180-01-V2002-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 180 Nr. 1

Nachlassinventar

1. Allgemeines

Gemäss § 180 StG wird innert 14 Tagen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen ein amtliches Inventar aufgenommen, wobei die Frist von 14 Tagen eher als eine Ord- nungsvorschrift aufzufassen ist, da in der Praxis diese Frist kaum eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermö- gen vorhanden ist.

2. Zweck

Das Nachlassinventar bildet die Grundlage für

  • die richtige Veranlagung allfälliger Erbschaftssteuern;

  • die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer und Bussenverfahrens;

  • die richtige Weiterversteuerung durch die Erben;

  • die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können.

Obwohl im Kanton Thurgau per 01.01.2001 die Erbschaftssteuer für Nachkommen abgeschafft wurde, bleibt die gesetzliche Pflicht zur Inventaraufnahme bestehen, da - wie ausgeführt - das Nachlassinventar nicht nur die Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer bildet, sondern noch andere Zwecke (z.B. Kontrollfunktion) be- inhaltet. Sie ist im Übrigen aufgrund des StHG (Art. 54) zwingend vorgeschrieben.

3. Gegenstand

Das Inventar hat die Vermögenswerte des Erblassers, seines gemeinsam steuer- pflichtigen Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjähri- gen Kinder zu umfassen (§ 182 StG). Dabei trifft die Erben, deren gesetzliche Vertre- ter, den Erbschaftsverwalter oder den Willensvollstrecker eine umfassende Mitwir- kungspflicht (§ 184 StG).

4. Sicherung der Inventaraufnahme

Erben und Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen (§ 183 Abs. 1 StG). Zur Sicherung kann die Inventarbehörde die Siegelung vornehmen (§ 183 Abs. 2 StG).

5. Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten

im Inventarverfahren Dazu kann auf StP 211 Nr. 1 verwiesen werden.

6. Zuständigkeit

Die Inventaraufnahme erfolgt durch den zuständigen Kreisnotar am letzten gesetzli- chen Wohnsitz des Erblassers.

01.01.2002 - 1/1 - neu