123-01-V2002-01.01.pdf
StP 123 Nr. 1
Liegenschaftensteuern
1. Allgemeines
Auf den im Kanton Thurgau gelegenen Liegenschaften wird jährlich eine Liegen- schaftensteuer bezogen (§ 123 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist, wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer, Nutzniesser oder aufgrund eines selbständigen und dauernden Rechts Berechtigter (z.B. Baurechts- nehmer) der Liegenschaft ist. Gemäss § 124 Abs. 2 StG wird bei Liegenschaften von Kollektiv- oder Kommandit- gesellschaften die Steuer von der Gesellschaft erhoben. Die Liegenschaftensteuern sind grundpfandgesichert (vgl. StP 198 Nr. 1).
2. Steuerbefreite juristische Personen
Gemäss § 75 Abs. 2 StG haben grundsätzlich auch die nach § 75 Abs. 1 Ziff. 4-7 StG steuerbefreiten juristischen Personen die Liegenschaftensteuern zu entrichten. Die gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 7 StG steuerbefreiten juristischen Personen (juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck) sind jedoch dann von der Liegenschaftensteuer befreit, wenn die betreffenden Liegenschaften zur unmittelba- ren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienen (§ 123 Abs. 2 StG). Der Begriff „der unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienend“ wird jedoch eng gefasst. Insbesondere wenn die fraglichen Liegenschaften fremdvermie- tet werden bzw. leerstehen, kommt deshalb keine Steuerbefreiung in Frage.
3. Steuersatz
Die Liegenschaftensteuer beträgt 0.5 Promille des rechtskräftig geschätzten Liegen- schaftensteuerwertes gemäss § 43 StG.
01.01.2002 - 1/1 - neu