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Steuerverwaltung

StP 2 Nr. 13

Steuerausscheidung: Geschäftsgewinn und -vermögen Selbständigerwerbender

1. Allgemeines

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ständigen Anlagen und Ein- richtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründet am Geschäftsort ein se- kundäres Steuerdomizil. Die Geschäftseinkünfte und die zugehörigen Gewinnungs- kosten werden, mit Ausnahme der Schuldzinsen (vgl. Ziff. 7) und vorbehältlich von Betriebsstätten, grundsätzlich dem Kanton des Geschäftsortes zugeteilt. Bei der daher zwischen den konkurrenzierenden Steuerdomizilen vorzunehmenden Steuerausscheidung bestehen unterschiedliche Zuteilungsregeln für Einzelfirmen ohne Betriebsstätten, Einzelfirmen mit Betriebsstätten und Personengesellschaften.

2. Einzelfirma

Das Geschäftseinkommen und -vermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist, vorbehältlich von Betriebsstätten, gesamthaft am Geschäftsort steuerbar. Im interkantonalen Verhältnis ist das gesamte Geschäftseinkommen am Geschäftsort steuerbar. Dagegen erhält im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) das Hauptsteuerdomizil ein Tätigkeitsentgelt (vgl. StP 2 Nr. 15).

3. Betriebsstätten

Betreibt eine Unternehmung ausserhalb des Kantons ihres Hauptsteuerdomizils bzw. Geschäftsortes eine oder mehrere Betriebsstätten, gilt sie als interkantonale Unter- nehmung. Nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts werden in einem solchen Fall der Gesamtgewinn und das Gesamtvermögen der Un- ternehmung quotenmässig auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt. Die Methoden zur Quotenermittlung der Betriebsstätten von interkantonalen Unter- nehmungen sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 22 ausführlich beschrieben.

4. Personengesellschaften

Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind als solche nicht steuerpflichtig. Sie verfügen daher auch nicht über ein eigenes Hauptsteuerdo- mizil. Gewinne und Vermögen daraus werden anteilmässig dem Einkommen und Vermögen der Inhaber zugerechnet. Sie sind an den für diese Personen massge- benden Steuerdomizilen steuerbar. Die Zuteilungsregeln bei der Steuerausscheidung von Personengesellschaften im interkantonalen Verhältnis sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 14 beschrieben.

5. Grundstücke

5.1. Kapitalanlageliegenschaften

Einzelfirmen und Personengesellschaften ohne ausserkantonale Betriebsstätten be- sitzen ausserhalb des Sitzkantons ausschliesslich Kapitalanlageliegenschaften.

31.10.2007 - 1/5 - ersetzt 01.01.2007

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StP 2 Nr. 13

In diesen Fällen werden die üblichen Regeln der Steuerausscheidung für Liegen- schaften natürlicher Personen angewandt (vgl. StP 2 Nr. 6). Bei interkantonalen Einzelfirmen und Personengesellschaften werden Kapitalanlage- liegenschaften sowie der Bruttoertrag und die Unterhalts-, Betriebs- und Verwal- tungskosten daraus objektmässig ausgeschieden. Die Schuldzinsen werden, ausge- nommen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (vgl. StP 2 Nr. 14 Ziff. 3), nach Lage der Aktiven ausgeschieden.

5.2. Betriebsliegenschaften

Betriebsliegenschaften werden lokalisiert sowie Aufwand und Ertrag aus diesen Lie- genschaften quotenmässig ausgeschieden (vgl. StP 2 Nr. 18).

5.3. Veräusserungsgewinne

Die Behandlung von Veräusserungsgewinnen von Grundstücken im Geschäftsver- mögen ist in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 20 beschrieben.

6. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse

6.1. Grundsatz

Geschäftsbetriebsverluste werden in erster Linie mit Erträgen und Gewinnen aus Ka- pitalanlageliegenschaften des Geschäftsvermögens verrechnet. Ein danach verblei- bender Gewinnungskostenüberschuss wird dem Hauptsteuerdomizil zu Lasten des steuerbaren Einkommens zugeteilt. Veräusserungsverluste und Gewinnungskostenüberschüsse aus Kapitalanlagelie- genschaften des Geschäftsvermögens werden in erster Linie mit dem Geschäftsein- kommen verrechnet. Verbleibt trotz Verrechnung mit dem Geschäftseinkommen und mit anderen dem Belegenheitskanton zugeteilten Erträgen ein Aufwandüberschuss, wird dieser mit den am Hauptsteuerdomizil steuerbaren Einkünften verrechnet. Können Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse am Hauptsteuerdomizil nicht mit dort steuerbaren Einkünften verrechnet werden, haben diese in erster Linie die Betriebsstättenkantone zu übernehmen und in zweiter Linie die reinen Liegen- schaftskantone. Sie werden im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerba- ren Reineinkommen verlegt. Die Verrechnung von Verlusten mit Grundstückgewinnen des Geschäftsvermögens erfolgt im interkantonalen Verhältnis ungeachtet ob diese Gewinne mit der Einkom- mens- oder der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden (vgl. StP 2 Nr. 20). Mangels gesetzlicher Grundlage ist im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) dagegen keine Verrechnung von Betriebsverlusten mit Ge- winnen, welche der Grundstückgewinnsteuer unterstehen, möglich (StP 134 Nr. 1). Eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen mit Grund- stückgewinnen des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen.

