058-03-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 58 Nr. 3

Heirat - Zuzug Ehepartner aus dem Ausland

1. Sachverhalt

Ein im Kanton Thurgau ansässiger Steuerpflichtiger heiratet per 30.6.2007. Die bisher in Deutschland ansässige Ehegattin zieht nach der Heirat zu ihrem Ehe- partner in den Kanton Thurgau. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2007 bis 30.6.

ab 1.7.

Total

Ehemann

Lohn inkl. 13. Monatslohn 1) 32 500

35 750

68 250

Wertschriftenertrag 3 600

7 400

11 000

Berufsauslagen -975

-1 073

-2 048

Schuldzinsen -4 000

-4 000

-8 000

Säule 3a (Zahlung 5.6.07) -5 000

0

-5 000

Reineinkommen Ehemann 2) 26 125

38 077

64 202

Ehefrau

Lohn 31 800

31 800

63 600

13. Monatslohn 0

5 300

5 300

Wertschriftenertrag 4 500

8 000

12 500

Berufsauslagen -954

-1 113

-2 067

Reineinkommen Ehefrau 2) 35 346

43 987

79 333

1)

Der Ehemann tritt per 1.7.2007 eine neue

Stelle an. Daher erhält er per 30. Juni

und per 31. Dezember jeweils anteilsmässig das 13. Gehalt ausbezahlt.

2)

Vor Berücksichtigung Versicherungsabzug.

Vermögensverhältnisse 2007

per 30.6.

per 31.12.

Ehemann

Wertschriften

355 000

360 000

Schulden

-100 000

-100 000

Reinvermögen Ehemann

255 000

260 000

Ehefrau

Wertschriften

410 000

415 000

Auto

25 000

25 000

Reinvermögen Ehefrau

435 000

440 000

01.01.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005

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StP 58 Nr. 3

2. Gemeinsame Veranlagung

2.1. Allgemeines

Der Zuzug des Ehepartners erfolgte aus dem Ausland. Es erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten zum Tarif für Verheiratete unter Berücksichtigung der

unterjährigen Steuerpflicht des zugezogenen Ehegatten.

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte während der Steuerperiode erzielte Reineinkommen und Reinvermögen des bereits im Kanton Thurgau wohnhaften Ehepartners sowie das seit Zuzug des anderen Ehegatten realisierte Einkommen

und dessen Vermögen herangezogen.

Das seit dem Zuzug erzielte Reineinkommen des zugezogenen Ehepartners wird für

die für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet. Sein Vermögen

wird pro rata

temporis besteuert.

2.2. Kanton Thurgau: Veranlagung Einkommenssteuer

Ehemann vom 1.1. - 31.12.2007; Ehefrau vom 1.7. - 31.12.2007

steuerbar

satzbe-

Einkommenssteuer 2007 Bemerkungen

stimmend

Lohn Ehemann inkl. 13. Lohn 1.1.-31.12.07

68 250

68 250

1)

Lohn Ehefrau exkl. 13. Lohn 1.7.-31.12.07

31 800

63 600

13. Monatslohn Ehefrau für 1 Jahr, Ausz. 12.07

5 300

5 300

Wertschriftenertrag Ehemann Erträge 1.1.-31.12.07

11 000

11 000

Wertschriftenertrag Ehefrau 2) Erträge 1.7.-31.12.07

8 000

8 000

Berufsauslagen Ehemann 1.1.-31.12.07

-2 048

-2 048

Berufsauslagen Ehefrau 1.7.-31.12.07

-1 113

-2 067

Schuldzinsen Ehemann 1.1.-31.12.07

-8 000

-8 000

Säule 3a Ehemann Zahlung vom 1.9.07

-5 000

-5 000

3)

Versicherungsabzug für Verheiratete

-6 200

-6 200

Steuerbares Einkommen

101 900

132 800

1)

Beim Lohn der zugezogenen Ehefrau werden nur die seit dem Zuzug

(1.7.2007)

ausbezahlten Löhne berücksichtigt. Das 13. Monatsgehalt wird für die Satzbestim-

mung nicht hochgerechnet (umfasst bereits 1 Jahr).

2)

Beim Wertschriftenertrag der zugezogenen Ehefrau werden nur die

seit dem Zuzug

(1.7.2007) erzielten Erträge berücksichtigt.

3)

Versicherungsabzüge werden gemäss der Dauer der Steuerpflicht des Ehepartners

mit der längeren Steuerpflicht gewährt. Der Ehemann

ist ganzjährig im Kanton

Thurgau steuerpflichtig ist, weshalb die vollen Abzüge gewährt werden.

ersetzt 01.01.2005 - 2/3 -

01.01.2007

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2.3. Kanton Thurgau: Veranlagung

Vermögenssteuer

Ehemann vom 1.1. - 31.12.2007; Ehefrau vom 1.7. - 31.12.2007

Per 31. Dezember 2007 beträgt das Vermögen der aus dem Ausland zugezogenen Ehefrau Fr. 440 000. Dieser Betrag wird mit der Dauer der Steuerpflicht im Kanton

Thurgau gewichtet.

Die Differenz zwischen dem Vermögen der Ehefrau per 31. Dezember 2007 und dem

gewichteten Betrag wird vom Reinvermögen in Abzug gebracht.

Vermögenssteuer 2007

Bemerkungen

steuerbar

Wertschriften Ehemann

Stand per 31.12.07

360 000

Wertschriften Ehefrau

Stand per 31.12.07

415 000

Auto Ehefrau

25 000

Schulden Ehemann

Stand per 31.12.07

-100 000

Reinvermögen vor Gewichtung

per 31.12.07

700 000

Gewichtung Vermögen Ehefrau

Fr. 440 000 : 360 x 180

-220 000

Reinvermögen nach Gewichtung

per 31.12.07

480 000

Steuerfreibetrag

für Verheiratete

-100 000

Steuerbares Vermögen

per 31.12.07

380 000

01.01.2007

- 3/3 -

ersetzt 01.01.2005