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Steuerverwaltung
StP 16 Nr. 1
Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft
1. Allgemeines
Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 1 StG). Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt. Nach § 16 Absatz 4 StG haften die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder allerdings bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer solidarisch. Die solidarische Haftung führt dazu, dass die Steuerbehörden die Steuerforderung wahlweise entweder beim Ehemann oder bei der Ehefrau oder sogar bei beiden be- ziehen können (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 13 N 11). Zudem kann die Steuerbehörde den auf die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer auch bei diesen eintreiben. § 16 Absatz 1 StG bestimmt aber nichts über die Verteilung im Innenverhältnis. Diese Frage regelt das Zivilrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 5). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtes berücksichtigt das Steuerrecht nicht, unter welchem Güterstand die Ehegatten leben, und das Steuerrecht ist zu einer solchen Berücksichtigung auch nicht verpflichtet. Das Steuerrecht trägt folgerichtig bei der Frage der Haftung für Steuerschulden einem zwischen den Ehegatten vereinbarten oder gesetzlich ange- ordneten besonderen Güterstand keine Rechnung (BGE 122 I 139 E. 4e). Der Steu- ergesetzgeber ist nicht an die vom Bundeszivilgesetzgeber vorgesehene grundsätz- lich individuelle Haftung der Ehegatten gebunden. Das Eherecht lässt Raum für eine abweichende Regelung der Haftung der Ehegatten im Steuerrecht. Die in dieser Steuerpraxis enthaltenen Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).
2. Wegfall der Solidarhaftung
2.1 Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe oder der Partnerschaft
Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (§ 16 Abs. 3 StG). Diese Bestimmung gilt auch bei ei- ner Scheidung, sofern der gemeinsame Haushalt der Ehegatten erst mit der Schei- dung aufgehoben wird. Aufgrund von § 58 Absatz 2 StG erfolgt bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung. Im Trennungs- jahr erfolgt daher eine getrennte Besteuerung der Ehegatten mit individueller Haftung für die jeweilige Steuerforderung. Die Ehetrennung hat jedoch auch zur Folge, dass Steuerforderungen aus der ge- meinsamen Besteuerung aus der ehelichen Solidarhaft entlassen werden. Die Soli- darhaftung entfällt demnach, sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
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4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 7). Die Solidarhaftung entfällt nicht nur für künftige, son- dern auch für alle fakturierten, d.h. für alle noch offenen Steuerforderungen, die noch für den Zeitraum bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung der Ehegatten geschul- det sind (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 13 N 15 m.w.H.). Jeder Ehegatte haftet bezüglich dieser Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Eine Ehetrennung im Sinn von § 16 Absatz 2 StG liegt vor, wenn folgende Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind:
Beide Ehepartner haben gestützt auf Art. 23 ZGB je einen eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten.
Die eheliche Gemeinschaft ist aufgehoben worden, was sich in der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und der Gemeinschaftlichkeit der finanziellen Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt manifestiert (BGer 2C_502+508/2015, E. 3.1 m.w.H.).
Der Wegfall der Solidarhaftung infolge Ehetrennung ist von Amtes wegen zu beach- ten.
2.2 Bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder eines Partners
Ist einer der Ehegatten zahlungsunfähig, fällt die Solidarhaftung dahin, und jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer (§ 16 Abs. 2 StG). Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 16 Absatz 2 StG stellt gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung einen unbestimmten Rechtsbegriff des nicht harmonisier- ten kantonalen Rechts dar, der sich als auslegungsbedürftig erweist (BGer 2C_142/2020, E. 2.2.2). Ob ein Ehepartner zahlungsunfähig ist, ist eine Tat- sachenfrage, welche vom Steuer-, nicht durch das Rechtsöffnungsgericht zu beurtei- len ist (BGer 5D_117/2017, E. 2.1.2). Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 16 Absatz 2 StG ist zu verneinen, falls die Illiquidi- tät nur einen kurzfristigen finanziellen Engpass darstellt (BGer 2C_709/2008, E. 4.2). Die unzureichende Mittelausstattung muss dauerhafter Natur sein (BGer 2C_142/2020, E. 2.2.4; BGer 2C_306/2007, E. 3.4). Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde (BGer 2C_142/2020, E. 2.2.4 m.w.H.). Diese Kriterien sind jedoch nicht die einzigen, welche die Zahlungs- unfähigkeit belegen. In zeitlicher Hinsicht ist als weiteres Indiz zu berücksichtigen, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn es der steuerpflichtigen Person mög- lich ist, ihre (zur Tilgung) fälligen Verbindlichkeiten in der Regel innert 24 bis 36 Mo- naten zu begleichen. Der Indizcharakter von Verlustscheinen für eine Zahlungsunfähigkeit wird allerdings relativiert, wenn die Betreibungen und Verlustscheine namentlich in jüngerer Zeit vorab die öffentliche Hand und die Krankenversicherung betreffen (RBOG 2003 Nr. 16). Sinngemäss zur Praxis zur Definition der Zahlungsunfähigkeit nach Artikel 174 Absatz 2 SchKG und nach § 77 Absatz 1 Ziffer 3 a ZPO ist die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls nicht gleichzusetzen mit Zahlungsunwilligkeit, insbesondere gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern (RBOG 1997 Nr. 16; RBOG 1990 Nr. 29).
