157-01-V2005-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 157 Nr. 1

Weitere Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

1. Allgemeines

Neben der Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen gemäss § 156 StG (Lohnausweis, Wertschriftenverzeichnis etc.) treffen den Steuerpflichtigen gemäss § 157 StG weitere Mitwirkungspflichten:

  • Er hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;

  • Er hat Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen;

  • Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und juristische Personen haben Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusam- menhang stehen, während 10 Jahren, bei noch hängigen Verfahren während wei- terer fünf Jahren aufzubewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewah- rung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

2. Steuermindernde Tatsachen

Nach dem Grundsatz, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden und der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat (vgl. StP 154 Nr. 1), ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen der Veranla- gungsbehörde die geltend gemachten Abzüge nachzuweisen.

2.1. Nachweis effektiver Erwerbsunkosten

Die Veranlagungsbehörde anerkennt pauschale Spesenvergütungen nicht unbese- hen als von der Besteuerung ausgenommenen Auslagenersatz (vgl. StP 19 Nr. 2). Lässt die Veranlagungsbehörde hingegen einen Steuerpflichtigen während Jahren im Glauben, er müsse seine Erwerbsunkosten, soweit sie durch pauschale Spesenver- gütungen des Arbeitgebers gedeckt werden, nicht durch Belege nachweisen, so hat sie ihm rechtzeitig zu informieren, dass sie diese Praxis ändern und Belege für die Erwerbsunkosten verlangen will. Ansonsten muss sie dem Steuerpflichtigen Gele- genheit geben, im ersten Jahr der Praxisänderung die Aufwendungen in der Höhe der Spesenvergütungen mit irgendwelchen Beweismitteln wenigstens glaubhaft zu machen. An das Glaubhaftmachen dürfen in diesem Falle keine grossen Anforde- rungen gestellt werden.

2.2. Provisionszahlungen und Schuldzinsen an Empfänger mit Wohnsitz

in Steueroasen Befindet sich der Empfänger der Leistung, die als steuermindernde Tatsache vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, in einem Land, welches die bloss formelle (fiktive) Sitznahme erleichtert (Liechtenstein, Panama, Monaco und dergleichen), werden die steuermindernden Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.

01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 157 Nr. 1

Zum Nachweis der steuermindernden Tatsachen, wird vom Steuerpflichtigen folgen- des einverlangt:

  • der belegmässige substantiierte Nachweis der erbrachten Leistungen;

  • der Nachweis, dass die Leistungsempfänger überhaupt in der Lage sind, bzw. wa- ren, die zugesicherten Leistungen zu erbringen, namentlich durch Offenlegung von deren betrieblicher Struktur mit Bezeichnung der dafür zur Verfügung stehen- den Büroräume und des beschäftigten Personals;

  • Nennung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers der Leistungsempfänger (was die Offenlegung allfälliger treuhänderischer Haltung von Anteils-/Beteili- gungsrechten und dergleichen mit einschliesst).

Kann der Steuerpflichtige den geforderten Nachweis nicht erbringen, so werden die deklarierten Leistungen nicht als steuermindernde Tatsachen anerkannt.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005