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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Dieses Einsichtsrecht sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Inte- ressen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, N 33 ZU § 124).

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund ge- mäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegen-

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StP 147 Nr. 1

des öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuer- pflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (siehe Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (sie- he Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veran- lagungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Arti- kel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkurs- verfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Ge- setz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfassend, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwaltungs- verfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Ände- rung oder Rückforderung von Leistungen).

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StP 147 Nr. 1

Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendienverordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerda- ten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die

Staats- und Gemeindesteuer zu erteilen haben.

Auch das Zollgesetz (Art.

141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus-

kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung

anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz

2 VRG können Behörden sowie den nach

dem BGFA

(SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden.

Trotz „Kann-

Vorschrift“ haben Anwälte

grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten,

die ihren Mandanten betreffen. Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen eingeschrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung aus- zuhändigen (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, Kommentar zum Gesetz über die Ver-

waltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N 2

zu § 14).

Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient

oder wichtige öffentliche

oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Lediglich den

verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnoti- zen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (HAUBENSAK/LITSCHGI/STÄHELIN, N 3 zu § 14).

5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung Inhalt

Rechtliche Grundlage

AHV - Ausgleichskassen „Einkommen aus selbständiger Erwerbs-

Art. 9 Abs. 3 AHVG

tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte (SR 831.10)

eigene Kapital.“

Art. 27 Abs. 2 AHVV

(SR 831.101)

AHV - Ausgleichskassen Ermittlung des Reinvermögens bei nicht-

Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV

erwerbstätigen AHV-Pflichtigen;

(SR 831.101)

„Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse.

AHV - Ausgleichskassen Einkommen, die nicht gemäss Schwarz-

Art. 12 Abs. 1 BGSA

arbeitsgesetz deklariert worden sind.

(SR 822.41)

Amt für Handelsregister

Erleichterte Einbürgerung: Daten

Ermächtigung der

und Zivilstandswesen

gemäss „Erhebungsbericht“.

einbürgerungswilligen

(im Auftrag des Bun-

Person

desamtes für Migration)

(Formular BFM)

Amt für Wirtschaft

Feststellungen im Zusammenhang

Art. 11 Abs. 2 BGSA

und Arbeit

mit Schwarzarbeit.

(SR 822.41)

§ 1 RRV zum BGS

(RB 823.20)

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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt

Rechtliche Grundlage

Arbeitslosen-

Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG

Art. 32 ATSG

versicherung

(SR 830.1)

Art. 1 AVIG

(SR 837)

Behörden, die Bundes-

Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes

Art. 184 Abs. 1 LwG

gesetz über die Land-

erforderlich sind.

(SR 910.1)

wirtschaft vollziehen

Betreibungsamt

Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind

im gleichen Umfang auskunftspflichtig

wie der Schuldner.“

Art. 91 Abs. 5 SchKG

Eidgenössische

Steuerfaktoren

§ 147 Abs. 2 StG

Finanzverwaltung

Weisung DFS vom

28.1.1994

Eidgenössische

Auskünfte, die für den Vollzug des

Art. 141b ZG

Zollverwaltung

Zollgesetzes notwendig sind.

(SR 631.0)

Einwohnerkontrollen

Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/

Ausreise und Familiennachzug von Aus-

ländern (für den Vollzug des Bundesge-

setzes „notwendig“)

Art. 97 Abs. 2 AuG

(SR 142.20)

Finanzverwaltung

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit

§ 147 Abs. 2 StG

Kanton Thurgau und

dem Inkasso von Forderungen des Kan-

Weisung DFS vom

der Gemeinden

tons gegenüber Dritten und öffentlich-

rechtlicher Forderungen der Gemeinden.

19.10.2009

Finanzverwaltungen

Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso

Art. 39 Abs. 2 StHG

anderer Kantone

von Steuerforderungen (direkte Steuern)

erforderlichen Daten.

