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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 17

Steuerausscheidung: Halbsteuersatzverfahren bei massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen

1. Allgemeines

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird im Kanton Thurgau ab der Steuerperiode 2007 für Erträge aus massgeblichen Beteiligungen das sogenannte Halbsteuersatzverfahren angewandt (vgl. StP 37 Nr. 1). Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis kommt das Halbsteuersatzver- fahren grundsätzlich an dem Steuerdomizil zur Anwendung, welchem die entspre- chenden Beteiligungserträge zugeteilt worden sind. Auf Beteiligungserträgen, die gemäss den interkantonalen Zuteilungsnormen nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden, findet das Halbsteuersatzverfahren keine Anwendung. Befinden sich die massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen, werden die Erträge daraus in der Regel auch dem Geschäftsort zugeteilt. Nur wenn die Beteili- gungen im Geschäftsvermögen sowohl dem Geschäftsort als auch der Betriebsstätte als Betriebsvermögen dienen, wird mit der quotenmässigen Zuteilung auch ein an- teilmässiger Beteiligungsertrag auf die Betriebsstätte zugeteilt.

2. Im interkommunalen Verhältnis

2.1. Grundsatz

Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) wird derjeni- ge Teil des Betriebseinkommens einer Einzelfirma dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht (Tä- tigkeitsentgelt). Die gleiche Zuteilung erfolgt auf dem Einkommen von Gesellschaf- tern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (vgl. StP 2 Nr. 15). Der Ertrag einer massgeblichen Beteiligung im Geschäftsvermögen ist Teil des Un- ternehmensgewinnes und wird somit im Verhältnis Tätigkeitsentgelt zu Gewinnanteil auf das Hauptsteuerdomizil und den Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzver- fahren auf dem Beteiligungsertrag wird daher im entsprechenden Verhältnis beim Hauptsteuerdomizil und beim Geschäftsort angewandt.

2.2. Beteiligungserträge übersteigen das zugeteilte steuerbare Einkommen

In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem Thurgauer Geschäftsort zugeteilten Beteiligungserträge das dort insgesamt steuerbare Einkommen übersteigen. Wurde einem anderen Thurgauer Steuerdomizil noch steuerbares Erwerbseinkom- men dieser Unternehmung zugeteilt, wird in diesem Fall das Halbsteuersatzverfahren zuerst auf diese ausgedehnt. Sind auch danach noch nicht die gesamten dem Kan- ton Thurgau zur Besteuerung zugewiesenen Beteiligungserträge berücksichtigt, wird das Halbsteuersatzverfahren auf allfällig weitere Steuerdomizile im Kanton Thurgau mit steuerbaren Einkommensteilen ausgedehnt. Die im Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksichtigten Beteiligungserträge werden dabei im Verhältnis der steu- erbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei deren Steuer- berechnung berücksichtigt.

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Bei der Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dagegen Beteiligungserträge, welche aufgrund der interkantonalen Zutei- lungsregeln nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden (vgl. Ziff. 3 nachfolgend).

2.3. Beispiel

Das Geschäftsdomizil (TG 1) eines selbständig Erwerbenden befindet sich an sei- nem Hauptsteuerdomizil im Kanton Thurgau. Im Geschäftsvermögen befindet sich eine massgebliche Beteiligung (Ertrag Fr. 10 000). Zudem weist er im Kanton Thur- gau weitere Nebensteuerdomizile (TG 2 und TG 3) infolge Liegenschaftenbesitz auf.

Einkommensverhältnisse 2007

Total

TG 1

TG 2

TG 3

Liegenschaftenertrag (netto)

50 000

0

30 000

20 000

Geschäftseinkommen (exkl. Beteiligung)

3 000

3 000

0

0

Beteiligungsertrag (am Geschäftsort)

10 000

10 000

0

0

Schuldzinsen (nach Lage der Aktiven)

-28’000

-8 000

-12 000

-8 000

steuerbares Einkommen

35 000

5 000

18 000

12 000

Am Geschäftsort (TG 1) werden Fr. 5 000

zum halben Satz von Fr.

35 000 versteu-

ert. Der Beteiligungsertrag ist um Fr. 5 000 höher als

das insgesamt am Geschäftsort

steuerbare Einkommen. Der mit dem Halbsteuersatzverfahren noch nicht berücksich- tigte Beteiligungsertrag wird im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der wei-

teren Thurgauer Steuerdomizile bei deren Steuerberechnung berücksichtigt:

  • am Nebensteuerdomizil TG 2 werden Fr. 3 000 zum halben Satz von Fr. 35 000 und Fr. 15 000 zum vollen Satz versteuert;

  • am Nebensteuerdomizil TG 3 werden Fr. 2 000 zum halben Satz von Fr. 35 000 und Fr. 10 000 zum vollen Satz versteuert.

3. Im interkantonalen Verhältnis

3.1. Einzelfirma

Im interkantonalen Verhältnis ist das selbständige Erwerbseinkommen aus einer Ein- zelfirma, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft (inklusive des Ertrags aus Be- teiligungen im Geschäftsvermögen) am Geschäftsort steuerbar (vgl. StP 2 Nr. 13). Befindet sich der Geschäftsort im Kanton Thurgau, so wird das Halbsteuersatzver- fahren daher in der Höhe der zugeteilten Beteiligungserträge auf dem am Thurgauer

Geschäftsort steuerbaren Einkommen angewendet.

