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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 26

Verletzung des Doppelbesteuerungsrechtes

1. Allgemeines

Entscheide über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit oder eine unzulässige Dop- pelbesteuerung (vgl. StP 2 Nr. 1) können einerseits mit den kantonalen Rechtsmitteln und andererseits mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden.

2. Kantonale Rechtsmittel

Entscheide über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit oder im Veranlagungsver- fahren getroffene Entscheide können von den Steuerpflichtigen grundsätzlich mit den kantonalen Rechtsmitteln (vgl. StP 164 Nr. 1 ff.) wegen Verletzung des Doppelbe- steuerungsrecht angefochten werden. In solchen Fällen wird das im betreffenden Kanton geltende Verfahrensrecht ange- wendet.

3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

3.1. Voraussetzungen

Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Be- schwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG). Deshalb muss mindestens ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliegen, was die Ausschöpfung mindestens eines kan- tonalen Instanzenzuges bedeutet. Danach kann der letztinstanzliche Entscheid dieses Kantons sowie die allenfalls be- reits rechtskräftige Verfügung des anderen am Doppelbesteuerungskonflikt beteilig- ten Kantons mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Aufgrund des letztinstanzlichen Entscheids eines beteiligten Kantons kann eine be- reits rechtskräftige (fehlerhafte) Veranlagung eines anderen beteiligten Kantons nicht mit dem Verweis auf Doppelbesteuerung angefochten werden, sofern dort die inter- kantonalen Zuteilungsnormen nicht verletzt wurden. Die fehlerhafte Veranlagung hät- te diesfalls mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden müssen.

3.2. Rückerstattungspflicht

Wenn das Bundesgericht die Doppelbesteuerungsbeschwerde gutheisst, wird der Kanton, der das Doppelbesteuerungsrecht verletzt hat, zur Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuern verpflichtet. Das Bundesgericht kann die Rückerstattung jedoch nur anordnen, wenn bei Kenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruchs die Steuer unfreiwillig oder unter aus- drücklichem Protest oder Vorbehalt bezahlt worden ist. In solchen Fällen entscheidet das geltende kantonale Recht darüber, ob eine Rückerstattung möglich ist.

30.06.2007 - 1/2 - 01.01.2002

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StP 2 Nr. 26

3.3. Verwirkung des Beschwerderechts

In folgenden Fällen verwirkt das Beschwerderecht an das Bundesgericht:

  • Anerkennung der Steuerpflicht in einem Kanton trotz Kenntnis des konkurrenzie- renden Steueranspruchs eines anderen Kantons. Dies erfolgt durch ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Veranlagung (z.B. Unterlassung einer Ein- sprache, vorbehaltslose Selbsttaxation);

  • vorbehaltslose Zahlung einer Steuerschuld in Kenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruches eines anderen Kantons;

  • Ermessensveranlagung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten im Ver- anlagungsverfahren.

4. Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs

Ein Kanton, dem die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssten, verwirkt unter folgenden zwei Voraussetzungen das Recht auf Besteuerung:

  • wenn der Kanton mit der Geltendmachung des Steueranspruches ungebührlich lange zuwartet;

  • wenn bei Gutheissung des nachträglich erhobenen Steueranspruches ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die dieser for- mell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruchs bezogen hat.

Die Unkenntnis des konkurrenzierenden Steueranspruches genügt als solches nicht. Die Verwirkung tritt nur ein, wenn der Kanton den konkurrenzierenden Anspruch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht hätte kennen müssen oder kennen kön- nen. Eine übermässige Verzögerung des Steuerverfahrens liegt bei periodischen Steuern in der Regel vor, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren gestellt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Kantone im System der jährlichen Postnumerando-Besteuerung ihre Ansprüche in demjenigen Jahr gel- tend machen, welches auf die Veranlagungsperiode folgt – und nicht mehr in demje- nigen Jahr, welches auf die Steuerperiode folgt, ansonsten sie ihre Ansprüche ver- wirken (BGE 132 I 29). Der Einwand, der Kanton habe seinen Steueranspruch wegen verspäteter Geltend- machung verwirkt, kann nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nur von anderen Kantonen, nicht aber vom Steuerpflichtigen erhoben werden (BGE 123 I 267).

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 30.06.2007