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Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 21
Steuerausscheidung juristischer Personen
1. Allgemeines
Juristische Personen sind Steuersubjekte und für ihren Gewinn und ihr Kapital selb- ständig steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich am Firmensitz oder am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Besitzt die Gesellschaft an anderen Orten Be- triebsstätten oder Liegenschaften, begründet sie dort Nebensteuerdomizile. Liegt eine solche Konkurrenz verschiedener Steuerdomizile vor, muss zur Vermei- dung einer Doppelbesteuerung eine Steuerausscheidung (vgl. StP 2 Nr. 1) vorge- nommen werden. Die Steuerausscheidung richtet sich nach den in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 3 beschriebenen Grundsätzen. Bei der Ausscheidung muss unterschieden werden zwischen Unternehmungen ohne Betriebsstätten und interkantonalen Unternehmungen.
2. Unternehmungen ohne Betriebsstätten
2.1. Grundsatz
Bei einer Unternehmung ohne ausserkantonale Betriebsstätten gelten ausserkanto- nale Liegenschaften ausschliesslich als Kapitalanlageliegenschaften. Diese Liegen- schaften begründen am Belegenheitsort ein Spezialsteuerdomizil. Die Ausscheidung mit dem Belegenheitskanton der Kapitalanlageliegenschaft erfolgt grundsätzlich objektmässig, vorbehältlich der Schuldzinsen, welche nach Lage der Aktiven zugewiesen werden.
2.2. Ausscheidung Kapital
Die Kapitalanlageliegenschaft wird zum Gewinnsteuerwert dem Belegenheitskanton zugeteilt. Die übrigen Aktiven werden dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen. Jeder berechtigte Kanton besteuert im Verhältnis der zugewiesenen Aktiven einen Teil des Gesamtkapitals.
2.3. Ausscheidung Gewinn
Die Bruttoerträge der Liegenschaften und die dazugehörigen Gewinnungskosten (Unterhalts-, Betriebs-, Verwaltungskosten und Abschreibungen) werden objektmäs- sig dem Belegenheitskanton zugeteilt. Dagegen werden die Schuldzinsen nach Lage der Aktiven zugeteilt. Die Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen wird in der Weisung StP 2 Nr. 23 ausführlich beschrieben. Bezüglich der Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis gelten die Ausfüh- rungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.
2.4. Verlustvortrag
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen auf Kapitalanlageliegenschaften ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 23 beschrieben.
31.10.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007
Steuerverwaltung
StP 2 Nr. 21
3. Interkantonale Unternehmung
3.1. Kapitalanlageliegenschaften
Liegenschaften, die der interkantonalen Unternehmung nur durch ihren Ertrag die- nen, gelten als Kapitalanlageliegenschaften und begründen im Belegenheitskanton ein Spezialsteuerdomizil. Der Belegenheitskanton hat grundsätzlich ein ausschliess- liches Besteuerungsrecht auf dem betreffenden Grundstück und des daraus erzielten Ertrages. Allfällige Geschäftsverluste aus anderen Kantonen müssen allerdings be- rücksichtigt werden (vgl. StP 2 Nr. 23). Das Bundesgericht hat sich noch nicht damit befasst, ob unterschiedliche Zuteilungs- regeln für ausserkantonale Kapitalanlageliegenschaften und für solche im Sitzkanton noch gerechtfertigt sind. In Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung wen- det die Steuerverwaltung Thurgau sowohl für ausserkantonale als auch für im Sitz- kanton gelegene Kapitalanlageliegenschaften grundsätzlich die gleichen Zuteilungs- regeln an. Für die Ausscheidung gelten sinngemäss die gleichen Grundsätze wie bei Kapitalan- lageliegenschaften von Unternehmungen ohne Betriebsstätten.
3.2. Betriebsliegenschaften
Betreibt eine juristische Person ausserhalb des Kantons ihres Firmensitzes eine oder mehrere Betriebsstätten, gilt sie als interkantonale Unternehmung. Nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts werden bei interkantonalen Unternehmungen der Gesamtgewinn und das Gesamtkapital quo- tenmässig (vgl. StP 2 Nr. 22) auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt. Bezüglich der Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis gelten die Ausfüh- rungen in der Weisung StP 2 Nr. 27.
3.3. Verlustvortrag
Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen von interkantonalen Unternehmungen ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 23 beschrieben.
4. Landwirtschaftliche Liegenschaften in Bagatellfällen
Für den Verzicht auf Steuerausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften in Bagatellfällen gelten die gleichen Richtlinien wie bei den natürlichen Personen (vgl. StP 2 Nr. 18).
ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 31.10.2007