164-03-V2010-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 164 Nr. 3

Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung

1. Allgemeines

Eine Ermessensveranlagung kann gemäss § 164 Abs. 2 StG nur wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit angefochten werden. Dabei hat die Einsprache gegen eine Ermes- sensveranlagung erhöhten zusätzlichen Formerfordernissen zu genügen:

  • Sie muss eine Begründung enthalten (Warum ist die angefochtene Ermessensein- schätzung offensichtlich unrichtig?).

  • Des Weiteren muss sie allfällige Beweismittel (zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit) nennen.

2. Eintretensvoraussetzung

2.1. Grundsatz

Die Kantonale Steuerverwaltung macht ein Eintreten auf eine Einsprache auf eine Ermessensveranlagung davon abhängig, ob die Einsprache eine Begründung ent- hält, und ob Beweismittel offeriert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich bei der Bestimmung der Be- gründung und Nennung von Beweismitteln nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine eigentliche Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen nicht auf die Einsprache eingetreten wird (BGE 2A.750/2005 vom 10.01.2006; BGE 2A.544/2005 vom 22.09.2005). Aufgrund des umfassend zu erbringenden Unrichtigkeitsnachweises ist eine sub- stanziierte Begründung notwendig (BGE 2C.579/2008). Ist eine Ermessensveranla- gung darauf zurückzuführen, dass Mitwirkungspflichten verletzt worden sind, so um- fasst die rechtsgenügliche Begründungspflicht in der Regel auch die Nachholung die- ser versäumten Mitwirkungshandlungen innert der Einsprachefrist (z.B. vollständig und ordnungsmässig ausgefüllte Steuererklärung einreichen). Unterlässt dies der Einsprecher, wird auf seine Eingabe nicht eingetreten.

2.2. Ausnahmen

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen eine steuerpflich- tige Person auch ohne Nachholung der versäumten Mitwirkungshandlungen die of- fensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung substanziiert begründen und mit anderen Beweismitteln belegen (BGE 2C.579/2009, Erw. 2.2). So wurde der Verweis in der Einsprache auf die eingereichte Jahresrechnung als rechtsgenügliche Begründung qualifiziert, weshalb auf die entsprechende Einsprache einzutreten war. Kann der Steuerpflichtige seine versäumten Mitwirkungspflichten innert Einsprache- frist nicht nachholen, weil er aus besonderen Gründen dazu nicht in der Lage ist, wird ausnahmsweise auf die Einsprache eingetreten. Diesfalls stellt das Nachreichen der Steuererklärung keine Prozessvoraussetzung dar (BGE 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005). Diese Konstellation dürfte aber höchst selten auftreten.

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StP 164 Nr. 3

3. Materielle Beurteilung / Unrichtigkeitsnachweis

Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, wird auf die Einsprache eingetreten und der Unrichtigkeitsnachweis materiell geprüft. Wird der Unrichtigkeitsnachweis umfas- send erbracht und kann damit die Ungewissheit im Sachverhalt beseitigt werden, lebt die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wieder auf und die Ermessens-

veranlagung wird in der

Regel durch

eine ordentliche Veranlagung ersetzt.

Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbringen. So kann er

sich nicht auf

Teilnachweise oder pauschale Bestreitungen beschränken (BGE 2C_579/2008). Zu beachten gilt es, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unrichtig- keitsnachweis unter Umständen auch dadurch erbracht werden kann, dass ein Um-

stand „derart ins Gewicht fällt, dass seine Nichtberücksichtigung

die Ermessensver-

anlagung insgesamt als offensichtlich unrichtig, geradezu willkürlich erscheinen lies-

se“ (BGE 2P.344/2005).

Gelingt der Unrichtigkeitsnachweis nicht, so ist an der Ermessensveranlagung fest-

zuhalten. Eine allfällige Reduktion

der Steuerfaktoren kann sich lediglich aufgrund

einer Willkürprüfung ergeben, wobei

dabei der Aktenstand bei Fällung des Einspra-

cheentscheids massgebend ist.

4. Prüfschema

Einsprache auf

Ermessensveranlagung

Nein

innert Frist? /

formgültig?

Ja

Begründung?

Nein

Besondere

Nein

Nennung

Verhinde-

Nichteintreten

Beweismittel?

rungsgründe?

Ja

Ja

Umfassender

Nein

Unrichtigkeits-

E-Tax bleibt bestehen

nachweis?

Ja

Aufleben der

Untersuchungspflicht

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