034-27-V2024-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 27

Allgemeine Abzüge - Ansätze

1. Allgemeines

Bei den nachfolgend unter den Ziffern 2 bis 6 aufgeführten allgemeinen Abzügen gel- ten sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundes- steuer gesetzlich festgelegte Maximalabzüge (Zweiverdienerabzug auch Minimalab- zug). Bei der direkten Bundessteuer erfolgt regelmässig ein Ausgleich der kalten Pro-

gression.

Nachfolgend sind die Maximalansätze pro Steuerperiode aufgeführt.

2. Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen

sowie Zinsen von Sparkapitalien

2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Steuerperioden

Maximalabzüge

ab 2020

2005 – 2019

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 7 000

Fr. 6 200

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 3 500

Fr. 3 100

Zusätzlich:

je Kind oder unterstützte Person 2)

Fr. 1 000

Fr. 800

1)

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehe-

gatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1).

2)

Der Abzug kann getätigt werden für jedes Kind und für

jede unterstützte Person, für die ein

Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 19.

2.2. Direkte Bundessteuer

Steuerperioden

Maximalabzüge

ab 2023

2011 – 2022

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 3 600

Fr. 3 500

oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a 2)

Fr. 5 400

Fr. 5 250

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 1 800

Fr. 1 700

oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a 2)

Fr. 2 700

Fr. 2 550

Zusätzlich:

je Kind oder unterstützte Person 3)

Fr. 700

Fr. 700

1)

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehe-

gatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1).

2)

Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse und gebun- dene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Dieser Abzug kann

jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug beansprucht werden.

3)

Der Abzug kann getätigt werden für jedes Kind und für

jede unterstützte Person, für die ein

Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 19.

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ersetzt 01.01.2023

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 27

3. Beiträge an die

gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

  1. 1) 2)

Steuerperiode Oberer Grenzbetrag Maximalabzug mit Maximalabzug ohne

Art. 8 Abs. 1 BVG Anschluss 2. Säule (PK) Anschluss 2. Säule (PK)

2011 - 2012

Fr. 83 520

Fr. 6 682

Fr. 33 408

2013 - 2014

Fr. 84 240

Fr. 6 739

Fr. 33 696

2015 - 2018

Fr. 84 600

Fr. 6 768

Fr. 33 840

2019 - 2020

Fr. 85 320

Fr. 6 826

Fr. 34 128

2021 - 2022

Fr. 86 040

Fr. 6 883

Fr. 34 416

ab 2023

Fr. 88 200

Fr. 7 056

Fr. 35 280

1)

Bei Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule, PK) beträgt der Maximalabzug jeweils 8 % des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

2)

Ohne Zugehörigkeit zu einer Einrichtung

der beruflichen Vorsorge (2. Säule, PK) beträgt

der Maximalabzug jeweils 40 % des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in den Weisungen StP 34 Nr. 15,

16 und 17.

4. Drittbetreuungskosten

Maximalabzug Staats- und

Direkte

Steuerperiode Gemeindesteuern

Bundessteuer

2012 - 2019 Fr. 4 000

Fr. 10 100

2020 – 2022 Fr. 10 100

Fr. 10 100

2023 Fr. 10 100

Fr. 25 000

2024 Fr. 10 100

Fr. 25 500

Detaillierte Ausführungen finden Sie in

der Weisung StP 34 Nr. 24.

5. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Maximalabzug Staats- und

Direkte

Steuerperiode Gemeindesteuern

Bundessteuer

2012 – 2022 Fr. 10 000

Fr. 10 100

2023 Fr. 10 000

Fr. 10 300

2024 Fr. 10 000

Fr. 10 400

Detaillierte Ausführungen zu den Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen an politische

Parteien finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 26.

6. Zweiverdienerabzug

Minimal- und Maximalabzüge

Steuerperioden

(nur direkte Bundessteuer)

2024

2023

2012-2022

50% des niedrigeren Erwerbseinkommen der

beiden gemeinsam besteuerten Personen

– mindestens

Fr. 8 500

Fr. 8 300

Fr. 8 100

– maximal

Fr. 13 900

Fr. 13 600

Fr. 13 400

Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 25.

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01.01.2024