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StP 36 Nr. 1

Sozialabzüge

1. Allgemeines

Gemäss § 36 StG Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 können die Steuerpflichtigen je nach den persönlichen Verhältnissen gewisse Sozialabzüge von den Einkünften in Abzug brin- gen. Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG).

2. Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten

Gemäss § 36 Abs. 1 Ziff. 1 StG beträgt der Sozialabzug für gemeinsam steuerpflich- tige Ehegatten bei der Staats- und Gemeindesteuer seit der Steuerperiode 2001 Fr. 9 000. Bei der direkten Bundessteuer kann kein derartiger Abzug vorgenommen werden.

3. Abzug für Alleinstehende mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen

Personen im gleichen Haushalt Alleinstehende Steuerpflichtige die einen eigenen Haushalt führen mit Personen, für die ein Recht auf einen Kinder- oder Unterstützungsabzug gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StG besteht, können gemäss § 36 Abs. 1 Ziff. 2 StG einen steuerfreien Betrag von Fr. 9 000 geltend machen. In der Steuerperiode 2001 kann dieser Abzug um Fr. 1'100 erhöht werden für jedes Kind unter 16 Jahren, dass berufsbedingt gegen angemessene Entschädigung dau- ernd in fremde Obhut gegeben werden musste. Ab der Steuerperiode 2002 ist der Kinderbetreuungsabzug neu geregelt worden. Diese Ausgaben können unter „Kin- derbetreuungskosten“ separat geltend gemacht werden (vgl. Steuerpraxis Kinder- betreuungskosten StP 34 Nr. 24). Bei der direkten Bundessteuer können keine derartigen Abzüge vorgenommen wer- den. Dafür werden verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, stattdessen zum milderen Tarif für Verheiratete in ungetrennter Ehe besteuert.

4. Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige

Der Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt gemäss § 36 Abs. 1 Ziff. 3 StG bei der Staats- und Gemeindesteuer seit der Steuerperiode 2001 Fr. 5 000. Als al- leinstehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Steuer- pflichtige. Bei der direkten Bundessteuer kann kein derartiger Abzug vorgenommen werden.

01.01.2002 - 1/1 - neu