188-02-V2005-31.05_entfallen_01.01.2008.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2008 Steuerverwaltung

StP 188 Nr. 2

Schlussrechnung

1. Allgemeines

Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) der Staats- und Gemeindesteuern setzt immer eine rechtskräftige Steuerveranlagung voraus und basiert auf den rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen). Die provisorische Steuerrechnung (vgl. StP 188 Nr. 1) der entsprechenden Steuerpe- riode wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Die Schlussrechnung wird dem Steu- erpflichtigen nach Rechtskraft der definitiven Steuerveranlagung zugestellt. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen (vgl. StP 189 Nr. 1) zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Bisher erfolgte Ratenzahlungen aufgrund der provisorischen Steuerrechnung werden an die veranlagte Steuer angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstat- tet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt.

2. Zahlungsfrist

Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Auf der ausstehenden Steuerforderung werden nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) berechnet.

3. Einsprache gegen Schlussrechnung

3.1. Allgemeines

Für das Einsprache- und Rekursverfahren gegen die Schlussrechnung gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren gemäss § 191a Abs. 3 StG sinngemäss (vgl. Einsprache StP 164 Nr. 1; Rekurs StP 175 Nr. 1).

3.2. Einsprachefrist

Gegen die Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann innert 30 Tage nach der Zustellung bei der Be- zugsbehörde (Gemeindesteueramt) schriftlich Einsprache erhoben werden.

3.3. Einsprachegründe

Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen erst nach Rechtskraft der Steuer- veranlagung zugestellt. Gegen die Schlussrechnung kann daher nur vorgebracht werden, was nicht Gegenstand des rechtskräftigen Veranlagungsentscheides war (insbesondere Tarif, einfache Steuer, Gesamtsteuer). Eine Einsprache aufgrund der Schlussrechnung gegen die in der Steuerveranlagung festgelegten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) ist daher nicht mehr möglich, was auf dem Veranlagungsentscheiden ausdrücklich vermerkt ist. Gegen eine Schlussrechnung oder einen Entscheid über Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann daher im Wesentlichen nur vorgebracht werden, dass die Berechnung der Gesamtsteuer aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Faktoren

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Steuerverwaltung

StP 188 Nr. 2

oder die Zinsberechnung falsch sei. So kann beispielsweise geltend gemacht wer- den, es sei ein falscher Steuerfuss oder Zinssatz zur Anwendung gelangt. Im Ein- spracheverfahren wird von Amtes wegen eine Nachrechnung durchgeführt.

3.4. Rekurs gegen Einspracheentscheid

Einspracheentscheide der kommunalen Bezugsbehörde können mit Rekurs bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung (z.B. betreffend Grundsteuern) beim Departement angefochten werden. Deren Entscheide sind endgültig. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten.

4. Rückerstattungszinsen

Werden die aufgrund der Schlussrechnung zuviel bezahlten Steuern verspätet aus- bezahlt oder ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, wird der zuviel bezahl- te Steuerbetrag nebst einem Rückerstattungszins vergütet. Der Rückerstattungszins wird ab dem Datum der Schlussrechnung bis zum Auszah- lungsdatum berechnet. Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.

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