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Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 6

Bemessung bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung

1. Allgemeines

Massgebend für die Festsetzung des Steuertarifs und der Sozialabzüge sind die per- sönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Sind die Ehegatten am Ende der Steuerperiode geschieden, rechtlich oder tatsächlich ge- trennt, erfolgt eine getrennte Veranlagung. Dies gilt auch für eingetragene Partner- schaften (vgl. StP 12 Nr. 1). Daher werden die nachfolgenden Bestimmungen ab sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften angewendet. Von einer tatsächlichen Trennung wird ausgegangen:

  • wenn der gemeinsame Haushalt dauernd aufgehoben ist;

  • zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht;

  • und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in bestimmten Unterhaltsbeiträgen geleistet wird.

Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung während der Steuerperiode erfolgt gemäss § 58 Absatz 2 StG rückwirkend per 1. Januar für die ganze Steuerpe- riode eine getrennte Veranlagung (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 7). Das gesamte während der Steuerperiode erzielte Reineinkommen und das Reinver- mögen von geschiedenen, rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten wird ge- trennt besteuert. Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder wird dem Elternteil zuge- rechnet, unter dessen elterlichen Obhut oder Sorge die Kinder sich befinden. Zuständig für die Veranlagungen sind die Steuerbehörden am steuerrechtlichen Wohnsitze am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht.

2. Wegzug des Ehepartners in einen anderen Kanton

Zieht ein Steuerpflichtiger nach seiner rechtlichen oder tatsächlichen Trennung von seinem im Kanton Thurgau ansässigen Ehepartner in einen anderen Kanton, so ist er dort rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode für sein gesamtes Reineinkom- men und Reinvermögen steuerpflichtig. Für die vor der Trennung in der betreffenden Steuerperiode erzielten Einkünfte und für sein Vermögen ist er am steuerrechtlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode steuerpflichtig. Im Kanton Thurgau erfolgt keine Veranlagung mehr. Der weiterhin im Kanton Thurgau ansässige Ehepartner wird rückwirkend per 1. Ja- nuar der Steuerperiode für sein gesamtes Reineinkommen und sein Reinvermögen getrennt als Alleinstehender oder, unter bestimmten Voraussetzungen, als Alleiner- ziehender mit Vollsplitting (vgl. StP 37 Nr. 1) besteuert. Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

01.01.2019 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007

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StP 58 Nr. 6

3. Wegzug Ehepartner ins Ausland

Zieht eine steuerpflichtige Person aufgrund einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung vom Ehepartner ins Ausland, wird sie rückwirkend auf den 1. Januar bis zum Wegzugsdatum getrennt als Alleinstehender oder, unter bestimmten Vorausset- zungen, als Alleinerziehender mit Vollsplitting (vgl. StP 37 Nr. 1) besteuert. Für die Bemessung der Steuer wird das bis zum Wegzugsdatum erzielte Reinein- kommen herangezogen und für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuer- pflicht hochgerechnet. Das Vermögen per Wegzugsdatum wird pro rata temporis be- steuert. Der weiterhin im Kanton Thurgau wohnhafte Ehepartner wird rückwirkend auf den 1. Januar für die gesamte Steuerperiode für sein Einkommen und Vermögen per En- de der Steuerperiode getrennt und als Alleinstehender oder, unter bestimmten Vo- raussetzungen, als Alleinerziehender mit Vollsplitting besteuert (vgl. StP 37 Nr. 1). Der weggezogene Ehepartner ist für die ab dem Trennungsdatum erzielten Einkünfte im Ausland steuerpflichtig. Für seinen Anteil am Vermögen ist er ab Trennungsdatum ebenfalls im Ausland steuerpflichtig. Besteht nach dem Wegzug ins Ausland infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit (z.B. Liegenschaftenbesitz) weiterhin eine Steuerpflicht in der Schweiz, erfolgt eine ganzjährige Steuerveranlagung. Diesfalls erfolgt die Zu- teilung der Einkommens- und Vermögenswerte mittels Steuerausscheidung auf die beteiligten Steuerdomizile (vgl. StP 58 Nr. 8). Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.01.2019