Fürsorgebehörden der

Steuerfaktoren im Zusammenhang

§ 147 Abs. 2 StG

folgenden Kantone:

mit Verwandtenunterstützung im

Weisung DFS vom

– AI, AR, GL, GR, SH,

Sozialhilfeverfahren.

27.9.1999

SG, TG

Fürsorgebehörden des

Steuerfaktoren sowie Reineinkommen

§ 147 Abs. 2 StG

Kantons Thurgau

und -vermögen im Zusammenhang mit

Rückerstattungen von Sozialhilfe und

Alimentenbevorschussung durch Private

Weisung DFS vom

19.10.2009

Grundbuchamt

Steuerwert der Liegenschaft zur

Berechnung der Gebühren.

§ 10 Abs. 2 GGG

(RB 632.1)

Inventarbehörde

Auskünfte aus den Steuerakten, die für

die Inventaraufnahme erforderlich sind.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

17.1.1995

Jugendanwaltschaft

Bekanntgabe der Steuerfaktoren der In-

haber der elterlichen Sorge im Zusam-

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

menhang mit Bemessung des Elternbei- 29.6.1994

trags an die Kosten der Fremdplatzierung.

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Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt

Rechtliche Grundlage

Konkursamt

Einsicht in die Steuerakten von

konkursiten Steuerpflichtigen.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

14.12.2004

Konkursamt

Im Konkursverfahren: „Behörden sind

im gleichen Umfang auskunftspflichtig

wie der Schuldner.“

Art. 222 Abs. 5 SchKG

Krankenkassen-

„Die für den Vollzug des KVG erforder-

§ 10 KVG-TG

kontrollstellen

lichen Daten“

(im Zusammenhang mit IPV)

(RB 832.1)

Migrationsamt

Auskünfte betreffend finanzielle Verhält-

Art. 97 Abs. 2 AuG

nisse von Personen, die am Verfahren um (SR 142.20)

Erteilung oder Widerruf einer Aufenthalts-

Weisung DFS vom

oder Niederlassungsbewilligung beteiligt 19.10.2009

sind.

Rechnungsprüfungs-

Einsicht in Staatssteuertabelle und

§ 24 Abs. 2 GemG

kommissionen der

Rückstandsliste.

(RB 131.1)

Gemeinden

Sozialversicherungs-

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 32 ATSG

einrichtungen, die dem

– Festsetzung, Änderung oder Rück-

(SR 830.1)

ATSG unterstehen

forderung von Leistungen;

Rundschreiben Nr.

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; 2/2005 Ziff. 3 (AHV,

– Festsetzung und Bezug der Beiträge;

EL, IV)

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Steuerbehörden von

Umfassende Auskunftspflicht

Art. 111 Abs. 1 DBG

Bund und Kantonen

Stipendienamt

Sämtliche für die Ermittlung von

Stipendienansprüchen notwendigen

Steuerdaten gemäss den Veranlagungs-

protokollen für die direkte Bundessteuer

sowie die Staats- und Gemeindesteuern

§ 20a Stipendien-

verordnung

(RB 416.11)

Straf- und Zivilgerichte

Steuerfaktoren im Zusammenhang

§ 147 Abs. 2 StG

Kanton Thurgau

mit Gesuch um die unentgeltliche

Prozessführung.

§ 35 StV

Weisung DFS vom

18.5.2000

Straf- und Zivilgerichte

Steuerfaktoren im Zusammenhang

§ 147 Abs. 2 StG

Kanton Thurgau

mit Gesuch um die unentgeltliche

Prozessführung.

§ 35 StV Weisung DFS

vom 18.5.2000

Strafverfolgungs-

Gemäss entsprechendem Formular.

Art. 34 Abs. 3 StGB

behörden

Wehrpflichtersatz-

Zweckdienliche Mitteilung, benötigte

Art. 24 Abs. 2 lit. c

behörde

Auskünfte und Akteneinsicht

WPEG (SR 661)

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