ersetzt 01.01.2007 - 2/5 - 31.10.2007

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StP 2 Nr. 13

Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezialsteuerdomizile be- lasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an diese zurück. Bezüglich der Behandlung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen im internationalen Verhältnis sind die Ausführungen in der Weisung StP 2 Nr. 27 sinn- gemäss anzuwenden.

6.2. Beispiel Geschäftsverlust Einzelfirma

Das Hauptsteuerdomizil der verheirateten Steuerpflichtigen befindet sich im Kanton Thurgau. Aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich begründet das Ehepaar dort (am Geschäftsort) ein Spezialsteuerdomizil. Das Ehepaar besitzt private Liegenschaften in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden. Die im Kanton St. Gallen gehaltene Liegenschaft wird

mit einem Grundstückgewinn von Fr. 50 000

verkauft.

Aktivenverhältnis

TG ZH AI GR SG

Verhältnis in %

10% 25% 15% 20% 30%

Ausscheidung Einkommen (in Fr. 1 000)

Total

TG ZH AI GR SG

Wertschriftenertrag

4

4 0 0 0 0

Liegenschaftenertrag (netto)

80

0 0 50 -10 40

Fremd- und Eigenkapitalzins 1)

0

0 0 0 0 0

Vermögensertrag

84

4 0 50 -10 40

Schuldzinsen (1. Verlegung)

-40

-4 -10 -6 -8 -12

Vermögensertrag nach 1. Verlegung

44

0 -10 44 -18 28

Schuldzinsen (2. Verlegung)

0

0 10 -6 8 -12

Vermögensertrag nach 2. Verlegung

44

0 0 38 -10 16

Unselbständiger Erwerb Ehefrau

33

33 0 0 0 0

Selbständiges Erwerbseinkommen

-90

0 -90 0 0 0

Gewinnungskostenüberschuss 2)

0

-10 0 0 10 0

Übernahme Verlust 2)

0

-23 23 0 0 0

Reineinkommen

-13

0 -67 38 0 16

Ausgleich 3)

0

0 54 -38 0 -16

Reineinkommen nach Ausgleich 4)

-13

0 -13 0 0 0

1)

Die Unternehmung arbeitet mit Verlust,

weshalb kein Eigenkapitalzins berücksich-

tigt wird (HÖHN/MÄUSLI, § 22 Rz 13d).

2)

Gewinnungskostenüberschüsse und Geschäftsverluste

sind in erster Linie von dem

am Hauptsteuerdomizil steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.

3)

Die am Hauptsteuerdomizil nicht mit Einkommen verrechenbaren Geschäftsverlus- te werden von den Liegenschaftskantonen im Verhältnis der dort steuerbaren

Reineinkommen übernommen.

4)

Das negative Einkommen kann nicht mit dem Grundstückgewinn der im Privatver- mögen gehaltenen Liegenschaft im Kanton St. Gallen verrechnet werden. Der ver- rechenbare Verlustvortrag aus selbständiger Tätigkeit beträgt Fr. 13 000.

31.10.2007 - 3/5 - ersetzt 01.01.2007

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StP 2 Nr. 13

6.3. Beispiel Verlust aus Kollektivgesellschaft

Das Hauptsteuerdomizil des Ehepaars befindet

sich

im Kanton Thurgau. Es besitzt

private Liegenschaften in den Kantonen Graubünden, St. Gallen und Zürich. Der Ehemann ist Teilhaber an einer Kollektivgesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich.

Aktivenverhältnis

TG ZH GR SG

Verhältnis (ohne Kollektivgesellschaft) in %

50% 20% 20% 10%

Ausscheidung Einkommen (in Fr. 1 000) Total

TG ZH GR SG

Wertschriftenertrag

33

33 0 0 0

Liegenschaftenertrag (netto)

172

17 40 20 95

Vermögensertrag

205

50 40 20 95

Schuldzinsen (ohne Kollektivgesellschaft)

-50

-25 -10 -10 -5

Vermögensertrag nach Schuldzinsen

155

25 30 10 90

Nebenerwerb Ehemann

20

20 0 0 0

Selbständiges Erwerbseinkommen

-95

-95 0 0 0

Reineinkommen (vor Verlust Kollektivges.)

80

-50 30 10 90

Verlust Kollektivgesellschaft (Anteil)

-50

0 -50 0 0

Übernahme durch Hauptsteuerdomizil 1)

0

-20 20 0 0

Reineinkommen vor Ausgleich

30

-70 0 10 90

2)

Ausgleich

0

70 0 -7 -63

Reineinkommen nach Ausgleich

30

0 0 3 27

1)

Ein Anteil des Teilhabers am Verlust der Kollektivgesellschaft muss primär vom

Kanton des Hauptsteuerdomizils übernommen

werden (HÖHN/MÄUSLI, § 22 Rz 23).

