030-07-V2019-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 7
Sofortabschreibungsverfahren
1. Allgemeines
Auf Gütern des operativen Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust un- terliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungs- bzw. Fertigungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Die Gesell- schaft, welche Sofortabschreibungen geltend macht, muss somit über eine operative Geschäftstätigkeit, respektive über einen Betrieb verfügen. Im Umfang, in welchem sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen So- fortabschreibungen ausserordentliche Aufwendungen dar. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind Anlagegüter, für welche eine Sofortab- schreibung geltend gemacht wird, in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung aufzuführen. Für Liegenschaften sind grundsätzlich keine Sofortabschreibungen möglich.
2. Vorgehen (ohne Liegenschaften)
Sofortabschreibungen im Anschaffungs- bzw. Fertigungsjahr sowie im darauf folgen- den Jahr auf den Pro-Memoria-Franken sind zulässig. Um dem Handelsrecht Rechnung zu tragen (Massgeblichkeitsprinzip), muss die Ab- schreibung im ersten Jahr mindestens in der Höhe der tatsächlichen Wertminderung ausfallen. Sofern nicht bereits im Anschaffungsjahr erfolgt, kann im zweiten Jahr auf den Pro-Memoria-Franken abgeschrieben werden.
3. Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation
Wird eine Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation einer Einzelfirma oder Perso- nenunternehmung vorgenommen, erfolgt aufgrund der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen (vgl. StP 38b Nr. 1) eine Überprüfung auf das Vorliegen einer Steuerumgehung. Im Normalfall erfolgen Anschaffungen von Anlagen nach deren Betriebsnotwendig- keit oder werden nach Ablauf der Lebensdauer ersetzt. Auch das Abschreibungsver- halten in den vergangenen Jahren ist bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, zu berücksichtigen (Rechnungslegungsgrundsatz der Stetigkeit). Liegt eine Steuerumgehung vor, werden Abschreibungen über dem Normalsatz nicht zum Ab- zug zugelassen.
4. Sofortabschreibung bei Ersatzbeschaffung
Bei der Übertragung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung auf ein Ersatzobjekt darf der Buchwert des ersetzten Objekts nicht unterschritten werden (absolute Methode; vgl. StP 31 Nr. 1). Zulässig ist aber, auf dem Buchwert eine Sofortabschreibung ver- teilt auf 2 Jahre vorzunehmen (gilt nicht für Liegenschaften). Alternativ zur Sofortabschreibung kann im Jahr der Übertragung eine pro-rata- Abschreibung auf dem Ersatzobjekt gemäss EStV-Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe – erfolgen (vgl. StP 30 Nr. 6).
01.01.2019 - 1/1 - ersetzt 01.07.2017