032-01-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 32 Nr. 1

Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden

1. Allgemeines

Gemäss § 32 Absatz 1 StG können vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre

nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie-

rung erbracht werden, können gemäss § 32 Absatz 2

StG auch Verluste verrechnet

werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein-

kommen verrechnet werden konnten.

2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen

Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit

können innerhalb

der gleichen

Steuerperiode auch mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

Dagegen können noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse aus den sieben voran-

gegangenen Steuerperioden nur

mit Gewinnen aus der gleichen Geschäftstätigkeit

verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Einkommen ist nicht möglich.

3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe

Bei einer Geschäftsaufgabe ist der Verlustvortrag

ausgeschlossen, da Verluste nur

mit Gewinnen des selben Unternehmens verrechnet werden dürfen, nicht hingegen

mit Einkünften aus einer anderen Einkommensquelle

(Lohn, Vermögensertrag etc.)

oder anderen selbständigen Erwerbseinkünften.

4. Berechnung Verlustvortrag und Verlustverrechnung

4.1. Beispiel Berechnung Verlustvortrag im gleichen Jahr:

Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit einen Geschäftsverlust von Fr. 80 000 erlitten. Die Ehegatten erzielen in der gleichen

Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3

000 und ein Erwerbseinkommen

von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau.

Geschäftsverlust Ehemann

./. Fr. 80 000

Erwerbseinkommen Ehefrau:

Nettolohn

Berufsauslagen

Fr. 50 000

./. Fr. 4 000

Fr. 46 000

Wertschriftenertrag

Fr. 3 000

Verlustvortrag auf Folgejahr

./. Fr. 31 000

========

Zur Ermittlung des massgebenden Verlustvortrags werden die übrigen

Einkünfte un-

ter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten mit dem in der betreffen- den Steuerperiode erlittenen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge, wie Versicherungsprä- mienabzug, Krankheitskosten, freiwillige Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.

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ersetzt 31.08.2006

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StP 32 Nr. 1

4.2. Beispiel Berechnung

Verlustverrechnung im Folgejahr

Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit

einen Geschäftsgewinn von Fr. 30 000 erzielt. Aus der Vorperiode ist aus der

selben

Geschäftstätigkeit ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag von Fr. 31 000

vorhan-

den. Der Ehemann leistet

einen Beitrag von 20 % seines

Erwerbseinkommens in die

gebundene Selbstvorsorge

(Säule 3a).

Die Ehegatten erzielen in der gleichen Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 000 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstä-

tigkeit der Ehefrau.

1)

Geschäftsgewinn Ehemann: laufendes Jahr

Fr. 30 000

Säule 3a

Verlustverrechnung

./. Fr. 6 000

./. Fr. 24 000

Fr. 0

Erwerbseinkommen Ehefrau: Nettolohn

Fr. 50 000

Berufsauslagen

./. Fr. 4 000

Fr. 46 000

Wertschriftenertrag

Fr. 3 000

Versicherungsprämienabzug

./. Fr. 6 200

Reineinkommen

Fr. 42 800

========

1)

Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können nur mit Gewinnen aus der sel- ben Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Ein-

kommen ist nicht möglich. Der Abzug für die Säule

3a ist mit dem gegenüberste-

henden Einkommen verknüpft und kann steuerlich nur bis zu dessen Höhe berück-

sichtigt werden:

Geschäftsgewinn Ehemann laufendes Jahr

Fr. 30 000

Beitrag Säule 3a Ehemann

./. Fr. 6 000

Verrechenbarer Verlustvortrag aus Vorjahr

Fr. 24 000

Der Verlustvortrag auf die Folgejahre berechnet sich wie folgt:

Verlustvortrag Vorjahr aus gleicher Tätigkeit

Fr. 31 000

Verrechneter Verlustvortrag laufendes Jahr

./. Fr. 24 000

Verlustvortrag auf Folgejahr

Fr. 7 000

4.3. Zweiverdienerabzug

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Zweiverdienerabzug bei der direkten Bundessteuer nur insoweit gewährt werden, als dieser nach Berücksichtigung des

Verlustvortrags das niedrigere der beiden Erwerbseinkommen nicht übersteigt.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist dies unbeachtlich, da kein Zweiverdiener-

abzug gewährt wird.

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