122-01-V2014-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 122 Nr. 1

Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Allgemeines

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle be- findet. Ausserkantonale Betriebsstätten thurgauischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen Betriebsstättekantons.

1.2. Anmeldung

Die Arbeitgeber haben die Beschäftigung von neuen, der Quellensteuer unterste- henden, Mitarbeitern (unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit) auf dem dafür vorgese- henen Formular 110 (Anmeldeformular) innert acht Tagen ab Stellenantritt bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden (vgl. auch Ziffer 4 nachfolgend).

2. Steuerabzug

2.1. Abklärung Quellensteuerpflicht und anzuwendender Tarif

Der Arbeitgeber bzw. Versicherer ist verpflichtet, vor Auszahlung der steuerbaren Leistung, die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif abzuklären.

2.2. Zeitpunkt des Steuerabzugs

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder der Verrechnung abzuziehen bzw. allenfalls bei der quellenbesteuerten Person einzufordern.

2.3. Nach Beträgen oder Prozentsätzen

Der Arbeitgeber bzw. Versicherer kann den Steuerabzug für monatliche Bruttoein- künfte bis Fr. 20 000 nach Frankenbeträgen oder nach Prozenten ermitteln. Hat sich der Arbeitgeber oder Versicherer für den Frankenbetrag bzw. Prozentsatz entschieden, kann im laufenden Abrechnungsjahr nicht mehr gewechselt werden. Ab Folgejahr ist der Systemwechsel (Betrag/Prozent) dem Gemeindesteueramt mitzutei- len. Übersteigen die monatlichen Bruttoeinkünfte den Betrag von Fr. 20 000, muss die Quellensteuer aufgrund des in der zutreffenden Tarifkolonne abzulesenden Prozent- satzes ermittelt werden.

01.07.2014 - 1/4 - ersetzt 31.05.2011

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3. Abrechnungsverfahren (ohne elektronisches Lohnmeldeverfahren)

3.1. Abrechnungsgemeinde

Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht, dem zuständigen Gemein- desteueramt einzureichen, nämlich:

  • beim Wohnsitzgemeindesteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält;

  • beim Gemeindesteueramt am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des Arbeitge- bers, wenn die quellenbesteuerte Person in einem anderen Kanton wohnhaft ist oder die im Ausland wohnhafte Person bei internationalen Transporten erwerbstä- tig ist;

  • beim Gemeindesteueramt am Arbeitsort, an welchem die im Ausland wohnhafte Person den Arbeitsort hat (Grenzgänger).

3.2. Abrechnungsperiodizität

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig. Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, spätestens innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats über die an der Quelle erhobenen Steuerbeiträge pro Gemeinde auf dem dafür vor- gesehenen Formular abzurechnen. In Ausnahmefällen - sofern nicht mehr als zehn quellensteuerpflichtige Personen be- schäftigt werden - kann auch auf Antrag quartalsweise abgerechnet werden. Für ver- spätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten innerhalb des Kantons, sind für die Be- stimmung der Anzahl quellensteuerpflichtiger Personen sämtliche Betriebsstätten zu berücksichtigen. Als quellensteuerpflichtige Personen gelten auch Grenzgänger; d.h. auch Arbeitge- ber, die mehr als zehn Grenzgänger beschäftigen, haben monatlich abzurechnen.

3.3. Wechsel der Abrechnungsperiodizität

Ein Wechsel in der Abrechnungsperiodizität hat auf den Beginn des folgenden Ka- lenderjahres zu erfolgen.

3.4. Abrechnung auf Formular 100 bzw. 101

Entsprechend der Abrechnungsperiodizität ist die Abrechnung pro zuständige Ge- meinde monatlich oder quartalsweise zu erstellen. Sind mit einer bestimmten Gemeinde quellenbesteuerte Personen abzurechnen, die verschiedenen Personenkategorien angehören, sind keine separaten Abrechnungen zu erstellen.

ersetzt 31.05.2011 - 2/4 - 01.07.2014

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Die computerunterstützte Erfassung der Daten setzt zwingend voraus, dass die er- forderlichen Angaben auf dem Formular 100 oder 101 jeweils richtig und lückenlos erteilt werden. Bei quartalsweiser Abrechnung (Formular 101) sind Bruttoeinkommen, angewandter Tarif, Tarifstufe und die Quellensteuer zwingend monatlich aufzuführen.