ersetzt 01.07.2021 - 2/5 - 01.01.2022
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Ist die Mittellosigkeit im Wesentlichen auf Entreicherungen zu Gunsten der eigenen Familie zurückzuführen, liegt ebenfalls kein Grund für den Wegfall der Solidarhaftung vor, da dieses Vorgehen als Zahlungsunwilligkeit zu qualifizieren ist (BGer 2C_142/2020, E. 2.2.4; BGer 2C_709/2008, E. 4.2.). Die Zahlungsunfähigkeit muss auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssi- ge und objektive Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen, z.B. die umfassende Überschuldung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 11). Häufig führt die Kumulation von verschiedenen objektiven Sachumständen dazu, die Zahlungsun- fähigkeit anzunehmen, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (Schwaller, Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei der solidarischen Haftung der Ehegatten, ASA 80 [2011/2012], 660 ff., 671). Der Wegfall der Solidarhaftung infolge Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegat- ten ist entsprechend zu beantragen und wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt. An der Eröffnung einer Haftungsverfügung hat jedoch nur der zahlungsfähige Ehe- partner ein schutzwürdiges Interesse, weshalb nur dieser antragsberechtigt ist (Rajower/Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steu- ern, FStR 2009, 168 ff., 175). An den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sind hohe Anforderungen gestellt. So müssen die Steuerpflichtigen die Zahlungsunfähigkeit nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen, da im Rahmen einer allfälligen definitiven Rechtsöffnung auch die gesetzlich zugelassenen Einwendungen gemäss Artikel 81 Absatz 1 SchKG strikt bewiesen werden müssen (RBOG 2003 Nr. 16).
3. Verfahrensrechtliche Aspekte
Bei Wegfall der Solidarhaftung ist eine individuelle Haftungsquote festzusetzen. Die- se wird in einem speziellen „Haftungsverfahren“ in Form einer anfechtbaren Haf- tungsverfügung rechtsverbindlich festgelegt (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG, Basel 2019, Art. 13 N 14). Die Haftungsquote wird dabei nach der Nettoeinkommensmethode ermittelt (siehe Ziffer 4.1). Auf die Rechtskraft der zu- grundeliegenden Veranlagung der Gesamtfaktoren kann nicht mehr zurückgekom- men werden (Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 13 N 17; Rajower/Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, FStR 2009, 168 ff., 179). Für den Erlass der Haftungsverfügungen ist die Bezugsbehörde der Wohnsitzge- meinde des Ehepaares zuständig. Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden gilt die Bezugsbehörde des Hauptsteuerdomizils für den Erlass der Haftungsverfügung als Leadgemeinde, welche die Koordination und inhaltliche Abstimmung mit den Neben- steuerdomizilen vorzunehmen hat. In Wegzugskonstellationen gilt die Zuzugsge- meinde als Leadgemeinde. Was die Beweislast betrifft, ist es an den steuerpflichtigen Personen, ihre finanziellen Verhältnisse bzw. die Gründe für den Wegfall der Solidarhaftung zu beweisen (BGer 2C_142/2020, E. 2.4.1; siehe auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 12).
