030-10-V2005-10.10 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 10
Rückstellungspraxis
1. Bauhaupt- und Nebengewerbe
In der Praxis wird eine Pauschale von 1 % des gesamten garantiepflichtigen Umsat- zes des letzten Jahres akzeptiert. Bei Nachweis besonderer Risiken sind höhere Rückstellungen zulässig.
2. Rückstellungen für Umweltschutzprojekte
Rückstellungen aus Gründen des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung, der Abfall- beseitigung und der Energiesanierungen sind bei Vorliegen eines Projektes im betreffenden Jahr bis zu 50 % möglich. Im Übrigen gelten die normalen Abschrei- bungssätze.
3. Firmenjubiläum
Rückstellungen für ein bevorstehendes Firmenjubiläum werden steuerlich anerkannt, wenn ein verbindliches detailliertes Budget über die Jubiläumsaufwendungen vor- liegt. Der gesamte Jubiläumsaufwand kann nur auf wenige Vorjahre verteilt werden.
4. Rückstellungen für Unternehmerrisiko
Für Unternehmerrisiko sind keine Rückstellungen zulässig. So werden Rückstellungen beispielsweise nicht gewährt, wenn ein Fabrikant haupt- sächlich von einem Kunden abhängig ist. Ebenso wird keine Rückstellung gewährt für das Währungsrisiko, wenn bis zum Bi- lanzerstellungsdatum keine Währungsverluste eingetreten sind.
5. Rückstellungen für AHV-Beiträge
Rückstellungen für AHV-Beiträge, die das entsprechende Bemessungsjahr betreffen, sind zulässig.
6. Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhal- ten verneint die Lehre und Rechtssprechung im Bereich der Verschuldenshaftung dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt. Ein solcher Schaden ist durch „persönliche“ Mängel des Steuerpflichtigen bedingt und hängt nicht mit den Risiken seiner beruflichen Tätigkeit zusammen. Daher können für solche Kosten auch keine Rückstellungen getätigt werden (vgl. StP 30 Nr. 16).
7. Rückstellungen für Grossreparaturen
Für Grossreparaturen, welche mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzuneh- men sind, wie Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen usw., können auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens sowohl kantonal als auch beim Bund Rückstellungen gebildet werden.
10.10.2005 - 1/2 - ersetzt 28.11.2002
Steuerverwaltung
StP 30 Nr. 10
Im Sinne einer Pauschale können für künftige Grossreparaturen jährlich Rückstellun- gen im Umfang von 0.5% des Buchwertes gebildet werden, bis diese den Umfang von 3 % des Liegenschaftenwertes erreicht haben. Nach erfolgter Grossreparatur sind die Rückstellungen wieder aufzulösen. Rückstellungen für Grossreparaturen werden steuerlich nur akzeptiert, wenn auf dem betreffenden Objekt keine Abschreibungen vorgenommen werden. Für laufend vorzunehmende Unterhaltsarbeiten oder aktivierungspflichtige wertver- mehrende Investitionen können hingegen keine Rückstellungen gebildet werden (vgl. StP 34 Nr. 5).
ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - 10.10.2005