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StP 34 Nr. 19

Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen

sowie Sparzinsen

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 9 können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens- und Rentenversicherungen, die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) und die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapi- talien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) in einem begrenzten Umfang vom Einkom-

men abgezogen werden.

Von der Summe der bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträgen und der erhaltenen Zinsen müssen die Prämienverbilligungen für die Krankenkasse abgezogen werden, die für den Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen (minderjährigen) Kinder

ausbezahlt worden sind.

Der so errechnete Betrag kann bis höchstens zum festgelegten Maximalansatz von

den Einkünften abgezogen werden.

2. Maximalansätze

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuer Bundessteuer

Für Verheiratete in ungetrennter Ehe Fr.

2’600

Fr. 3’100

oder

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr. 4'650 2)

Übrige Steuerpflichtige Fr.

1’300

Fr.

1’500

oder

ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

Fr.

2'250 2)

zusätzlich für jedes Kind und für jede unterstützte Fr.

200

Fr.

700 1)

Person, für die ein Kinder oder Unterstützungsab-

zug geltend gemacht werden kann.

1)

Bei getrennten Ehen steht der Kinderabzug nur dem Empfänger oder der Empfän- gerin der zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu (vgl. StP 36 Nr. 2).

2)

Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte,

sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und

3a (Pensionskasse

und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Die-

ser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug

von Fr. 3'100

bzw. Fr. 1'500 beansprucht werden.

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ersetzt 31.03.2004