112-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 112 Nr. 1
Steuertarife für Quellenbesteuerung
1. Allgemeines
Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund fol- gender Monatstarife erhoben:
Tarif A (für Alleinstehende);
Tarif B (für verheiratete Alleinverdiener und für Alleinerziehende mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im eigenen Haushalt)
Tarif C (für verheiratete Doppelverdiener und für doppelverdienende Personen in eingetragenen Partnerschaften, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind);
Tarif D (für Nebenerwerb bzw. Ersatzeinkünfte).
2. Anwendung
2.1. Tarif A für Alleinstehende
Der Tarif A gilt für alleinstehende Steuerpflichtige, d.h. ledige, tatsächlich oder recht- lich getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige. Bei faktisch ge- trennt lebenden Pflichtigen ist ebenfalls der Tarif A anzuwenden. Wenn einer der beiden Ehegatten im Ausland Wohnsitz begründet, jedoch keine fak- tische Trennung vorliegt, darf der Tarif A nicht angewandt werden. Keine faktische Trennung liegt vor, wenn die Gemeinsamkeit der Mittel (Unterhalt für Ehegemein- schaft / Kinder) durch den Pflichtigen belegt ist. Die Tarifstufen für die Kinder richten sich nach den ausbezahlten Kinderzulagen. Bei ledigen, getrennt lebenden bzw. geschiedenen Steuerpflichtigen richtet sich die Ta- rifstufe u.U. nach den Unterhaltszahlungen (Kinderalimenten). Beim leistenden Elternteil ist der Tarif A0 anzuwenden und die Kinderunterhaltsbei- träge sind mittels Tarifkorrektur zu berücksichtigen. Beim empfangenden Elternteil ist in der Regel z.B. der Tarif B(..) anzuwenden (vgl. Ziff. 2.2. nachfolgend) und für die Unterhaltsbeiträge eine ergänzende Veranlagung vorzunehmen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Veranla- gungsverfahren. Da keine halben Kinderabzüge berücksichtigt werden können, liegt die Grenze für den Anspruch auf den vollen Kinderabzug bei einer jährlichen Unter- haltszahlung von mindestens Fr. 7 000 (vgl. StP 36 Nr. 3). Damit der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann, muss der Steuer- pflichtige mit mindestens Fr. 12 000 für die Kosten der unterstützten Person auf- kommen (vgl. StP 36 Nr. 2).
2.2. Tarif B für verheiratete Alleinverdiener und für Alleinerziehende
Der Tarif B findet Anwendung für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebende Alleinverdiener sowie für in rechtlich und tatsächlich ungetrennten eingetragenen Partnerschaften lebende Alleinverdiener.
01.01.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005
Steuerverwaltung
StP 112 Nr. 1
Alleinerziehenden Steuerpflichtigen, die mit minderjährigen Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen, für die sie das Recht auf einen Kinder- oder Unterstüt- zungsabzug haben, einen Haushalt führen und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen, muss aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids die gleiche tarifliche Entlastung wie Verheirateten gewährt werden (vgl. StP 37 Nr. 1). Daher wird bei Al- leinerziehenden ebenfalls der Tarif B angewandt.
2.3. Tarif C für verheiratete Doppelverdiener
Der Doppelverdienertarif C gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten hauptbe- ruflich erwerbstätig sind. Der Tarif C findet auch Anwendung, wenn einer der Ehegat- ten, z.B. als Grenzgänger, im Ausland erwerbstätig ist. Sind bei einem Ehegatten die Voraussetzungen des Nebenerwerbtarifs D erfüllt, ist dieser mit Tarif D, der andere Ehegatte mit Tarif B zu besteuern. Die Ehefrau ist stets nach Tarifstufe C und der Ehemann nach Tarifstufe C(..) zu be- steuern. Alleine beim Ehemann sind Tarifstufen für Unterhalts- und Unterstützungs- leistungen zu berücksichtigen. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, falls nur ein Ehegatte der Quellensteuer- pflicht unterliegt, während das hauptberufliche Erwerbseinkommen (z.B. selbständi- ges Erwerbseinkommen) des anderen Ehegatten im ordentlichen Verfahren besteu- ert wird. Der Tarif C entfällt bei einem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Ehegatten von mindestens einem Monat. Diese Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.
2.4. Tarif D für den Nebenerwerb
Der Nebenerwerbstarif D von 10 % (9 % Staats- und Gemeindesteuern, 1 % direkte Bundessteuer) gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern
die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und
das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2 000
betragen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei Personen mit Wohnsitz im Kanton, wird der Nebenerwerbstarif auch dann angewendet, wenn es sich um die einzige Erwerbstätigkeit handelt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Grenzgänger aus Österreich wird grundsätzlich vom Haupterwerb ausgegangen, sofern es sich um die einzige Arbeitstätigkeit in der Schweiz handelt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass beim Arbeitgeber mit dem höchsten Pensum und mit dem höchsten Einkommen, vom Haupterwerb (ordentlicher Tarif) auszugehen ist. Die anderen Arbeitsverhältnisse sind aber zum Nebenerwerb abzurechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nebenerwerbstarif gelangt bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn der Ver- sicherer die Leistungen nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrich- tet, oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.
ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - 01.01.2007
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StP 112 Nr. 1
3. Übersicht
Steuertarif Steuerpflichtige A B C D Alleinstehende X Alleinerziehende X *Ehemann Hauptberuf X *Ehefrau Hauptberuf X *Ehemann Hauptberuf X *Ehefrau Nebenerwerb X *Ehemann Hauptberuf X *Ehefrau Hauptberuf X *Ehefrau Nebenerwerb X * Diese Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.
01.01.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005