077-01-V2016-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 77 Nr. 1
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Zu den geschäftsmässig begründeten Aufwänden gehören gemäss § 77 StG bzw. Artikel 49 DBG:
Abschreibungen (vgl.StP 30 Nr. 6, Nr. 7);
Rückstellungen (vgl. StP 30 Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12);
eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen;
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. StP 30 Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15);
freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten(vgl. StP 34 Nr. 23); die Zuwendungen können in Form von Geld oder übrigen Vermögenswerten erfol- gen und insgesamt bis zu 20 % des steuerbaren Reingewinns betragen;
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen oder Leistungen, sowie die zur Verteilung an die Versicherten be- stimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 000 000;
Kosten des eigenen Personals für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung.
Gemäss § 77 Absatz 3 StG bzw. Artikel 62 Absatz 3 DBG können Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, nur vorge- nommen werden, wenn:
die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und
die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 82 Absatz 1 StG bzw. Artikel 67 Absatz 1 DBG verrechenbar gewesen wären.
Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven entfallen zuerst auf den Aufwertungsbe- trag. Da die Gewinnkorrektur im Hinblick auf eine unzulässige Verlustverrechnung erfolgt, führt sie nicht zu einer versteuerten stillen Reserve.
2. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen vor allem dann, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages gemacht werden. Ist ein verbuchter Aufwand geschäftsmässig nicht begründet, wird der Betrag zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet.
01.01.2016 - 1/2 - ersetzt 01.01.2014
Steuerverwaltung
StP 77 Nr. 1
Als geschäftsmässig nicht begründete Aufwände werden im 76 Absatz 1 Bst. a - e StG folgende Aufwendungen genannt:
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
Einlagen in die Reserven;
Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begrün- dete Zuwendungen an Dritte.
Folgende geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen sind in der Steuer- praxis speziell aufgeführt:
Privatanteile für privat genutzte Geschäftsfahrzeuge (vgl. StP 30 Nr. 2);
Lohn unmündiger Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Gewerbe oder in der Gesellschaft (vgl. StP 30 Nr. 3);
Lohn eines beherrschenden Aktionärs als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. StP 77 Nr. 2).
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger gehören gemäss § 77 Absatz 2 StG bzw. Artikel 59 Absatz 2 DBG nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.
ersetzt 01.01.2014 - 2/2 - 01.01.2016