034-19-V2004-31.03.pdf
StP 34 Nr. 19
Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen | ||
sowie Sparzinsen | ||
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 9 können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapi- talien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) in einem begrenzten Umfang vom Einkom-
men abgezogen werden.
Von der Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen und der erhaltenen Zinsen müssen die Prämienverbilligungen für die Krankenkasse abgezogen werden, die für den Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen (minderjährigen) Kinder
ausbezahlt worden sind.
Der so errechnete Betrag kann bis höchstens zum festgelegten Maximalansatz von
den Einkünften abgezogen werden.
2. Maximalansätze | ||
Staats- und | Direkte | |
Gemeindesteuer Bundessteuer
Für Verheiratete in ungetrennter Ehe Fr. | 2’600 | Fr. 3’100 |
oder | ||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. 4'650 2) |
Übrige Steuerpflichtige Fr. | 1’300 | Fr. | 1’500 |
oder | |||
ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | Fr. | 2'250 2) | |
zusätzlich für jedes Kind und für jede unterstützte Fr. | 200 | Fr. | 700 1) |
Person, für die ein Kinder oder Unterstützungsab- | |||
zug geltend gemacht werden kann. | |||
1) |
Bei getrennten Ehen steht der Kinderabzug nur dem Empfänger oder der Empfän- gerin der zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu (vgl. StP 36 Nr. 2).
2)
Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte,
sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und | 3a (Pensionskasse |
und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Die-
ser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug | von Fr. 3'100 | ||
bzw. Fr. 1'500 beansprucht werden. | |||
31.03.2004 - 1/1 - | ersetzt 31.03.2004 |