030-14-V2004-26.07.pdf
StP 30 Nr. 14
Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge: Kaderversicherung
1. Allgemeines
Beiträge zur Finanzierung der kollektiven beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerwirksam vom Gewinn abziehbar. Der Abzug setzt jedoch zwin- gend voraus, dass die BVG-Kaderversicherungen die vorsorgerechtlichen Grundsät- ze der Kollektivität (Solidarität), der Planmässigkeit, der Angemessenheit und der Gleichbehandlung wahren (vgl. StP 30 Nr. 13). Werden die Grundsätze der kollektiven beruflichen Vorsorge zu Gunsten von an der Arbeitgeberfirma Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen nicht eingehalten, werden die entsprechenden Beiträge der Gesellschaft als verdeckte Gewinnaus- schüttung aufgerechnet.
2. Prinzip der Kollektivität
Das Prinzip der Kollektivität verlangt, dass sämtliche Arbeitnehmer eines Unterneh- mens in die berufliche Vorsorge einbezogen werden, und verbietet grundsätzlich Sondervereinbarungen einzelner Vorsorgenehmer mit der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von „à la carte-Versicherungen". Bei Kaderversicherungen kann die Kollektivität nicht allein deshalb verneint werden, weil nichts darauf hinweist, dass künftig mit der Aufnahme weiterer Personen in das Kader zu rechnen ist. Es genügt eine virtuelle Kollektivität indem gemäss den Statu- ten die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist.
3. Prinzip der Planmässigkeit
Das Prinzip der Planmässigkeit verlangt, dass die Finanzierung einer Vorsorge und die Art der späteren Durchführung der Vorsorge auf der Leistungsseite in Statuten und Reglement zum Voraus, nach schematischen Kriterien, festgelegt wird. Eine in- dividuelle, frei nach den Wünschen des einzelnen Vorsorgenehmers ausgestaltete Vorsorge ist verboten. Ein Kaderversicherungsvertrag, der drei Jahre vor der Pensionierung neben einer bereits bestehenden Vorsorgeversicherung abgeschlossen wird, verstösst gegen die Planmässigkeit.
4. Prinzip der Angemessenheit
Der Grundsatz der Angemessenheit bedeutet, dass die berufliche Vorsorge zusam- men mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in „angemessener“ Weise ermöglichen soll. Die Faustregel von Steuerbehörden, dass bei der Höhe der laufenden Beiträge von insgesamt rund 20% noch von Angemessenheit ausgegan- gen werden kann, wurde vom Bundesgericht bestätigt. Leistungen der beruflichen Vorsorge sind gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG in der Regel als Renten auszurichten. Die Möglichkeit, eine Kapitalabfindung zu verlangen, kann zwar bestehen, der Normalfall der Rente darf aber nicht ausgeschlossen werden.
26.07.2004 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002