4. Elektronisches Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer)

4.1. Allgemeines

Die Einführung von Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) hat zum Ziel, den elekt- ronischen Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern bzw. Versicherern als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) und den kantonalen Steuerbehörden zu vereinfachen. Damit können die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in ei- nem einheitlichen und standardisierten Verfahren elektronisch abgerechnet werden. Voraussetzung für die Einführung von ELM Quellensteuer ist ein durch den Verein „swissdec“ zertifiziertes Lohnprogramm. Weitere Auskünfte erteilen die Lohnsoft- warehersteller.

4.2. Arbeitgeberidentifikationsnummer (ID SSL-Nr.)

Werden Quellensteuerabrechnungen mittels ELM Quellensteuer eingereicht, müssen die bei den Gemeindesteuerämtern hinterlegten „internen“ SSL-Nummern zu einer kantonsweit gültigen ID SSL-Nr. konsolidiert werden. Dies erfolgt bei Firmen mittels der Unternehmensidentifikationsnummer (UID) und entspricht der Mehrwertsteuer- nummer. Bei natürlichen Personen erfolgt dies mittels der 13stelligen Sozialversicherungs- nummer (AHV13/SV). Aufgrund dieser Identifikationsnummer erteilt die Steuerver- waltung die benötigte Abrechnungsnummer (ID SSL-Nr.).

4.3. Meldepflicht

Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, welche der Besteuerung an der Quelle unterliegen, grundsätzlich innert acht Tagen ab Stellenantritt beim zuständi- gen Gemeindesteueramt anzumelden (vgl. Ziff. 1.2.). Im Abrechnungsverfahren mittels ELM Quellensteuer entfällt die separate Anmel- dung, da die eigentliche Abrechnung bereits als Meldung betrachtet wird.

4.4. Abrechnungsperiodizität

Unter ELM Quellensteuer sind die Quellensteuerabrechnungen monatlich vorzu- nehmen. Die Abrechnungsdaten werden dabei direkt aus der Lohnbuchhaltung an die anspruchsberechtigten Kantone und intern an das zuständige Gemeindesteuer- amt im Kanton Thurgau weitergeleitet, welche die Veranlagung und die anschlies- sende Fakturierung vornimmt. Die Quellensteuerrechnungen werden in Papierform versandt.

01.07.2014 - 3/4 - ersetzt 31.05.2011

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5. Wechsel der zuständigen Gemeinde

Ein Wechsel der Gemeinde liegt immer dann vor, wenn die quellenbesteuerte Person in eine andere thurgauische Gemeinde oder in eine ausserkantonale Gemeinde um- zieht. Ein Wechsel liegt andererseits auch vor, wenn im Ausland wohnhafte Arbeit- nehmer ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, an einem andern Arbeitsort eingesetzt werden. Ein Wechsel liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber einer im Ausland wohnhaften Per- son, den Geschäftsbetrieb in eine andere (thurgauische) Gemeinde verlegt. Der Wechsel der zuständigen Gemeinde hat immer auf den 1. des folgenden Mona- tes zu erfolgen, unabhängig davon, wann die quellenbesteuerte Person den Wohn- sitz innerhalb des Monats verlegt hat.

6. Ablieferung der Quellensteuer

6.1. Frist

Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) zu bezahlen. Dazu erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung eine detaillier- te Quellensteuer-Verfügung/Rechnung mit dem Einzahlungsschein.

6.2. Verzugszins

Auf Quellensteuerbeträgen, die nach der ordentlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen abgeliefert werden, ist ein Verzugszins analog den Bestimmungen über die direkten Steuern geschuldet.

6.3. Haftung

Die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichteten Schuldner der steuerbaren Leis- tung haften für die Entrichtung der Quellensteuer.

6.4. Nachforderung

Wird anlässlich einer Revision durch die Kantonale Steuerverwaltung oder durch das Gemeindesteueramt festgestellt, dass Bestandteile der steuerbaren Leistung nicht oder zuwenig abgerechnet wurden, fordert das Gemeindesteueramt beim Schuldner der steuerbaren Leistung die zuwenig abgelieferte Quellensteuer nach. Der Rückgriff des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die quellenbesteuerte Person bleibt vorbehalten.

7. Rückerstattung

Haben Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug an der Quelle vorgenommen und überwiesen, wird ihnen die Differenz zinslos zurückerstat- tet. Zuviel abgezogene Quellensteuerbeträge sind vom Schuldnern der steuerbaren Leistung an die quellenbesteuerten Personen zurückzuerstatten. Im interkantonalen Verhältnis erfolgt die Rückerstattung direkt an die quellensteuerpflichtige Person.

ersetzt 31.05.2011 - 4/4 - 01.07.2014