155-01-V2002-01.01.pdf

StP 155 Nr. 1

Mitwirkung des Steuerpflichtigen: Einreichen der Steuererklärung Die Steuerpflichtigen werden gemäss § 155 StG durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuer- pflichtige, denen kein Formular zugestellt wurde, haben es bei der zuständigen Be- hörde zu verlangen. Der Steuerpflichtige hat das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein- reicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. Die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren besteht in der Einreichung der Steuererklärung. Der Steuerpflichtige hat das Steuer- erklärungsformular wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und es - als wichti- ge Ausnahme des Vertretungsrechts - persönlich zu unterzeichnen. Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung besteht auch, wenn dem Pflichtigen kein Steuerer- klärungsformular zugestellt wurde. In diesem Fall hat er bei der Veranlagungsbehör- de ein Steuererklärungsformular zu verlangen. Die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Steuerpflichtigen. Immerhin bildet die Selbstdeklaration die Grundlage der Veranlagung.

01.01.2002 - 1/1 - neu