114-02-V2021-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 114 Nr. 2
Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ansässigkeit in Deutschland
1. Allgemeines
Nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 1 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteue- rungsabkommens vom 11. August 1971 (DBA-CH/D) werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ersatzeinkünfte bei unselbständiger Tätigkeit der Grenzgängerin bzw. des Grenzgängers im Wohnsitzstaat besteuert, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat be- steuert werden. Die schweizerische Quellensteuersteuer ist grundsätzlich auf maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte beschränkt und wird in Deutschland nach Vorlage des Lohnauswei- ses, bei an die Einkommenssteuer angerechnet. Fehlt die Grenzgängereigenschaft, ist das schweizerische Besteuerungsrecht nicht begrenzt.
2. Definition
2.1 Grundsatz
Grenzgängerin oder Grenzgänger ist jede in Deutschland wohnhafte Person, die im Kanton Thurgau ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zu- rückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA-D). Dies sind insbesondere:
unselbständigerwerbende Personen mit einem privaten Arbeitgeber;
unselbständigerwerbende Personen im öffentlichen Dienst;
Kommanditäre von Kommanditgesellschaften.
Die Auflistung ist nicht abschliessend. Ehemalige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, deren Ruhegehälter aus öffentlich- rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zufliessen, behalten unter bestimmten Vorausset- zungen ihre Grenzgängereigenschaft. Am 21. Dezember 2016 haben die beiden Staaten eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-CH/D unterzeichnet. Ziel dieser Vereinbarung war respektive ist die Beilegung von beste- henden Qualifikationskonflikten zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Al- tersvorsorge an aktive oder ehemalige Angestellte im öffentlichen Dienst der Schweiz. Nach Artikel 19 Absatz 5 DBA-CH/D hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vor- rangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, wenn die empfangende Person aktive/r oder ehemalige/r Grenzgänger/in nach Artikel 15a DBA CH/D ist. In diesem Fall hat der Kassenstaat den Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 DBA CH/D zu beschränken. Ersatzeinkünfte können bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern so lange besteuert werden, als ein aktuelles Arbeitsverhältnis vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind solche Einkünfte nur noch in Deutschland steuerbar.
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2.2. Regelmässige Rückkehr
Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschliesslich von der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort ab. Eine regelmässige Rückkehr liegt auch dann vor, wenn sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt (z.B. Schichtarbeit, Personal mit Nachtdiens- ten, Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst). Kehrt die quellensteuerpflichtige Person aufgrund ihres Arbeitsvertrages weniger als an einem Tag pro Woche oder weniger als an fünf Tagen pro Monat nicht von ihrem Arbeitsort an den Wohnsitz zurück, liegt keine regelmässige Rückkehr mehr vor.
2.3 Nichtrückkehrtage
Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstage im Kalen- derjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Nichtrückkehr an den Wohnort wird dann berücksichtigt, wenn die Strassenent- fernung zwischen Wohnort und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt oder wenn ein Arbeitsweg länger als 1 1/2 Stunden dauert. Anderseits wird bei einer Strassenent- fernung unter 90 km und einem Arbeitsweg von weniger als einer Stunde davon aus- gegangen, die Rückkehr sei zumutbar. Im Einzelfall ist nachzuweisen, dass die Rückkehr nicht zumutbar sei. Nach deutscher Praxis wird etwa angenommen, dass auch bei kurzen Arbeitswegen eine Rückkehr dann nicht zumutbar ist, wenn der Auf- enthalt am Wohnsitz weniger als 8 Stunden betragen würde. Trägt der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers, kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr an den Wohnsitz nicht zumut- bar ist. Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht (Samstage, Sonn- und Feiertage kön- nen daher nur in Ausnahmefällen zu den massgeblichen Arbeitstagen zählen; z.B. an diesen Tagen angeordnete Arbeit). Beginnt oder endet die Beschäftigung im Kanton Thurgau im Laufe des Kalenderjah- res oder liegt eine Teilzeitbeschäftigung an bestimmten Tagen vor, sind die 60 Tage proportional zu kürzen. Grenzgänger die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an den Wohnsitz zurückkehren (allenfalls Kürzungsgründe beachten), werden in der Schweiz bzw. im Kanton Thurgau für die erzielten Einkünfte der ordentlichen Quellensteuer unterstellt (Tarifcodes A, B, C, G oder H). Um in Deutschland eine Befreiung von der Steuer zu erlangen, hat der Grenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und von der Steuerverwal- tung Thurgau genehmigte Bescheinigung (Form. Gre-3) vorzulegen.
