032-01-V2006-31.08 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 32 Nr. 1
Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden | |||
1. Allgemeines | |||
Gemäss § 32 Abs. 1 StG können | vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus | ||
den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wer- den, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht
berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie- rung erbracht werden, können gemäss § 32 Abs. 2 StG auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein-
kommen verrechnet werden konnten.
2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen | |||
Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit | können innerhalb | der gleichen | |
Steuerperiode auch mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. | |||
Dagegen können noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse aus den sieben voran-
gegangenen Steuerperioden nur | mit Gewinnen aus der gleichen Geschäftstätigkeit | ||
verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Einkommen ist nicht möglich.
3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe | |||
Bei einer Geschäftsaufgabe ist der Verlustvortrag | ausgeschlossen, da Verluste nur | ||
mit Gewinnen des selben Unternehmens verrechnet werden dürfen, nicht hingegen
mit Einkünften aus einer anderen Einkommensquelle | (Lohn, Vermögensertrag etc.) | ||
oder anderen selbständigen Erwerbseinkünften. | |||
4. Berechnung Verlustvortrag und Verlustverrechnung
4.1. Beispiel Berechnung Verlustvortrag im gleichen Jahr:
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit einen Geschäftsverlust von Fr. 80 000 erlitten. Die Ehegatten erzielen in der gleichen
Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 | 000 und ein Erwerbseinkommen | ||
von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau. | |||
Geschäftsverlust Ehemann | ./. Fr. 80 000 | ||
Erwerbseinkommen Ehefrau: | Nettolohn II Berufsauslagen | Fr. 50 000 ./. Fr. 4 000 | Fr. 46 000 |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | ./. Fr. 31 000 | ||
======== | |||
Zur Ermittlung des massgebenden Verlustvortrags werden die übrigen | Einkünfte un- | ||
ter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten mit dem in der betreffen- den Steuerperiode erlittenen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge, wie Versicherungsprä- mienabzug, Krankheitskosten, freiwillige Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.
31.08.2006 | - 1/2 - | ersetzt 01.01.2005 |
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StP 32 Nr. 1
4.2. Beispiel Berechnung | Verlustverrechnung im Folgejahr | ||
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit
einen Geschäftsgewinn von Fr. 30 000 erzielt. Aus der Vorperiode ist aus der | selben | ||
Geschäftstätigkeit ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag von Fr. 31 000 | vorhan- | ||
den. Der Ehemann leistet | einen Beitrag von 20 % seines | Erwerbseinkommens in die | |
gebundene Selbstvorsorge | (Säule 3a). | ||
Die Ehegatten erzielen in der gleichen Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 000 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit der Ehefrau. | |||
1) | |||
Geschäftsgewinn Ehemann: laufendes Jahr | Fr. 30 000 | ||
Säule 3a Verlustverrechnung | ./. Fr. 6 000 ./. Fr. 24 000 | Fr. 0 | |
Erwerbseinkommen Ehefrau: Nettolohn II | Fr. 50 000 | ||
Berufsauslagen | ./. Fr. 4 000 | Fr. 46 000 | |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Versicherungsprämienabzug | ./. Fr. 6 200 | ||
Reineinkommen | Fr. 42 800 ======== | ||
1) | |||
Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können nur mit Gewinnen aus der sel- ben Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Ein-
kommen ist nicht möglich. Der Abzug für die Säule | 3a ist mit dem gegenüberste- |
henden Einkommen verknüpft und kann steuerlich nur bis zu dessen Höhe berück-
sichtigt werden: | |||
Geschäftsgewinn Ehemann laufendes Jahr | Fr. 30 000 | ||
Beitrag Säule 3a Ehemann | ./. Fr. 6 000 | ||
Verrechenbarer Verlustvortrag aus Vorjahr | Fr. 24 000 | ||
Der Verlustvortrag auf die Folgejahre berechnet sich wie folgt: | |||
Verlustvortrag Vorjahr aus gleicher Tätigkeit | Fr. 31 000 | ||
Verrechneter Verlustvortrag laufendes Jahr | ./. Fr. 24 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | Fr. 7 000 | ||
4.3. Zweitverdienerabzug | |||
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Zweitverdienerabzug nur insoweit | ge- | ||
währt werden, als dieser | nach Berücksichtigung des Verlustvortrags das niedrigere | ||
der beiden Erwerbseinkommen nicht übersteigt. | |||
Aufgrund der Abschaffung | des Zweitverdienerabzugs bei den Staats- und Gemein- | ||
desteuern ist dies ab Steuerperiode 2005 nur noch für die Veranlagung der direkten
Bundessteuer zu beachten.
ersetzt 01.01.2005 | - 2/2 - | 31.08.2006 |