01.01.2022 - 3/5 - ersetzt 01.07.2021
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Die Haftungsverfügung ist hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit den Schlussrechnungen gleichgestellt (vgl. StP 188a Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 178 N 3). Gegen die Haftungsverfü- gung kann demnach Einsprache beim Gemeindesteueramt, anschliessend Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau erhoben werden (§ 191a StG). Die (rechtskräftige) Haftungsverfügung trägt gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung den Charakter eines (definitiven) Rechtsöffnungstitels (BGer 5D_117+118/2017, E. 2.1.2; BGer 5A_888/2018, E. 5; BGer 5D_169/2013, E. 3.2/4.2; siehe auch Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil Art. 1-48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 13 N 17).
4. Steuerteilung
4.1 Berechnungsweise
4.1.1 Einkommenssteuer
Der Wegfall der Solidarhaftung führt zu einer individuellen Haftungsquote der davon betroffenen Ehepartner. Das Steuergesetz enthält keinerlei Regelung, wie die Haf- tungsquote zu ermitteln ist. Diese wird auf Grundlage der um Gewinnungskosten be- reinigten Nettoeinkommensmethode ermittelt. Dabei gelten folgende Grundüberle- gungen:
Einkünfte werden den Ehepartnern individuell zugerechnet. Ebenso die damit zu- sammenhängenden Gewinnungskosten (Berufsauslagen etc.).
Vermögenserträge werden demjenigen Ehepartner zugewiesen, der das sachen- rechtliche Eigentum innehat. Geht dieses nicht aus den Angaben zur Steuererklä- rung hervor, wird in analoger Anwendung von Art. 200 Absatz 2 ZGB von hälfti- gem Miteigentum der Ehepartner ausgegangen.
Ermittlungsfaktoren Zuweisungsregel + Erwerbseinkünfte gemäss Lohnausweisen + Renteneinkünfte gemäss Bescheinigungen + Ersatzeinkünfte gemäss Bescheinigungen + Vermögenserträge gemäss Wertschriftenverzeichnis, andernfalls hälftig + Erträge aus Grundeigentum gemäss sachenrechtlichem Eigentum - Berufsauslagen individuelle Zuordnung - Schuldzinsen im Verhältnis der individuell zugewiesenen Vermögenserträgen = Nettoeinkommen individuelles Nettoeinkommen pro Ehepartner
Die Haftungsquote ergibt sich gemäss folgender Berechnung: Individuelles Nettoeinkommen pro Ehepartner x 100 Gesamtes Nettoeinkommen
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4.1.2 Vermögenssteuer
Vermögenswerte werden gemäss sachenrechtlichem Eigentumsverhältnis individuell zugeordnet. Sind aus den Steuerakten dazu keine Angaben ersichtlich, wird von hälf- tigem Miteigentum ausgegangen. Verbindlichkeiten werden nach Massgabe der Zuordnung des entsprechenden Ver- mögenswertes zugewiesen (z.B. Hypothek) oder im Zweifelsfall hälftig. Die Haftungsquote ergibt sich gemäss folgender Berechnung: Individuelles Nettovermögen pro Ehepartner x 100 Gesamtes Nettovermögen * *Nettovermögen: Vermögenswerte - Verbindlichkeiten
4.2 Bereits geleistete Zahlungen
Bereits geleistete Zahlungen sind den Pflichtigen nach Aufhebung der solidarischen Haftung anteilsmässig im Verhältnis der in der Haftungsverfügung festgelegten Auf- teilung der Gesamtsteuerschuld anzurechnen. Erfolgte die Zahlung nach der Ehe- trennung, ist die Zahlung demjenigen zuzuordnen, der sie tatsächlich vorgenommen hat.
5. Verjährungsrechtliche Aspekte
Bezugshandlungen, welche nur gegenüber einem Ehegatten in ungetrennter Ehe erfolgt sind, wirken sich verjährungsunterbrechend im Sinn von § 153 Absatz 2 in Verbindung mit § 152 Absatz 3 Ziffer 1 StG auch gegenüber dem anderen, nicht in- volvierten Ehegatten aus (BGer 2C_58/2015, Erw. 6.2). Dies gilt auch in Bezug auf Verlustscheine im Sinn von Artikel 149a SchKG (bzw. Art. 115 SchKG), welche nur auf einen Ehegatten lauten. Fällt damit die Solidarhaf- tung weg, gilt aber die gewöhnliche Verjährungsfrist von § 153 StG für den nicht auf dem Verlustschein aufgeführten Ehegatten (BGer 2C_58/2015, Erw. 6.2).
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