192-02-V2002-01.01.pdf
StP 192 Nr. 2
Steuerforderungen und Konkurs
1. Allgemeines
Der Konkurs bedeutet die vollständige Liquidation des Schuldnervermögens, sowohl aller Aktiven als auch aller Passiven („Generalexekution“ des schuldnerischen Ver- mögens). Mit dem Konkurs wird somit gewissermassen ein Schlussstrich unter die finanzielle Vergangenheit des Schuldners gezogen. Eine Steuerforderung kann grundsätzlich nicht auf Konkurs betrieben werden (Art. 43 SchKG). Ist jedoch der Konkurs einmal eröffnet, so kann auch die Steuerforderung gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden. Die Konkurseröffnung bewirkt - mit Ausnahme der grundpfandgesicherten Forderun- gen - die Fälligkeit sämtlicher bestehender Forderungen (Art. 208 SchKG) und somit auch die Fälligkeit bestehender Steuerforderungen.
2. Eingabe von Steuerforderungen im Konkurs
Die Steuerbehörde hat grundsätzlich sämtliche bestehenden Steuerforderungen bei der Konkursverwaltung anzumelden. Für die Teilnahme am Konkurs massgebend ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Forderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstan- den sind, können eingegeben werden; die Konkurseröffnung bewirkt ja die Fälligkeit der bestehenden Forderung. Entscheidend ist einzig, ob sich der die Steuer auslö- sende Tatbestand vor oder nach der Konkurseröffnung verwirklicht hat. Im System der Postnumerandorandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung fallen Bemessungs- und Steuerperiode zusammen, während die Veranlagung im darauf- folgenden Jahr stattfindet. Das steuerbare Einkommen wird nach jenem Einkommen bemessen, welches in der Steuerperiode erzielt worden ist. Die Steuerschuld ent- steht somit grundsätzlich erst am Ende des Steuerjahres, wenn das Einkommen der Steuerperiode feststeht. Der Konkurs ändert an der Steuerpflicht natürlicher Personen nichts. Mit der Kon- kurseröffnung ist die Steuerpflicht nicht weggefallen. In den Konkurs gehören nur Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Die vor der Insolvenz- erklärung erzielten Einkommensteile sind somit steuerrechtlich nicht vom Konkurs erfasst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezem- ber 1999 in BStPra 3/2000). Die Steuerschuld für das Kalenderjahr 2000 entsteht somit am 31. Dezember 2000. Wird der Konkurs im Jahre 2000 eröffnet, fällt die Steuerforderung nicht in den Kon- kurs, wohl aber, wenn die Konkurseröffnung erst im Jahre 2001 erfolgt. Anders sieht die Situation bei juristischen Personen aus. Die juristische Person wird mit der Konkurseröffnung aufgelöst (für die AG: Art. 736 Ziff. 3 OR), sie besteht ledig- lich unter der Firma „in Liquidation“ (z.B. „AG X. in Liquidation“) weiter. Die Steuer- pflicht der konkursiten Gesellschaft endet mit der Konkurseröffnung, und es beginnt die Steuerpflicht der Firma „in Liquidation“.
01.01.2002 - 1/1 - neu