134-01-V2010-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 134 Nr. 1
Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer
1. Allgemeines
Gemäss § 134 StG können Grundstückverluste, welche die steuerpflichtige Person im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren bei Veräusserungen von im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücken erlitten hat, mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Dies gilt für natürliche Personen sowie für juristische Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 - 7 StG von der Steuer- pflicht befreit sind (vgl. StP 126 Nr. 1). Eine Verrechnung von Grundstückverlusten mit Grundstückgewinnen früherer Jahre ist dagegen nicht möglich. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen bei Unternehmen im interkantonalen Verhältnis im gleichen Jahr in anderen Kantonen entstandene
Betriebsverluste;
Gewinnungskosten- und Schuldzinsenüberschüsse von Geschäftsliegenschaften;
Veräusserungsverluste von Geschäftsliegenschaften;
vom Liegenschaftskanton zu Lasten eines dort angefallenen Veräusserungsgewinns einer Geschäftsliegenschaft übernommen werden (StP 2 Nr. 13 Ziff. 7, StP 2 Nr. 20 Ziff. 3). Dies gilt ungeachtet davon, ob der Veräusserungsgewinn der Einkommens-, der Gewinn- oder der Grundstückgewinnsteuer untersteht. Noch nicht verrechnete Verlustvorträge aus den sieben der Steuerperiode vorange- gangenen Jahren müssen im interkantonalen Verhältnis vom Liegenschaftskanton ebenfalls zu Lasten eines dort angefallenen Veräusserungsgewinns einer Geschäfts- liegenschaft übernommen werden.
2. Verlustverrechnung bei Liegenschaften im Privatvermögen
2.1. Im interkantonalen Verhältnis
Die Bestimmung von § 134 StG gilt nur für Thurgauer Liegenschaften, weshalb Grundstückverluste auf ausserkantonalen Liegenschaften nicht mit Grundstückge- winnen auf Privatliegenschaften im Kanton Thurgau verrechnet werden können. Eine Verrechnung von Betriebsverlusten und Gewinnungskostenüberschüssen (inkl. Schuldzinsenüberschüssen) mit Grundstückgewinnen des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. StP 2 Nr. 13 Ziff. 7.2; StP 2 Nr. 20 Ziff. 2).
2.2. Im interkommunalen Verhältnis
Gemäss § 134 StG können in der gleichen Thurgauer Gemeinde oder im interkom- munalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) Grundstückverluste, wel- che die steuerpflichtige Person im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr voraus- gegangenen vier Kalenderjahren bei der Veräusserung von im Kanton Thurgau gele- genen Grundstücken erlitten hat, mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung von Betriebsverlusten und Gewinnungskostenüberschüssen (inkl. Schuldzinsenüberschüssen) mit Grundstückgewinnen des Privatvermögens ist aber in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. StP 2 Nr. 13 Ziff. 7.2; StP 2 Nr. 20 Ziff. 2).
01.01.2010 - 1/2 - ersetzt 31.10.2007
Steuerverwaltung
StP 134 Nr. 1
3. Verlustverrechnung bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen
3.1. Im interkantonalen Verhältnis
Ein im gleichen Jahr entstandener Betriebsverlust oder ein Gewinnungskostenüber- schuss (inkl. Schuldzinsenüberschuss) einer Kapitalanlageliegenschaft im Ge- schäftsvermögen ist, soweit diese nicht mit übrigen Erträgen verrechnet werden kön- nen, zu Lasten des Veräusserungsgewinns einer Geschäftsliegenschaft zu über- nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Veräusserungsgewinn mit der Grundstück- gewinnsteuer erfasst wird (vgl. StP 2 Nr. 13 Ziff. 7; StP 2 Nr. 20 Ziff. 3.2). Noch nicht verrechnete Verlustvorträge aus den sieben der Steuerperiode vorange- gangenen Geschäftsjahre müssen im interkantonalen Verhältnis - soweit sie der Kan- ton Thurgau zu tragen hat - bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer be- rücksichtigt werden. Dabei werden die übernommenen Verluste, Gewinnungskostenüberschüsse oder Verlustvorträge in erster Linie mit den dem Liegenschaftskanton zugeteilten Be- triebseinkünften und Erträgen von Kapitalanlageliegenschaften und in zweiter Linie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen verrechnet. Ein allfällig verbleibender Rest wird mit dem Wertzuwachsgewinn verrechnet und schmälert somit (im Kanton Thurgau) die Grundstückgewinnsteuer. Die vorgängigen Ausführungen gelten auch für gewerbsmässige Liegenschaften- händler und Generalbauunternehmer.
3.2. Im interkommunalen Verhältnis
Betriebsverluste und Gewinnungskostenüberschüsse können in der gleichen Thur- gauer Gemeinde oder im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) nicht mit Gewinnen, welche der Grundstückgewinnsteuer unterstehen, verrechnet werden. Grundstückverluste, welche die steuerpflichtige Person im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren bei Veräusserungen von im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücken erlitten hat, können mit Grundstückgewin- nen verrechnet werden. Die vorgängigen Ausführungen gelten auch für gewerbsmässige Liegenschaften- händler und Generalbauunternehmer.
4. Verlustverrechnung bei Liegenschaften steuerbefreiter juristischer Personen
Gemäss § 134 StG können im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgau- er Gemeinden) Grundstückverluste, welche eine nach § 75 Absatz 1 Ziffern 4 - 7 StG gewinnsteuerbefreite juristische Person im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren bei der Veräusserung von im Kanton Thur- gau gelegenen, der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstücken erlitten hat, mit (steuerbaren) Grundstückgewinnen verrechnet werden.
ersetzt 31.10.2007 - 2/2 - 01.01.2010