110-01-V2014-01.07.pdf

Steuerverwaltung

StP 110 Nr. 1

Erwerbseinkommen: Quellenbesteuerung

1. Allgemeines

Steuerbar sind alle dem Pflichtigen für seine Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gut- geschriebenen Entschädigungen, insbesondere:

  • Ordentlicher Arbeitslohn (Monatssalär, Stunden- bzw. Taglohn, Akkordentschädi- gungen, Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Prämien usw.);

  • Familien- und Kinderzulagen;

  • Orts- und Teuerungszulagen;

  • Mitarbeiterbeteiligungen;

  • Bonuszahlungen;

  • Mutterschaftsentschädigungen;

  • Provisionen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke;

  • Naturalleistungen wie Kost und Logis;

  • Dienstwohnung;

  • Geschäftsauto;

  • Trinkgelder;

  • Prämien für Kranken-, Unfall-, Vorsorge- und Hinterlassenenversicherung;

  • Bezahlung der Quellensteuer (Nettolohnvereinbarung);

  • Wegentschädigungen und Verpflegung;

  • Pauschalspesen;

  • Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

2. Naturalleistungen

Naturalleistungen sind nach deren Marktwert zu bewerten. Es können die Pauscha- lansätze der AHV verwendet werden (Merkblatt Nr. 131).

3. Spesen

3.1. Allgemeines

Pauschale Spesenentschädigungen stellen stets steuerbares Einkommen dar. Der Er- satz von Reisespesen und von anderen besonderen Berufsauslagen gelten nur inso- weit nicht als Bestandteil des steuerbaren Arbeitslohnes, als ihnen echte, belegbare Aufwendungen gegenüberstehen. Bei Chauffeuren wird eine pauschale Entschädi- gung für Verpflegung toleriert, sie werden jedoch auf ihre Angemessenheit überprüft. Die Mittagszulagen in der Bauwirtschaft gelten nicht als Bestandteil des steuerbaren Einkommens. Diese Zulagen werden nur bei auswärtiger Tätigkeit ausgerichtet und fallen somit unter die Bestimmung der RZ 12 des Merkblattes (Merkblatt Nr. 130).

3.2. Genehmigte Spesenreglemente

Die durch die Kantonale Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglemente gelten sinngemäss auch für Quellenbesteuerte (vgl. StP 19 Nr. 2).

01.07.2014 - 1/1 - ersetzt 31.05.2011