2)

Die am Hauptsteuerdomizil nicht mit Einkommen verrechenbaren Verlustanteile aus der Kollektivgesellschaft werden von den Liegenschaftskantonen im Verhältnis

der dort steuerbaren Reineinkommen übernommen.

6.4. Beispiel Gewinnungskostenüberschuss Liegenschaft

Das Hauptsteuerdomizil des Steuerpflichtigen befindet sich im Kanton Thurgau. Auf-

grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton

Zürich begründet er dort (am

Geschäftsort) ein Spezialsteuerdomizil. Er besitzt private Liegenschaften in den Kan- tonen Graubünden, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden.

Aktivenverhältnis

TG ZH AI GR SG

Verhältnis in %

10% 25% 15% 20% 30%

Ausscheidung Einkommen (in Fr. 1 000)

Total

TG ZH AI GR SG

Wertschriftenertrag

10

10 0 0 0 0

Liegenschaftenertrag (netto)

10

0 0 -60 27 43

Fremd- und Eigenkapitalzins 1)

4

0 4 0 0 0

Vermögensertrag

24

10 4 -60 27 43

Schuldzinsen (1. Verlegung)

-40

-4 -10 -6 -8 -12

Vermögensertrag nach 1. Verlegung

-16

6 -6 -66 19 31

Schuldzinsen (2. Verlegung)

0

-2 6 6 -4 -6

Vermögensertrag nach 2. Verlegung

-16

4 0 -60 15 25

ersetzt 01.01.2007 - 4/5 - 31.10.2007

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StP 2 Nr. 13

Fortsetzung:

Ausscheidung Einkommen (in Fr. 1 000)

Total

TG

ZH

AI

GR

SG

Vermögensertrag nach 2. Verlegung

-16

4

0

-60

15

25

Selbständiges Erwerbseinkommen 2)

40

0

40

0

0

0

Gewinnungskostenüberschuss 3)

0

-60

0

60

0

0

Reineinkommen

24

-56

40

0

15

25

1. Ausgleich 4)

0

40

-40

0

0

0

Reineinkommen nach 1. Ausgleich

24

-16

0

0

15

25

2. Ausgleich 4)

0

16

0

0

-6

-10

Reineinkommen nach 2. Ausgleich

24

0

0

0

9

15

1)

Der Geschäftskanton muss Schuldzinsen bis maximal der Summe aus der Zu-

sammenrechnung der für das Geschäft aufgewendeten Schuldzinsen und des Zin-

ses für das investierte Eigenkapital übernehmen (vgl. HÖHN/MÄUSLI, § 22 Rz 13c).

2)

Selbständiges Erwerbseinkommen abzüglich Fremd- und

Eigenkapitalzins.

3)

Der Gewinnungskostenüberschuss einer ausserkantonalen Liegenschaft ist in ers-

ter Linie vom Hauptsteuerdomizil zu übernehmen (vgl. HÖHN/MÄUSLI,

§ 19 Rz 25).

4)

Am Hauptsteuerdomizil nicht verrechenbare Aufwandüberschüsse sind

vorerst auf

die Kantone der Geschäftsorte und Betriebsstätten zu verlegen und

erst anschlies-

send auf die Liegenschaftskantone. Die Zuteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der

dort steuerbaren Reineinkommen.

6.5. Verlustvorträge

Die Steuerausscheidung von Verlustvorträgen bei interkantonalen Unternehmungen

natürlicher Personen erfolgt sinngemäss

wie bei den juristischen Personen (vgl. StP

2 Nr. 23).

7. Schulden und Schuldzinsen

Schulden und Schuldzinsen im interkantonalen Recht werden nach dem Verhältnis

der Aktiven auf die beteiligten Kantone

aufgeteilt. Dies gilt

sowohl

für die privaten als

auch für die geschäftlichen Schulden und Schuldzinsen.

Davon ausgenommen sind die Geschäftsschulden und Schuldzinsen

einer Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft (vgl. StP 2 Nr. 10); diese werden objektmässig zugeteilt.

8. Tätigkeitsentgelt

Die Zuteilung von Tätigkeitsentgelten bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im interkantonalen Verhältnis und bei Einzelfirmen im interkommunalen Verhältnis (zwi-

schen zwei Thurgauer Gemeinden) ist in der Steuerpraxis unter

StP 2 Nr. 15 be-

schrieben.

9. Halbsteuersatzverfahren

Die Anwendung des Halbsteuersatzverfahrens bei Erträgen aus massgeblichen Be-

teiligungen im Geschäftsvermögen ist in

der Steuerpraxis unter StP 2

Nr. 17 be-

schrieben.

31.10.2007

- 5/5 -

ersetzt 01.01.2007