3.2. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft

Im interkantonalen Verhältnis wird derjenige Teil des Betriebseinkommens einer Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft dem Hauptsteuerdomizil zugeteilt, der einer an-

gemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit

des Gesellschafters ent-

spricht (vgl. StP 2 Nr. 15).

Der Ertrag einer massgeblichen Beteiligung wird jeweils im Verhältnis des

Tätigkeits-

entgeltes zum Gewinnanteil auf Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Das

Halbsteuersatzverfahren wird grundsätzlich nur auf dem

Anteil am Beteiligungsertrag

welcher dem Kanton Thurgau zugewiesen worden ist, angewandt.

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3.3. Beteiligungserträge übersteigen das zugeteilte steuerbare Einkommen

In der Praxis kann es vorkommen, dass die dem (Thurgauer) Geschäfts-

oder

Betriebstättenort zugeteilten Beteiligungserträge

das dort insgesamt

steuerbare Ein-

kommen übersteigen.

Wurde einem anderen Thurgauer Steuerdomizil noch steuerbares Erwerbseinkom- men dieser Unternehmung zugeteilt, wird in einem solchen Fall das Halbsteuersatz- verfahren zuerst auf diese ausgedehnt. Sind auch danach noch nicht die gesamten dem Kanton Thurgau zur Besteuerung zugewiesenen Beteiligungserträge berück- sichtigt, wird das Halbsteuersatzverfahren auf allfällig weitere Steuerdomizile im Kan- ton Thurgau mit steuerbaren Einkommensteilen ausgedehnt. Die im Halbsteuersatz- verfahren noch nicht berücksichtigten Beteiligungserträge werden dabei im Verhältnis der steuerbaren Einkommensteile der weiteren Thurgauer Steuerdomizile bei deren

Steuerberechnung berücksichtigt.

Bei der Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dagegen Beteiligungserträge, welche aufgrund der interkantonalen Zutei-

lungsregeln nicht dem Kanton Thurgau zugeteilt werden.

3.4. Beteiligungserträge am ausserkantonalen Steuerdomizil

Befindet sich der Geschäftsort in einem anderen Kanton, werden die Erträge aus massgeblichen Beteiligungen im Geschäftsvermögen zusammen mit dem selbstän- digen Erwerbseinkommen auch diesem (ausserkantonalen) Steuerdomizil zugeteilt. Werden dem Kanton Thurgau keine Beteiligungserträge zur Besteuerung zugewie- sen, findet das Halbsteuersatzverfahren auch keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn am ausserkantonalen Geschäftsort infolge Gewinnungskostenüber-

schuss kein steuerbares Einkommen mehr vorhanden ist und nur noch am

Steuer-

domizil im Kanton Thurgau ein steuerbares Einkommen verbleibt.

3.5. Beispiele

3.5.1. Einzelfirma mit Geschäftsdomizil im Kanton

Thurgau

Das Geschäftsdomizil einer selbstständig erwerbenden Person befindet

sich im Kan-

ton Thurgau und das Hauptsteuerdomizil im Kanton X. Im Geschäftsvermögen befin-

det sich eine massgebliche Beteiligung (Ertrag Fr. 25 000)

Einkommensverhältnisse 2007

Total Kanton X

TG

Wertschriftenertrag (exkl. Beteiligung)

7 000 7 000

0

Geschäftseinkommen (exkl. Beteiligung)

45 000 0

45 000

Beteiligungsertrag (am Geschäftsort)

25 000 0

25 000

Erwerbseinkommen unselbständig

25 000 25 000

0

Schuldzinsen (nach Lage der Aktiven)

-12 000 -2 000

-10 000

steuerbares Einkommen

90 000 30 000

60 000

Der Beteiligungsertrag von Fr. 25 000 aus dem Geschäftsvermögen wird

dem Kanton

Thurgau (Geschäftsort) zugeteilt. Auf dem Beteiligungsertrag wird das Halbsteuer- satzverfahren angewandt. Somit wird am Geschäftsort im Kanton Thurgau Fr. 25 000

zum halben Satz von Fr. 90 000 und Fr. 35 000 zum

vollen Satz besteuert.

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3.5.2. Kollektivgesellschaft mit ausserkantonalem Geschäftsdomizil

Das Geschäftsdomizil einer Kollektivgesellschaft befindet sich im Kanton X. Im Ge-

schäftsvermögen der Kollektivgesellschaft befindet

sich eine

massgebliche Beteili-

gung. Im Gewinnanteil des im Kanton Thurgau wohnhaften Gesellschafters ist dafür

ein Beteiligungsertrag von Fr. 30 000 enthalten.

Einkommensverhältnisse 2007

Total

TG Kanton X

Tätigkeitsentgelt (exkl. Beteiligungsertrag)

72 000

72 000 0

Gewinnanteil Kollektivgesellschaft

48 000

0 48 000

Beteiligungsertrag (Anteil)

30 000

18’000 12 000

steuerbares Einkommen

150 000

90 000 60 000

Der Beteiligungsertrag wird quotal (Tätigkeitsentgelt / Gewinnanteil) zwischen Haupt- steuerdomizil und Geschäftsort aufgeteilt. Das Halbsteuersatzverfahren wird nur auf

dem Anteil am Beteiligungsertrag, welcher dem Kanton Thurgau

zugewiesen worden

ist, angewendet.

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