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Steuerverwaltung
StP 47 Nr. 1
Bilanzierung Immaterielle Güter
1. Allgemeines
Gemäss § 47 StG sind immaterielle Güter als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis. Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
2. Bilanzierung des Goodwill
Der Goodwill kann jedenfalls als Sacheinlage dienen, wenn er zusammen mit Werten eingebracht wird, deren Substanz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verwertbar ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die Einbringung ein Geschäft samt Aktiven und Passiven umfasst.
01.01.2002 - 1/1 - neu