038b-01-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 38b

Nr. 1

Liquidationsgewinne

1. Allgemeines

Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

  • nach dem vollendeten 55. Altersjahr,

  • oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität,

werden ab der Steuerperiode 2008 gemäss § 38b StG die in den

letzten zwei Ge-

schäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen

Einkommen privilegiert besteuert.

Diese privilegierte Besteuerung wird auch für den überlebenden Ehegatten, die

an-

deren Erben und die Vermächtnisnehmer angewandt, sofern sie die übernommene

Unternehmung nicht fortführen. Diesfalls erfolgt die steuerliche Abrechnung spätes-

tens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Bei der direkten Bundessteuer erfolgt mangels entsprechender

Gesetzesbestimmun-

gen keine privilegierte Besteuerung solcher Liquidationsgewinne.

2. Anzuwendender Tarif

Als Grundlage für die Besteuerung dient der ordentliche Einkommenssteuertarif

nach

§ 37 StG (vgl. StP 37 Nr. 1). Für die Satzbestimmung ist ein

Fünftel der in den letzten

zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven massgebend. Die einfache Steuer

beträgt dabei aber mindestens 3 %.

Bei am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in ungetrennter Ehe Lebenden kommt das Teilsplitting zur Anwendung. Dies gilt ebenfalls bei am Ende der Steuer-

periode in ungetrennter eingetragener Partnerschaft Lebenden

(vgl. StP 12 Nr.

1).

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt das Teilsplitting auch bei Alleinerziehen- den (vgl. StP 37 Nr. 1) zur Anwendung. Alle übrigen Steuerpflichtigen haben keinen

Anspruch auf Anwendung des Teilsplittings.

Massgebend für die Gewährung des Teilsplittings sind die Verhältnisse am Ende

der

Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht.

3. Beispiele

3.1. Beispiel mit Minimalsatz

Ein 60-jähriger alleinstehender Selbständigerwerbender gibt seine selbständige Er- werbstätigkeit per Ende 2008 auf. In den letzten zwei Geschäftsjahren hat er stille

Reserven von insgesamt Fr. 145 000 als Liquidationsgewinn realisiert.

Die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung sind erfüllt. Deshalb erfolgt eine von den übrigen Einkünften getrennte Besteuerung des Liquidationsgewinns.

massgebender steuerbarer Liquidationsgewinn

Fr.

145 000

Satzbestimmung (1/5 von Fr. 145 000)

Fr.

29 000

Progressionssatz Alleinstehender für Einkommen von Fr. 29 000

2.8828 %

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Steuerverwaltung

StP 38b Nr. 1

Da der berechnete Progressionssatz tiefer als der Minimalsatz ist, wird für die Be-

rechnung der einfachen Steuer der Minimalsatz herangezogen.

Einfache Steuer zu 100 % (3,000 % von Fr. 145 000) Fr.

4 350.00

==========

Die so errechnete einfache Steuer wird mit dem massgebenden Gesamtsteuerfuss

multipliziert. Bei einem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % ergibt sich eine Ge-

samtsteuer von Fr. 13 050.00.

3.2. Beispiel verheiratete Person

Ein 60-jähriger verheirateter Selbständigerwerbender gibt seine selbständige Er-

werbstätigkeit per Ende 2008 auf. In den letzten zwei Geschäftsjahren hat er stille

Reserven von insgesamt Fr. 285 000 als Liquidationsgewinn realisiert.

Die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung sind erfüllt. Deshalb erfolgt

eine von den übrigen Einkünften getrennte Besteuerung des Liquidationsgewinns.

massgebender steuerbarer Liquidationsgewinn

Fr.

285 000

Satzbestimmung (1/5 von Fr. 285 000)

Fr.

57 000

Der Teilsplittingdivisor 1.9 für Verheiratete (Fr. 57 000 : 1.9) ergibt:

Progressionssatz für Einkommen von Fr. 30 000

3.0200 %

Einfache Steuer zu 100 % (3.0200 % von Fr. 285 000) Fr.

8 607.00

==========

Die so errechnete einfache Steuer wird mit dem massgebenden Gesamtsteuerfuss

multipliziert. Bei einem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % ergibt sich eine Ge-

samtsteuer von Fr. 25 821.00.

3.3. Beispiel Erbschaft

Ein 60-jähriger verheirateter Selbständigerwerbender verstirbt Ende

2008. Die Erben,

die überlebende Ehefrau (1/2 Erbquote) sowie zwei nicht verheiratete Kinder (je 1/4

Erbquote), entschliessen sich, das Unternehmen nicht mehr weiterzuführen. Bei der

Liquidation des Unternehmens werden stille Reserven von insgesamt Fr. 600 000 als

Liquidationsgewinn realisiert.

Die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung sind erfüllt. Deshalb erfolgt

eine von den übrigen Einkünften getrennte Besteuerung des Liquidationsgewinns.

Jede erbberechtigte Person wird für ihren Anteil separat besteuert.

Steuerberechnung bei erbberechtigter Ehefrau

massgebender steuerbarer Liquidationsgewinn (1/2 Anteil)

Fr.

300 000

Satzbestimmung (1/5 von Fr. 300 000)

Fr.

60 000

Progressionssatz Alleinstehender für Einkommen von Fr. 60 000

5.0100 %

Einfache Steuer zu 100 % Ehefrau (5.0100 % von Fr. 300 000) Fr.

15 030.00

==========

Die so errechnete einfache Steuer wird mit dem massgebenden Gesamtsteuerfuss

multipliziert. Bei einem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % ergibt sich eine Ge-

samtsteuer von Fr. 45 090.00.

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01.01.2008

Steuerverwaltung

StP 38b Nr. 1

Steuerberechnung bei den erbberechtigten Kindern

massgebender steuerbarer Liquidationsgewinn (1/4 Anteil pro Kind)

Fr.

150 000

Satzbestimmung (1/5 von Fr. 150 000)

Fr.

30 000

Progressionssatz Alleinstehender für Einkommen von Fr. 30 000

3.0200 %

Einfache Steuer zu 100 % pro Kind (3.0200 % von Fr. 150 000) Fr.

4 530.00

========== Die so errechnete einfache Steuer wird mit dem massgebenden Gesamtsteuerfuss multipliziert. Bei einem Gesamtsteuerfuss von z.B. 300 % ergibt sich eine Ge-

samtsteuer von Fr. 13 590.00.

4. Ausgleichszinsen

Auf den geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern vom separat besteuerten Liqui-

dationsgewinn erfolgt eine Ausgleichszinsberechnung (vgl. StP 189 Nr. 19).

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