164-01-V2024-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 164 Nr. 1
Einspracheverfahren
1. Allgemeines
Gegen den Veranlagungsentscheid kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG; § 164 Abs. 1 StG). Die steuerpflichtige Person braucht die Einspra- che nicht zu begründen, ausser bei Ermessensveranlagungen (vgl. StP 164 Nr. 3). Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Im Einsprachever- fahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG; § 165 Abs. 2 StG). Die Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Nach Anhören des Steuer- pflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern (Art. 135 Abs. 1 DBG; § 166 Abs. 1 StG; sog. reformatio in peius). Der Entscheid ist kurz zu begründen.
2. Formerfordernisse
Die Einsprache muss grundsätzlich schriftlich erhoben werden. Zudem muss sie eine eigenhändige Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters enthalten. Der Einsprecher kann auf eine schriftliche Begründung verzichten. Gemäss § 162 Absatz 2 StG muss eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschät- zung überdies begründet sein und allfällige Beweismittel nennen (vgl. StP 164 Nr. 3). Ist ungewiss, ob ein Einsprachewille (d.h. der Wille, die entsprechende Verfügung anzufechten) vorhanden ist, muss der steuerpflichtigen Person Gelegenheit gegeben werden, sich zur Frage zu äussern, ob sie die Verfügung durch Einsprache anfechten wolle. Die entsprechende Aufforderung kann mit einer Fristansetzung und der An- drohung, die Eingabe werde im Säumnisfall nicht als Einsprache behandelt, verbun- den werden (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG,
4. Aufl., Basel 2022, Art. 132 N 19).
3. Fristwahrung
Zur Wahrung einer Frist müssen schriftliche Eingaben vor Ablauf der Frist der Steu- erbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt die steuerpflichtige Person. Den Zeitpunkt der Zustellung (fristauslösendes Ereignis gemäss Art. 133 DBG) hat die Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Zweifel/Hunziker, Art. 132 N 21 m.w.H.). Da es sich bei der Ein- sprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie keinesfalls erstreckt werden.
4. Fristwiederherstellung
Nach § 164 Absatz 3 StG kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschul- den trifft.
01.01.2024 - 1/3 - ersetzt 01.07.2023
Steuerverwaltung
StP 164 Nr. 1
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungs- grundes bei der Veranlagungsbehörde einzureichen. Die Fristwiederherstellung ist in der Steuerpraxis unter StP 164 Nr. 2 detailliert be- schrieben.
5. Neuansetzung einer Einspracheverhandlung
Eine neue Einspracheverhandlung wird nur angesetzt, wenn sich die steuerpflichtige Person vorher entschuldigt hat oder wenn wichtige Gründe wie Landesabwesenheit, Krankheit oder Militärdienst ihn an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehindert ha- ben (§ 39 StV). Damit sind dieselben Gründe wie bei der Fristwiederherstellung ge- meint (vgl. StP 164 Nr. 2). Eine Neuansetzung einer Einspracheverhandlung ist also in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Steuerpflichtige vorher entschul- digt hat. Nimmt die steuerpflichtige Person an der angesetzten Einspracheverhandlung un- entschuldigt nicht teil, so nimmt die Veranlagungsbehörde den Einspracheentscheid aufgrund der vorhandenen Akten vor. Dabei wird auf allenfalls in einer schriftlichen Einsprachebegründung vorgebrachte Argumente eingegangen. Lässt die Aktenlage keinen Entscheid zu, werden zusätzliche Unterlagen von der steuerpflichtigen Person einverlangt.
6. Begründungspflicht
Der Einspracheentscheid ist gemäss Artikel 135 Absatz 2 DBG und § 166 Absatz 2 StG zu begründen. Als hinreichende Begründung gilt grundsätzlich ein Hinweis auf die Abweichungen zur Steuererklärung (Zweifel/Hunziker, Art. 135 N 9). Im konkreten Einzelfall kann aber auch eine kurze Begründung unter Verweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Veranlagungsbehörde angezeigt erscheinen (Zweifel/Hunziker, Art. 135 N 9). Der Mangel eines ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann grundsätz- lich im Rekursverfahren geheilt werden.
7. Erfordernis der Unterschrift
Gemäss § 18 Absatz 1 Ziffer 8 VRG muss ein Entscheid die erforderlichen Unter- schriften enthalten. Handelt es sich jedoch nicht um eine Verwaltungsstreitsache, kann bei einer Vielzahl gleichartiger Entscheide in Form von Computerausdrucken auf die Unterschrift verzichtet werden (§ 18 Abs. 3 VRG). Beim Veranlagungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem auf die Unterschrift verzichtet werden kann. Das Einspracheverfahren ist ebenfalls keine Verwaltungsstreitsache, sondern führt das Veranlagungsverfahren weiter und zum Abschluss. Das geht bereits aus § 166 StG hervor, welcher bestimmt, dass die Be- hörde im Einspracheverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen kann. Dementspre- chend rechtfertigt es sich, § 18 Absatz 3 VRG auf das steuerrechtliche Einsprache- verfahren anzuwenden und vom Gültigkeitserfordernis der Unterschrift beim Ein- spracheentscheid abzusehen.
ersetzt 01.07.2023 - 2/3 - 01.01.2024
Steuerverwaltung
StP 164 Nr. 1
Praxisgemäss werden die Einspracheentscheide vor allem höflichkeitshalber trotz- dem unterschrieben. Dies ändert aber nichts daran, dass der Einspracheentscheid auch ohne Unterschrift gültig ist.
8. Rückzug der Einsprache
Die steuerpflichtige Person kann die Einsprache jederzeit zurückziehen (Zwei- fel/Hunziker, Art. 134 N 20). Als unmittelbare Folge davon, erwächst die angefochte- ne Veranlagung unverzüglich in Rechtskraft, ohne dass die Veranlagungsbehörde einen formellen Abschreibungsentscheid erlassen müsste. Ist der Einspracherückzug Folge einer angekündigten reformatio in peius im Sinn von Artikel 135 Absatz 1 DBG bzw. § 166 Absatz 1 StG oder will die steuerpflichtige Per- son dadurch einer drohenden Höherbesteuerung entgehen, kann die Veranlagungs- behörde den Einspracherückzug verweigern, wenn anzunehmen ist, dass die Veran- lagung unrichtig war (Art. 134 Abs. 2 DBG; § 165 Abs. 3 StG).
01.01.2024 - 3/3 - ersetzt 01.07.2023