162-02-V2002-01.01 _entfallen_31.10.07.pdf
Weisung entfallen per 31.10.2007 Steuerverwaltung
StP 162 Nr. 2
Ermessensveranlagung: Abgrenzung zur Aufwandbesteuerung Die Steuerrekurskommission stellte fest, dass nicht jede nicht erfüllte Beweisauflage zwangsläufig zu einer Ermessenseinschätzung führt. Reicht der Steuerpflichtige eine an sich korrekte Steuererklärung ein, zeigt diese aber Widersprüche zum feststellba- ren Aufwand und zur Vermögensentwicklung und lassen sich diese Unstimmigkeiten nicht klären, so hat allenfalls eine Aufwandbesteuerung im normalen Einschätzungs- verfahren nach § 35 StG stattzufinden, niemals jedoch eine Ermessensveranlagung. Handelt es sich gesamthaft gesehen also um Einzelfragen, beispielsweise um die Frage, ob ein bestimmter Aufwand als Unkosten oder als Privataufwand zu betrach- ten ist, wird regelmässig nicht § 162 StG zur Anwendung gelangen. Für den Fall, dass der Pflichtige seiner Beweispflicht nicht nachkommt, wird die Ausgabe in der Folge nicht als abzugsberechtigter Aufwand angesehen und das Einkommen ent- sprechend korrigiert. Eine Ermessensveranlagung ist vorzunehmen, wenn eine schwerwiegende Beweis- verweigerung vorliegt und das Einkommen daher nur behelfsweise ermittelt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn keine Steuererklärung eingereicht oder die Vorlage der Buchhaltung verweigert wird. Allerdings ist dazu auch festzuhalten, dass bei einer Häufung von Mängeln die Glaubwürdigkeit einer Buchhaltung stark abnimmt, zumal dann der Verdacht nahe liegt, dass die gleichen Mängel nicht nur bei den Unkosten, sondern auch beim Um- satz vorliegen können. Eine Besteuerung nach dem Aufwand darf jedoch erst dann vorgenommen werden, wenn die Einschätzungsbehörde versucht hat, das wirkliche Einkommen nach Mass- gabe der effektiven Einkünfte festzustellen und - wie der Vergleich mit dem Aufwand des Pflichtigen gezeigt hat - diese Untersuchungen zu einem ungenügenden Ergeb- nis führten. Beim Selbständigerwerbenden ist die Aufwandschätzung insbesondere dann zulässig, wenn der Pflichtige einen offensichtlichen Widerspruch zwischen dem in einer formell richtig geführten Buchhaltung ausgewiesenen Betriebsergebnis und dem übrigen Einkommen einerseits und dem Privatverbrauch andrerseits nicht zu erklären vermag.
01.01.2002 - 1/1 - neu