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Steuerverwaltung
StP 20 Nr. 8
Geschäftsvermögen
1. Allgemeines
Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören gemäss § 20 Abs. 2 StG auch Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermö- gen;
der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi- sche Betriebe oder Betriebsstätten.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können gemäss § 30 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 StG als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden:
die Abschreibungen und Rückstellungen auf Geschäftsvermögen
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen
Demgegenüber sind Wertschwankungen des Privatvermögens in der Regel ohne Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die auf dem Privatvermögen erzielt werden, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Dementsprechend bleiben auch die privaten Kapitalverluste und Wertverminderun- gen unberücksichtigt. Eine Ausnahme bilden lediglich die Grundstückgewinne, welche mit einer separaten Objektsteuer erfasst werden. Der Zuteilung von Vermögenswerten zum Geschäfts- oder Privatvermögen kommt somit im Steuerrecht erhebliche Bedeutung zu.
2. Abgrenzung Geschäfts- oder Privatvermögen
2.1. Allgemeines
Massgebende Kriterien zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermö- gen sind objektive Gesichtspunkte. Als Kriterien kommen nach BGE 94 I 464 in Frage:
Das Erwerbsmotiv: Objekte, die zu geschäftlichen Zwecken angeschafft werden, sind Geschäftsvermögen. Anschaffungen zu privaten Zwecken werden dem Privat- vermögen zugeteilt;
Die Nutzung oder Zweckbestimmung: Wenn das Objekt im Beurteilungszeitpunkt unmittelbar oder mittelbar dem Geschäft dient, gehört es zum Geschäftsvermögen, andernfalls zum Privatvermögen.
Die buchmässige Behandlung und die Herkunft der Mittel für die Anschaffung von Vermögenswerten stellen Indizien für die Zuteilung zu Geschäfts- oder Privatvermö- gen dar. Für die Zuteilung sind nicht allein die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse aus- schlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 20 Nr. 8
2.2. Geschäftsvermögen
Dazu gehören alle Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer kon- kreten Zweckbestimmung für die betriebliche Leistungserstellung erforderlich sind (beispielsweise Maschinen, Fabrikate, Immaterialgüter, Debitoren, Kreditoren, etc.).
2.3. Privatvermögen
Dazu gehören alle Sachen und Rechte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung privaten Bedürfnissen dienen (beispielsweise Hausrat, Kleider, Schmuck, von Steuerpflichtigen und ihrer Familie zu Wohnzwecken benutzte Liegenschaften, etc.).
2.4. Alternativgüter
Zu den Alternativgütern gehören diejenigen Sachen und Rechte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäfts- als auch Privat- vermögen sein können. Für die Zuordnung von Alternativgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen ist die aktuelle Zweckbestimmung entscheidend. Falls die aktuelle Zweckbestimmung nicht klar ersichtlich ist, wird für die Zuteilung zum Vermögensbereich auf Indizien abge- stellt. Die einmal getroffene Zuteilung von Alternativgütern zum Geschäfts- oder Privatver- mögen wird bei unveränderten Verhältnissen nach dem Gebot von Treu und Glauben für den Eigentümer und die Steuerbehörde verbindlich.
2.5. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dienen gleichzeitig privaten und geschäftlichen Zwecken. Nach der Präponderanzmethode werden sie demjenigen Vermögen zuge- wiesen, dem sie überwiegend dienen. Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Wirtschaftsgütern im Geschäftsvermögen ist ein angemessener Privatanteil für die private (nicht geschäft- liche) Nutzung auszuscheiden (vgl. StP 30 Nr. 1 und Nr. 2).
2.6. Gewillkürtes Geschäftsvermögen
Ab 1. Januar 2001 können gemäss § 20 Abs. 3 StG auch natürliche Personen ohne selbständige Erwerbstätigkeit Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zu Geschäftsver- mögen erklären.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2007