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StP 30 Nr. 2

Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand: Privatanteile für Geschäftsfahrzeug

1. Allgemeines

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge, welche einem selbständigen Unternehmer oder einem Gesellschafter (auch Aktionäre) zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden. So werden häufig private Einkäufe oder administrative Tätigkeiten mit Geschäftsfahrzeugen erledigt. Wenn der Firmeninhaber oder der Gesellschafter für die private Nutzung des Ge- schäftsfahrzeuges der Unternehmung keine oder lediglich eine zu tiefe Entschädi- gung entrichtet, berechnet die Steuerbehörde einen angemessenen Privatanteil an den angefallenen Fahrzeugkosten.

2. Steuerliche Behandlung

Der Privatanteil an den Kosten eines Geschäftsfahrzeuges des selbständigen Unter- nehmers und des Gesellschafters gilt als geschäftsmässig nicht begründeter Auf- wand, weshalb er aufzurechnen ist. Beim selbständigen Unternehmer wird der aufzurechnende Privatanteil zum Reinge- winn und damit auch zum steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätig- keit hinzugerechnet. Bei einer Kapitalgesellschaft wird der aufzurechnende Privatanteil dem steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Zudem wird der Privatanteil dem Gesellschafter als geldwerte Leistung zum Einkommen hinzugerechnet. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die der Erfolgs- rechnung belasteten Fahrzeugaufwendungen tatsächlich geschäftsmässig begründet sind. Sofern der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen will, dass das Geschäfts- fahrzeug tatsächlich ausschliesslich geschäftlich genutzt wird, musss er dies mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Nur so ist es ihm möglich, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass keine privaten Fahrten vorgenommen werden.

3. Festlegung der Privatanteile

3.1. Privatanteile im Normalfall

Bis und mit Steuerperiode 2003 wurden die Privatanteile für Geschäftsfahrzeuge in der Regel mit 1 % des Katalogpreises (inkl. Mehrwertsteuer) pro Monat festgelegt. Ab Steuerperiode 2004 wird der Privatanteil in der Regel mit 1 % des Anschaffungs- preises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat festgelegt. Beispiel (ab Steuerperiode 2004): Anschaffungspreis des Fahrzeugs (exkl. MWST) = Fr. 30 000 pro Monat (1 % des Anschaffungspreises) = Fr. 300 Privatanteil auf 1 Jahr berechnet = Fr. 3 600 Diese Ansätze stellen lediglich eine Richtgrösse dar. Der aufzurechnende Betrag ist im Übrigen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse festzulegen.

10.10.2005 - 1/2 - ersetzt 31.03.2004

StP 30 Nr. 2

3.2. Privatanteile für Luxuswagen

Für Fahrzeuge mit Anschaffungskosten über Fr. 100 000 (Luxuswagen) wird der auf- zurechnende Privatanteil im Einzelfall festgelegt. Bei einem Auto der Luxus- oder Liebhaberklasse, das für die Berufsausübung zwar nützlich, nicht aber notwendig ist, sind die Mehrkosten für den „Luxusteil“ des Fahr- zeugs nicht geschäftsmässig begründet, sondern ausschliesslich im persönlichen Interesse des selbständigen Unternehmers oder des Gesellschafters begründet. Selbst bei ausschliesslich geschäftlicher Nutzung besteht kein Anspruch darauf, dass die entstandenen Kosten in vollem Umfang von der Unternehmung getragen werden. Daher wird in solchen Fällen für die Betriebs- oder Anschaffungskosten mittels Schätzung ein Privatanteil ausgeschieden. Bei einem teilweise privat genutzten Liebhaberfahrzeug, welches als Vermögenswert im Geschäftsvermögen akzeptiert wurde, wird der Privatanteil entsprechend erhöht. Die flexible Anwendung kann in Extremfällen soweit gehen, dass die gesamten dem Geschäft der Unternehmung belasteten Fahrzeugkosten dem privaten Aufwand zu- gewiesen werden, unter Ausscheidung eines angemessenen Geschäftsanteils.

ersetzt 31.03.2004 - 2/2 - 10.10.2005