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Steuerverwaltung

StP 46 Nr. 3

Bewertung gebundene Mitarbeiterbeteiligungen

1. Allgemeines

Ab der Steuerperiode des Erwerbs unterliegen echte Mitarbeiterbeteiligungen, mit Ausnahme von gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, zum Ver-

kehrswert per Stichtag der Vermögenssteuer.

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten gemäss § 19a Absatz

1 StG bzw. Artikel

17a Absatz 1 DBG:

1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Be- teiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;

2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziffer 1.

Allfällige Sperrfristen von gebundenen

Mitarbeiterbeteiligungen werden auf Antrag

hin angemessen berücksichtigt.

Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie

Anwartschaften auf

Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen dagegen der Vermögenssteuer nicht. Sie sind

aber jedenfalls in der Steuererklärung

im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

pro memoria aufzuführen.

2. Diskontierungssatz

Auf Antrag wird bei der Berechnung des

Steuerwerts ein Einschlag vom Verkehrs-

wert im Sinne von ESTV-Kreisschreiben Nr. 37 vom 22.07.2013 gemäss nachfolgen-

der Tabelle vorgenommen.

Restdauer

Einschlag

Reduzierter

der Sperrfrist

Verkehrswert

1 Jahr

5.660 %

94.340 %

2 Jahre

11.000 %

89.000 %

3 Jahre

16.038 %

83.962 %

4 Jahre

20.791 %

79.209 %

5 Jahre

25.274 %

74.726 %

6 Jahre

29.504 %

70.496 %

7 Jahre

33.494 %

66.506 %

8 Jahre

37.259 %

62.741 %

9 Jahre

40.810 %

59.190 %

10 Jahre

44.161 %

55.839 %

über 10 Jahre

44.161 %

55.839 %

Massgebend für den Einschlag ist die Anzahl der verbleibenden

Sperrfristjahre ab

dem Bewertungsstichtag. Angebrochene Sperrfristjahre werden pro rata temporis berücksichtigt. Bei Verfügungssperren von mehr als 10 Jahren oder ohne Endtermin

ist der Maximal-Einschlag (also für 10

Jahre) massgebend.

15.10.2013

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ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 46 Nr. 3

Bei nicht kotierten Mitarbeiterbeteiligungen kann, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, alternativ auch der Pauschalabzug von 30 % für vermögensrechtliche Beschränkungen nach Rz 61 des SSK-Kreisschreibens Nr. 28 angewandt werden, (vgl. StP 46 Nr. 2). Die Kumulation von Einschlag auf dem Verkehrswert pro Sperrfristjahr und dem Pau- schalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen ist nicht zulässig.

3. Beteiligungen mit fixiertem Rückkaufswert

Wurde bei Zuteilung der Titel ein Rückkaufswert fixiert, so ist dieser als Steuerwert massgebend.

4. Beispiel

Ein Mitarbeiter erwirbt am 01.07.2012 von seiner Arbeitgeberin 10 Aktien. Die Aktien sind mit einer 5-jährigen Veräusserungssperre ab Kaufdatum belegt. Die Aktien weisen am 31.12.2013 einen Verkehrswert von je Fr. 1 000 (vor Berück- sichtigung der Verfügungssperre) auf. Der massgebende Steuerwert per 31.12.2013 ist wie folgt zu berechnen: 10 Aktien à Fr. 1 000 Fr. 10 000.00 Abzüglich 18.449 % Diskont für 3 Jahre und 6 Monate * ./. Fr. 1 844.90 Steuerwert per Bewertungsstichtag Fr. 8 155.10 * Für die Steuerperiode 2013 ist der 31.12.2013 der Bewertungsstichtag. Zu diesem Zeitpunkt beträgt die Restlaufzeit der Veräusserungssperre 3 Jahre und 6 Monate (Formel 100 : 1.063.5; vgl. StP 19 Nr. 3).

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 15.10.2013