032-01-V2008-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 32 Nr. 1
Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden | |||
1. Allgemeines | |||
Gemäss § 32 Absatz 1 StG können vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre
nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie-
rung erbracht werden, können gemäss § 32 Absatz 2 | StG auch Verluste verrechnet |
werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein-
kommen verrechnet werden konnten.
2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen | |||
Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit | können innerhalb | der gleichen | |
Steuerperiode auch mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. | |||
Dagegen können noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse aus den sieben voran-
gegangenen Steuerperioden nur | mit Gewinnen aus der gleichen Geschäftstätigkeit | ||
verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Einkommen ist nicht möglich.
3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe | |||
Bei einer Geschäftsaufgabe ist der Verlustvortrag | ausgeschlossen, da Verluste nur | ||
mit Gewinnen des selben Unternehmens verrechnet werden dürfen, nicht hingegen
mit Einkünften aus einer anderen Einkommensquelle | (Lohn, Vermögensertrag etc.) | ||
oder anderen selbständigen Erwerbseinkünften. | |||
4. Berechnung Verlustvortrag und Verlustverrechnung
4.1. Beispiel Berechnung Verlustvortrag im gleichen Jahr:
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit einen Geschäftsverlust von Fr. 80 000 erlitten. Die Ehegatten erzielen in der gleichen
Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 | 000 und ein Erwerbseinkommen | ||
von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau. | |||
Geschäftsverlust Ehemann | ./. Fr. 80 000 | ||
Erwerbseinkommen Ehefrau: | Nettolohn Berufsauslagen | Fr. 50 000 ./. Fr. 4 000 | Fr. 46 000 |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | ./. Fr. 31 000 | ||
======== | |||
Zur Ermittlung des massgebenden Verlustvortrags werden die übrigen | Einkünfte un- | ||
ter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten mit dem in der betreffen- den Steuerperiode erlittenen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge, wie Versicherungsprä- mienabzug, Krankheitskosten, freiwillige Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.
01.01.2008 | - 1/2 - | ersetzt 31.08.2006 |
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StP 32 Nr. 1
4.2. Beispiel Berechnung | Verlustverrechnung im Folgejahr | ||
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit
einen Geschäftsgewinn von Fr. 30 000 erzielt. Aus der Vorperiode ist aus der | selben | ||
Geschäftstätigkeit ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag von Fr. 31 000 | vorhan- | ||
den. Der Ehemann leistet | einen Beitrag von 20 % seines | Erwerbseinkommens in die | |
gebundene Selbstvorsorge | (Säule 3a). | ||
Die Ehegatten erzielen in der gleichen Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 000 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit der Ehefrau. | |||
1) | |||
Geschäftsgewinn Ehemann: laufendes Jahr | Fr. 30 000 | ||
Säule 3a Verlustverrechnung | ./. Fr. 6 000 ./. Fr. 24 000 | Fr. 0 | |
Erwerbseinkommen Ehefrau: Nettolohn | Fr. 50 000 | ||
Berufsauslagen | ./. Fr. 4 000 | Fr. 46 000 | |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Versicherungsprämienabzug | ./. Fr. 6 200 | ||
Reineinkommen | Fr. 42 800 ======== | ||
1) | |||
Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können nur mit Gewinnen aus der sel- ben Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Ein-
kommen ist nicht möglich. Der Abzug für die Säule | 3a ist mit dem gegenüberste- |
henden Einkommen verknüpft und kann steuerlich nur bis zu dessen Höhe berück-
sichtigt werden: | |||
Geschäftsgewinn Ehemann laufendes Jahr | Fr. 30 000 | ||
Beitrag Säule 3a Ehemann | ./. Fr. 6 000 | ||
Verrechenbarer Verlustvortrag aus Vorjahr | Fr. 24 000 | ||
Der Verlustvortrag auf die Folgejahre berechnet sich wie folgt: | |||
Verlustvortrag Vorjahr aus gleicher Tätigkeit | Fr. 31 000 | ||
Verrechneter Verlustvortrag laufendes Jahr | ./. Fr. 24 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | Fr. 7 000 | ||
4.3. Zweiverdienerabzug
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Zweiverdienerabzug bei der direkten Bundessteuer nur insoweit gewährt werden, als dieser nach Berücksichtigung des
Verlustvortrags das niedrigere der beiden Erwerbseinkommen nicht übersteigt.
Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist dies unbeachtlich, da kein Zweiverdiener-
abzug gewährt wird.
ersetzt 31.08.2006 | - 2/2 - | 01.01.2008 |