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2.4 Ansässigkeitsbescheinigung | ||||
Der Kanton Thurgau kann eine Quellensteuer von maximal 4,5 % | erheben, wenn die | |||
Ansässigkeit in Deutschland durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen
deutschen Finanzamtes | nachgewiesen wird (Form. Gre-1). Die Ansässigkeitsbe- | |||
scheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und wird vom Wohnsitzfinanzamt jeweils
um ein weiteres Jahr verlängert (Form. Gre-2). | ||||
Wird dem Arbeitgeber keine vom zuständigen deutschen | Finanzamt ausgestellte | |||
Ansässigkeitsbescheinigung (Form. Gre-1 bzw. Form. Gre-2) vorgelegt, unterliegen
deutsche Grenzgängerinnen und | Grenzgänger der Besteuerung nach den ordent- | |||
lichen Quellensteuertarifen (Tarifcodes A, B, C, G und H), ungeachtet ihres Status
als Grenzgängerin oder Grenzgänger.
2.5 Übersicht | ||||
GRENZGÄNGER | ||||
Wohnort D | ||||
Arbeitsort CH | ||||
nein | ja | steuerpflichtig CH | ||
tägliche Rückkehr | mehr als 60 Tage? | (nach ordentlichem Tarif) | ||
ja | nein | |||
Ansässigkeitsbe- | ja | 4,5% | ||
scheinigung | ||||
nein | ||||
steuerpflichtig CH | ||||
(nach ordentlichem | ||||
Tarif) | ||||
2.6. Schweizer Grenzgänger in | Deutschland | |||
In der Schweiz ansässige Personen, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach-
gehen, unterliegen in | Deutschland einem Steuerabzug an der Quelle von höchstens | |||
4,5%. Es gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich der Ansässigkeitsbescheini-
gung wie für deutsche | Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Diese ist in jedem Fall | |||
durch das zuständige Thurgauer Steueramt auszustellen. | ||||
Diese Personen unterliegen nicht dem schweizerischen | Quellensteuerabzug (Arbeit- | |||
geber hat Sitz in Deutschland | = kein Quellensteuerabzug möglich). Sie sind im or- | |||
dentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuern. In diesem Fall unterliegt auch ein
allfälliges quellenbesteuertes Einkommen der Ehefrau | oder des Ehemanns bzw. der | |||
Partnerin oder des Partners in eingetragener Partnerschaft der obligatorisch nach-
träglich ordentlichen | Veranlagung (vgl. StP 113 Nr.1). | |||
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Die Steuerentlastung in der Schweiz erfolgt, in dem der Nettolohn auf 80% herabge- setzt wird. Ausgehend vom Bruttolohn im Lohnsteuerbescheid „Dezember“ (darin sind die zu berücksichtigenden Beträge entsprechend kumuliert), werden zuerst die Arbeitgeberanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung aufgerechnet. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und Arbeitslosenversicherung) ab- gezogen, woraus der massgebende Nettolohn resultiert. Alle übrigen Positionen (Berufsauslagen, steuerfreie Beträge etc). bleiben unverän- dert. Die Herabsetzung erfolgt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Schweizer Grenzgänger wieder in der Schweiz erwerbstätig ist, entfällt die Herabsetzung (vgl. StP 2 Nr. 4).
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