055-06-V2017-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 6

Tod eines Steuerpflichtigen: Beispiel Satzbestimmung

1. Sachverhalt

Ein bisher gemeinsam mit seiner Ehegattin besteuerter Steuerpflichtiger verstirbt am

15. Juli 2016.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2016

Bemerkungen bis 15.7. ab 16.7.

Total

Lohn Ehefrau

regelmässig 24 000 24 000

48 000

13. Gehalt Ehefrau

unregelmässig 0 4 000

4 000

AHV Ehemann

regelmässig 10 500 0

10 500

AHV-Witwenrente

regelmässig 0 6 000

6 000

Pensionskasse Ehemann

regelmässig 15 400 0

15 400

Pensionskasse Witwenrente

regelmässig 0 6 600

6 600

Wertschriftenertrag

unregelmässig 500 2 000

2 500

Liegenschaftenertrag 1)

regelmässig 7 800 6 600

14 400

Liegenschaftenertrag effektiv 1)

unregelmässig -2 500 0

-2 500

Liegenschaftenunterhalt pauschal 1)

regelmässig 0 -1 320

-1 320

Fahrt zur Arbeit

regelmässig -1 300 -1 100

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung

regelmässig -1 733 -1 467

-3 200

effektive übrige Berufsauslagen

unregelmässig -2 309 -1 992

-4 301

Schuldzinsen Hypothek 2)

regelmässig -2 000 -2 000

-4 000

Versicherungsabzug 3)

regelmässig -3 358 -1 421

-4 779

Reineinkommen 2016

45 000 39 900

84 900

1)

Der Eigenmietwert ist nach Dauer der Steuerpflicht aufgeteilt. Die effektiven Unter-

haltskosten vom 1.1. - 15.7.2016 werden effektiv deklariert. Ab 16.7.2016

wird ein

Pauschalabzug beansprucht.

2)

Zinsfuss Hypothek: 2 %; Zinstermine: 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.2016.

3)

Bis zum Todesdatum kann der Versicherungsabzug für Verheiratete beansprucht werden. Danach kann der überlebende Ehegatte nur noch den Versicherungsabzug

für Alleinstehende beanspruchen.

Vermögensverhältnisse 2016

per 15.7.

per 31.12.

Wertschriften

40 000

50 000

Liegenschaft

400 000

400 000

Hypothek

-200 000

-200 000

Reinvermögen 2016

240 000

250 000

01.01.2017 - 1/3 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 6

2. Gemeinsame Veranlagung Ehepaar vom 1.1. - 15.7.2016

Einkommenssteuer

steuer-

satzbe-

1.1. – 15.07.2016

Bemerkungen

bar

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 195 x 360

24 000

44 308

13. Gehalt 1)

nach Todesdatum

0

0

AHV Ehemann 2)

10 500 : 7 x 12

10 500

18 000

Pensionskasse Ehemann 2)

15 400 : 7 x 12

15 400

26 400

Wertschriftenertrag

unregelmässig

500

500

Liegenschaftenertrag 3)

7 800 : 195 x 360

7 800

14 400

Unterhalt effektiv 3)

unregelmässig

-2 500

-2 500

Fahrt zur Arbeit 4)

1 300 : 195 x 360

-1 300

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung 4)

3 200 : 360 x 195 = steuerbar

-1 733

-3 200

Berufsauslagen effektiv 4)

unregelmässig

-2 309

-2 309

Schuldzinsen Hypothek 5)

2 000 : 195 x 360

-2 000

-3 692

Versicherungsabzug

6 200 : 360 x 195 = steuerbar

-3 358

-6 200

steuerbares Einkommen

1.1. - 15.7.2016

45 000

83 307

1)

Der effektiv bis zum Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau wird für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Das 13. Monatsgehalt fällt erst nach dem Todestag des Ehegatten an.

2)

Ansprüche auf Renten der AHV

und der Pensionskasse werden jeweils am 1. des

Monats für den gesamten Monat erworben. In diesem Beispiel besteht somit ein

Anspruch auf 7 Monatsrenten.

Für die Satzbestimmung wird der

Rentenbetrag

durch die Anzahl der erhaltenen Monatsrenten mal 12 Monate gerechnet.

3)

Der Eigenmietwert wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berechnet. Effektiv de- klarierte Unterhaltskosten für die Liegenschaft werden für die Satzbestimmung

grundsätzlich nicht hochgerechnet.

4)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen werden satzbestimmend hochge- rechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert wor-

den sind, erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung.

5)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 31.3. und 30.6.2016) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der

Steuerpflicht hochgerechnet.

Aufgelaufene Ratazinsen werden nicht berücksichtigt.

3. Bemessung Vermögenssteuer 1.1. - 15.7.2016 (Ehepaar)

Reinvermögen per 15.07.2016

Fr. 240 000

Steuerfreibetrag für Verheiratete Fr. -100 000

Steuerbares Vermögen per 15.07.2016 Fr. 140 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet.

Diese

wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 195).

ersetzt 01.01.2007

- 2/3 -

01.01.2017

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 6

4. Veranlagung der überlebenden Ehefrau vom 16.7. - 31.12.2016

Einkommenssteuer

steuer-

satzbe-

16.7. – 31.12.2007

Bemerkungen

bar

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 165 x 360

24 000

52 364

13. Gehalt 1)

unregelmässig

4 000

4 000

AHV-Witwenrente

regelmässig (6 000 : 5 x 12)

6 000

14 400

Pensionskasse Witwenrente

regelmässig (6 600 : 5 x 12)

6 600

15 840

Wertschriftenertrag

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 2)

6 600 : 165 x 360

6 600

14 400

Unterhalt pauschal 2)

1 320 : 165 x 360

-1 320

-2 880

Fahrt zur Arbeit 3)

1 100 : 165 x 360

-1 100

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung 3)

3 200 : 360 x 165 = steuerbar

-1 467

-3 200

Berufsauslagen effektiv 3)

unregelmässig

-1 992

-1 992

Schuldzinsen Hypothek 4)

maximal Jahreszins

-2 000

-4 000

Versicherungsabzug

2 600 : 360 x 165 = steuerbar

-1 421

-3 100

steuerbares Einkommen

16.7. - 31.12.2016

39 900

85 432

1)

Der effektiv ab dem Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau

wird für die Satzbestimmung

aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Der 13. Monatslohn wird für

die Satzbestimmung dagegen nicht

hochgerechnet.

2)

Der Eigenmietwert wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berechnet. Der Pau- schalabzug für den Liegenschaftenunterhalt wird für die Satzbestimmung aufgrund

der Dauer der Steuerpflicht

hochgerechnet.

3)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Todesdatum

des Ehegatten

werden satzbestimmend hochgerechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert worden sind, erfolgt für die Satzbestimmung keine

Hochrechnung.

4)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 30.9. und 31.12.2016) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer

der Steuerpflicht hochgerechnet. Für die Satzbestimmung wird

maximal ein Jahres-

zins eingesetzt.

5. Bemessung Vermögenssteuer 16.7. - 31.12.2016 (überlebende Ehegattin)

Reinvermögen per 31.12.2016

Fr. 250 000

Steuerfreibetrag

Fr. -100 000

Steuerbares Vermögen per 31.12.2016 Fr. 150 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 165).

01.01.2017

- 3/3 -

ersetzt 01.01.2007