 400

8 400

Liegenschaftenunterhalt (pauschal)

regelmässig

-1 680

-1 680

Schuldzinsen Geschäft3)

unregelmässig

-6 000

-6 000

Schuldzinsen Hypothek 4)

regelmässig

-4 667

-4 667

Unterhaltsbeiträge 5)

regelmässig

-8 750

-6 250

-15 000

Versicherungsabzug (Ansatz TG)

regelmässig

-758

-542

-1 300

Reineinkommen 2004

76 545

25 208

101 753

1)

Aufgrund der Geschäftsaufgabe erstellt der Steuerpflichtige einen unterjährigen

Geschäftsabschluss vom 1.10.2003 bis 31.07.2004 (10

Monate). Im

Geschäftsab-

schluss ist ein ausserordentlicher Gewinn von Fr. 10 000 ausgewiesen.

2)

Der Steuerpflichtige verkauft seine Liegenschaft im

Kanton Thurgau (Eigenmietwert

pro Jahr = Fr. 14 400) per 31.07.2004.

3)

Schuldzinsen auf Geschäftsschulden 1.10.2003-30.6.2004 (bis Geschäftsaufgabe).

4)

Zinstermine Hypothek Liegenschaft

TG: 31.3., 30.6.,

31.7.2004 (Auflösung Hyp.).

5)

Unterhaltsbeiträge an geschiedene

Ehefrau gemäss Scheidungsurteil.

Vermögensverhältnisse

Bemerkungen

2004

per 31.7. per

31.12.

Wertschriften

200 000

450 000

Liegenschaft

Verkauf per 31.7.2004

400 000

Hypothek

Auflösung per 31.7.2004

-200 000

Reinvermögen 2004

400 000

450 000

31.03.2004 - 1/2 - ersetzt 31.03.2004

StP 55 Nr. 5

2. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vom 1.1. - 31.7.2004

2004

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

stimmend

Selbständiger Erwerb 1)

75 000 : 10 x 12

75 000

90 000

Ausserordentlicher Gewinn 2)

unregelmässsig

10 000

10 000

AHV 3)

nach Wegzug ins Ausland

0

0

Pensionskasse

4 000 : 7 x 12

4 000

6 857

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

1 000

Liegenschaftenertrag

8 400 : 7 x 12

8 400

14 400

Liegenschaftenunterhalt

(20 % von 8 400) : 7 x 12

-1 680

-2 880

Schuldzinsen Geschäft 4)

6 000 : 10 x 12

-6 000

-7 200

Schuldzinsen Hypothek 5)

4 667 : 7 x 12

-4 667

-8 000

Unterhaltsbeiträge

8 750 : 7 x 12

-8 750

-15 000

Versicherungsabzug

1 300 : 12 x 7 = steuerbar

-758

-1 300

Reineinkommen

01.01. - 31.07.2004

76 545

87 877

Sozialabzug für Alleinstehende

5 000 : 12 x 7 =steuerbar

-2 917

-5 000

steuerbares Einkommen

01.01. - 31.07.2004

73 600

82 800

1)

Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordent- lichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Dauer des Geschäftsjahres übersteigt die Dauer der Steuerpflicht, weshalb die Umre-

chung aufgrund der Dauer des

Geschäftsjahres erfolgt. Bei Vorliegen eines über-

jährigen Geschäftsjahres würde dagegen für die Satzbestimmung keine Umre-

chung vorgenommen werden.

2)

Ausserordentliche Erträge aus selbständiger Tätigkeit werden für die

Satzbestim-

mung nie hochgerechnet.

3)

Die Einkünfte aus der AHV werden nicht berücksichtigt, da sie erst nach dem Weg-

zug ins Ausland erzielt werden.

4)

Die Zinsen auf den Geschäftsschulden werden für die Satzbestimmung aufgrund

der Dauer des Geschäftsjahres hochgerechnet (gleich wie ordentlicher

Geschäfts-

gewinn).

5)

Die bis zum Wegzug tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen werden für

die

Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

3. Bemessung Vermögenssteuer

Reinvermögen per 31.07.2004

Fr. 400 000

Steuerfreibetrag

Fr. -50 000

Steuerbares Vermögen per 31.07.2004 Fr. 350 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die

einfache Steuer für ein Jahr berechnet.

Diese

wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 12 x 7).

ersetzt 31.03.2004

- 2/2 -

31.03.2004