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StP 72 Nr. 1

Beginn und Ende der Steuerpflicht bei juristischen Personen

1. Beginn der Steuerpflicht

Gemäss § 72 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht einer juristischen Person im Kan- ton Thurgau mit: — der Gründung; — der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton; — dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten (Liegenschaften, Betriebsstätten); Im interkantonalen Verhältnis kommen bei der Verlegung des Sitzes oder der tat- sächlichen Verwaltung in den Kanton Thurgau oder beim Erwerb von im Kanton Thurgau steuerbaren Werten in Abweichung zu § 72 StG die Bestimmungen gemäss § 63a StV und Art. 22 StHG zur Anwendung (vgl. Ziff. 2 unten). Im Internationalen Verhältnis beginnt die Steuerpflicht dagegen mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Thurgau oder mit dem Erwerb von im Kanton Thurgau steuerbaren Werten.

1.1 Rückwirkende Umwandlung

Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht einer juristischen Person mit der Gründung, d.h. mit dem Handelsregistereintrag, wo ein solcher konstitutiv wirkt. Die Praxis lässt eine rückwirkende Umwandlung innerhalb von sechs Monaten zu, wenn daraus für die beteiligten Steuersubjekte kein (wesentlicher) Steuervorteil resultiert.

1.2 Mantelhandel

Der Mantelhandel (vgl. StP 72 Nr. 3) wird in der Praxis der direkten Steuern wirt- schaftlich einer Neugründung gleichgestellt. Die Steuerpflicht der "neuen" Gesell- schaft beginnt im Zeitpunkt der Aktienveräusserung. Gleichzeitig gilt die Steuerpflicht der "alten" Gesellschaft mit der Veräusserung derer Aktiven als beendet.

2. Wechsel der Steuerpflicht

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht gemäss § 63a Abs. 2 StV für die gesamte Steuerperiode. Dies gilt auch, wenn die Steuerpflicht während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird (Einheit der Steuerperiode). Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode den Sitz oder die tat- sächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie gemäss § 63a Abs. 1 StV und Art. 22 StHG in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinnge- mässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (vgl. StP 2 Nr. 21).

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3. Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht im Kanton Thurgau endet gemäss § 72 Abs. 2 StG mit: — dem Abschluss der Liquidation (vgl. StP 72 Nr. 2); — der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton; — dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Im interkantonalen Verhältnis kommen bei der Verlegung des Sitzes oder der tat- sächlichen Verwaltung aus dem Kanton Thurgau oder beim Wegfall der im Kanton Thurgau steuerbaren Werte in Abweichung zu § 72 StG die Bestimmungen gemäss § 63a StV und Art. 22 StHG zur Anwendung (vgl. Ziff. 2 oben). Im Internationalen Verhältnis endet die Steuerpflicht dagegen mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland oder dem Wegfall der im Kan- ton steuerbaren Werte.

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