119-01-V2021-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 119 Nr. 1

Renten und Kapitalabfindungen: Quellensteuerpflicht

1. Allgemeines

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quel- lensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird, unterliegen stets der Quellensteuer. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder aus- ländischen Wohnsitzes nie im Kanton Thurgau Wohnsitz hatten.

2. Steuerbare Leistung

2.1. Privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von pri- vatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau ausgerichtet werden. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von Pensionskassen, Sammel- stiftungen, Versicherungseinrichtungen, Bankstiftungen u.a.m., die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhält- nisses ausbezahlt werden.

2.2. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen des Staats und seiner Anstalten, der Gemeinden und ihrer Anstalten oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Sitz oder Betriebs- stätte im Kanton Thurgau ausgerichtet werden. In Frage kommen beispielsweise Renten und Kapitalleistungen der

  • Pensionskasse Thurgau,

  • Pensionskasse der Thurgauer Kantonalbank,

  • Pensions- und Fürsorgekassen der Gemeinden,

  • Vorsorgestiftung Sparen 3 der Thurgauer Kantonalbank.

01.01.2021 - 1/4 - ersetzt 01.07.2014

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3. Steuerberechnung

3.1. Kapitalleistungen (ab Steuerperiode 2021)

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt für alleinstehende Personen: – auf dem Betrag bis Fr. 25 000 7,00% – auf dem Betrag über Fr. 25 000 bis Fr. 50 000 7,35% – auf dem Betrag über Fr. 50 000 bis Fr. 75 000 7,65% – auf dem Betrag über Fr. 75 000 bis Fr. 100 000 8,30% – auf dem Betrag über Fr. 100 000 bis Fr. 125 000 8,70% – auf dem Betrag über Fr. 125 000 bis Fr. 150 000 9,00% – auf dem Betrag über Fr. 150 000 bis Fr. 750 000 9,60% – auf dem Betrag über Fr. 750 000 9,30% und für gemeinsam besteuerte Personen (Eheleute, Partnerinnen/Partner in eingetragener Partnerschaft): – auf dem Betrag bis Fr. 25 000 7,00% – auf dem Betrag über Fr. 25 000 bis Fr. 50 000 7,20% – auf dem Betrag über Fr. 50 000 bis Fr. 75 000 7,50% – auf dem Betrag über Fr. 75 000 bis Fr. 100 000 7,90% – auf dem Betrag über Fr. 100 000 bis Fr. 125 000 8,25% – auf dem Betrag über Fr. 125 000 bis Fr. 150 000 9,00% – auf dem Betrag über Fr. 150 000 bis Fr. 750 000 9,60% – auf dem Betrag über Fr. 750 000 9,30% Die Berechnung erfolgt in einer kumulierten Betrachtungsweise. Beispiel:

  • Kapitalauszahlung von Fr. 120'000 an alleinstehende Person Berechnung: 7,00% für die ersten Fr. 25 000 Fr. 1 750.00 7,35% für die nächsten Fr. 25 000 Fr. 1 837.50 7,65% für die nächsten Fr. 25 000 Fr. 1 912.50 8,30% für die nächsten Fr. 25 000 Fr. 2 075.00 8,70% für die letzten Fr. 20 000 Fr. 1 740.00 Gesamtbelastung: Fr. 9 315.00

3.2. Renten

Die Quellensteuer beträgt 8 Prozent der Bruttoleistungen. Der Staats- und Gemeindesteueranteil beträgt dabei einheitlich 7%, die Differenz entspricht jeweils dem Bundessteueranteil.

ersetzt 01.07.2014 - 2/4 - 01.01.2021

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4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

4.1. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die empfangende Person der Kapitalleistung ihren Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellensteuerabzug definitiv. Un- terhält aber der Staat, in dem die leistungsempfangende Person Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern der steuerpflichtigen Person steht ein Rückforderungsan- spruch zu. Steht der steuerpflichtigen Person ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihr die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn sie innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist.

4.2. Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem die rentenempfangende Person Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen un- terhält. Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen für privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vorsor- geleistungen beachtet werden. Diesbezüglich wird auf die Rubrik "Internationales Steuerrecht" auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen.

5. Verfahren

Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; un- massgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgeber. Der Sitzkanton der Vor- sorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-) Versiche- rungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Vorsor- geleistung fällig. Sie sind innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgen- den Monats auf dem dafür vorgesehenen Formular 109 mit der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau abzurechnen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen. Für verspätet abgelieferte Quellen- steuern werden Verzugszinsen berechnet.

01.01.2021 - 3/4 - ersetzt 01.07.2014

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6. Haftung, Strafen

Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestäti- gung des schweizerischen Gemeindesteueramtes des Wohnsitzes der steuerpflichti- gen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfah- ren besteuert worden ist. Im Todesfall einer vorsorgenehmenden Person ist abzuklären, ob auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz erbberechtigt sind. Deren Anteil unterliegt der Quel- lensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung (§ 208 StG).

ersetzt 01.07.2014 - 4/4 - 01.01.2021