055-04-V2005-01.01.pdf

StP 55 Nr. 4

Bemessung Einkommens- und Vermögenssteuer: Beispiel Satzbestimmung Zuzug aus dem Ausland

1. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger verlegt seinen Wohnsitz am 1. August 2005 aus Deutschland in den Kanton Thurgau. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgen- des Bild:

2005

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

bis 31.7.

ab 1.8.

Total

Lohn 1)

regelmässig

42 000

30 000

72 000

13. Gehalt 1)

regelmässig

6 000

6 000

Dienstaltersgeschenk 1)

unregelmässig

6 000

6 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

2 000

3 000

Liegenschaftenertrag 2)

regelmässig

4 800

4 800

Liegenschaftenunterhalt (pauschal)

regelmässig

-960

-960

Fahrt zur Arbeit

regelmässig

-3 500

-1 000

-4 500

Mehrkosten für Verpflegung

regelmässig

-1 750

-1 250

-3 000

Übrige Berufsauslagen

regelmässig

-1 440

-1 080

-2 520

Weiterbildungskosten

unregelmässig

-2 500

-500

-3 000

Schuldzinsen 3)

unregelmässig

-4 000

-4 000

Schuldzinsen Hypothek 4)

regelmässig

-2 000

-2 000

Versicherungsabzug (Ansatz TG)

regelmässig

-1 808

-1 292

-3 100

Reineinkommen 2005

38 002

30 718

68 720

1)

Der Steuerpflichtige war bereits bisher als Grenzgänger bei der gleichen Thurgauer

Unternehmung angestellt. Das Dienstaltersgeschenk ist am 31. Mai 2005 ausge-

richtet worden. Im Dezember erfolgt die Auszahlung des gesamten 13. Monatsge-

halts für 2005.

2)

Der Steuerpflichtige kauft per 1. September 2005 eine Liegenschaft

am neuen

Wohnsitz im Kanton Thurgau (Eigenmietwert selbstgenutzt pro Jahr Fr. 14 400).

Zusätzliche Angaben Schulden Zinsfuss Zinstermine 2005 3) Schulden ohne Hypothek 8% 31.12.2005 4) Hypotheken 4% vierteljährlich, erstmals 30.11.2005

Vermögensverhältnisse

Bemerkungen

2005

per 31.7.

per 31.12.

Wertschriften

250 000

10 000

Liegenschaft

Kauf per 1.9.2005

0

400 000

Schulden

(ohne Hypothek)

-50 000

-50 000

Hypothek

Aufnahme per 1.9.2005

0

-200 000

Reinvermögen 2005

200 000

160 000

01.01.2005 - 1/3 - ersetzt 31.03.2004

StP 55 Nr. 4

2. Berechnung steuerbares und satzbestimmendes Einkommen

2005

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen

steuerbar

satzbe-

stimmend

Lohn 1)

30 000 : 5 x 12

30 000

72 000

13. Gehalt 1)

nach Zuzug ausbezahlt

6 000

6 000

Dienstaltersgeschenk 1)

Vor Zuzug ausbezahlt

0

0

Wertschriftenertrag 2)

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 3)

4 800 : 5 x 12

4 800

11 520

Liegenschaftenunterhalt 3)

(20 % von 4 800) : 5 x 12

-960

-2 304

Fahrt zur Arbeit 4)

1 000 : 5 x 12

-1 000

-2 400

Mehrkosten für Verpflegung

3 000 : 12 x 5 = steuerbar

-1 250

-3 000

Berufsauslagen 4)

(3 % von 36 000) : 5 x 12

-1 080

-2 592

Weiterbildungskosten 4)

unregelmässig

-500

-500

Schuldzinsen 5)

unregelmässig

-4 000

-4 000

Schuldzinsen Hypothek 5)

2 000 : 5 x 12

-2 000

-4 800

Versicherungsabzug

3 100 : 12 x 5 = steuerbar

-1 292

-3 100

steuerbares Einkommen

01.08. - 31.12.2005

30 718

68 824

1)

Es werden nur die seit dem

Zuzug (1.8.2005) angefallenen Lohnbestandteile be-

rücksichtigt. Das 13. Monatsgehalt im Dezember betrifft das

gesamte Jahr 2005,

weshalb für die Satzbestimmung keine Hochrechnung erfolgt. Das Dienstalterge- schenk ist vor dem Zuzugsdatum ausbezahlt worden und wird für die Bemessung

der Steuer nicht berücksichtigt.

2)

Es werden nur die seit dem

Zuzug (1.8.2005) erzielten Wertschriftenerträge be-

rücksichtigt. Erträge aus Wertschriften gelten in der Regel

als unregelmässige Ein-

künfte, weshalb keine satzbestimmende Hochrechnung erfolgt.

3)

Die Erträge und Aufwendungen aus der Liegenschaft gelten als regelmässig, wes- halb sie für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerech-

net werden.

4)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Zuzugsdatum werden satzbe- stimmend hochgerechnet. Weiterbildungkosten sind unregelmässige Aufwendun-

gen, weshalb keine satzbestimmende Hochrechnung erfolgt.

5)

Bei den unregelmässigen Schuldzinsen (ohne Hypothek) erfolgt keine satzbestim- mende Hochrechnung. Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hy- pothekarzinsen gelten als regelmässig, weshalb sie für die Satzbestimmung auf- grund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet werden. Aufgelaufene Ratazinsen

werden nicht berücksichtigt.

ersetzt 31.03.2004

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01.01.2005

StP 55 Nr. 4

3. Bemessung Vermögenssteuer

Reinvermögen per 31.12.2005 Fr. 160 000 Steuerfreibetrag Fr. -50 000 Steuerbares Vermögen per 31.12.2005 Fr. 110 000 ========= Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 12 x 5).

01.01.2005 - 3/3 - ersetzt 31.03.2004